Herdenschutz auf Alpen gewährleisten
- ShortId
-
26.3996
- Id
-
20263996
- Updated
-
25.06.2026 13:36
- Language
-
de
- Title
-
Herdenschutz auf Alpen gewährleisten
- AdditionalIndexing
-
55;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erfahrung in der Schweiz und auch im Ausland zeigt die Wichtigkeit von Herdenschutz auf den Alpen. Viele Weideflächen oder ganze Alpen wurden von den Kantonen im Rahmen der Wolfsregulierung als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Auf diesen Alpen/Weideflächen weiden Schafe und andere Nutztiere völlig ungeschützt. Im Rahmen von «einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten» muss die alpbewirtschaftende Person einzig nach ersten Rissen die vorgängig vereinbarten Notfallmassnahmen umsetzen. Dann gelten die Tiere auf dem Papier als geschützt. Gerissene Schafe werden vergütet und die Risse werden dem Abschusskontingent des Wolfes angerechnet. Laut JSG Art. 12 Abs. 2 und JSV Art. 4b dürfen Schäden allerdings nur angerechnet werden, wenn die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz umgesetzt wurden. Herdenschutz dient nicht nur dem Schutz vor Angriffen durch Wölfe, sondern schützt Tiere auch beispielsweise vor Abstürzen.</p>
- <p>Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p> </p><ol><li><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Verpflichtung für einen angemessenen Herdenschutz implizit in den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes (ins. Art. 3 und 4 TSchG „Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden“) enthalten ist? Falls nicht, ist er bereit, eine solche Pflicht analog dem österreichischen Tierschutzgesetz (Paragraph 19, „besondere Sorgfaltspflichten für jene Fälle, in denen die Tierhaltung ausserhalb von Unterkünften erfolgt) im Sinne des Tierwohls einzuführen?</p><p> </p></li><li><p>Wieviel Prozent der Schweizer Alpflächen sind als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft und welcher Anteil an Nutztieren weidet so ungeschützt? Nach welchen Kriterien werden diese Flächen als «nicht zumutbar schützbar» qualifiziert? Wie und durch wen wird die Einstufung überprüft?</p><p> </p></li><li><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Wolfsabschüsse nur bewilligt werden, wenn vorgängig alle tatsächlich wirksamen und zumutbaren Herdenschutzmassnahmen konkret umgesetzt wurden?</p><p> </p></li><li>Notfallmassnahmen, die zum Zeitpunkt von Rissen noch nicht umgesetzt wurden, können von der Logik kaum als Schutzmassnahmen qualifiziert werden, da sie erst nach eingetretenem Schaden ergriffen werden. Wieso dürfen solche Risse dem Abschusskontingent der Wölfe angerechnet werden? </li></ol>
- Herdenschutz auf Alpen gewährleisten
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Erfahrung in der Schweiz und auch im Ausland zeigt die Wichtigkeit von Herdenschutz auf den Alpen. Viele Weideflächen oder ganze Alpen wurden von den Kantonen im Rahmen der Wolfsregulierung als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Auf diesen Alpen/Weideflächen weiden Schafe und andere Nutztiere völlig ungeschützt. Im Rahmen von «einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten» muss die alpbewirtschaftende Person einzig nach ersten Rissen die vorgängig vereinbarten Notfallmassnahmen umsetzen. Dann gelten die Tiere auf dem Papier als geschützt. Gerissene Schafe werden vergütet und die Risse werden dem Abschusskontingent des Wolfes angerechnet. Laut JSG Art. 12 Abs. 2 und JSV Art. 4b dürfen Schäden allerdings nur angerechnet werden, wenn die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz umgesetzt wurden. Herdenschutz dient nicht nur dem Schutz vor Angriffen durch Wölfe, sondern schützt Tiere auch beispielsweise vor Abstürzen.</p>
- <p>Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p> </p><ol><li><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Verpflichtung für einen angemessenen Herdenschutz implizit in den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes (ins. Art. 3 und 4 TSchG „Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden“) enthalten ist? Falls nicht, ist er bereit, eine solche Pflicht analog dem österreichischen Tierschutzgesetz (Paragraph 19, „besondere Sorgfaltspflichten für jene Fälle, in denen die Tierhaltung ausserhalb von Unterkünften erfolgt) im Sinne des Tierwohls einzuführen?</p><p> </p></li><li><p>Wieviel Prozent der Schweizer Alpflächen sind als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft und welcher Anteil an Nutztieren weidet so ungeschützt? Nach welchen Kriterien werden diese Flächen als «nicht zumutbar schützbar» qualifiziert? Wie und durch wen wird die Einstufung überprüft?</p><p> </p></li><li><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Wolfsabschüsse nur bewilligt werden, wenn vorgängig alle tatsächlich wirksamen und zumutbaren Herdenschutzmassnahmen konkret umgesetzt wurden?</p><p> </p></li><li>Notfallmassnahmen, die zum Zeitpunkt von Rissen noch nicht umgesetzt wurden, können von der Logik kaum als Schutzmassnahmen qualifiziert werden, da sie erst nach eingetretenem Schaden ergriffen werden. Wieso dürfen solche Risse dem Abschusskontingent der Wölfe angerechnet werden? </li></ol>
- Herdenschutz auf Alpen gewährleisten
Back to List