Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung

ShortId
26.4032
Id
20264032
Updated
29.07.2026 07:35
Language
de
Title
Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Milchviehhaltung sind die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht» heute rechtlich nicht definiert; deshalb werden sie zur Bezeichnung teils sehr unterschiedlicher Haltungsformen verwendet. &nbsp;Diese Situation führt die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre und verschafft jenen Betrieben Wettbewerbsnachteile, die sich die Mühe machen, ihre Kälber im Sinne des Tierwohls entsprechend zu halten.</p><p>&nbsp;Nach geltendem Recht können Produkte mit dem Hinweis «muttergebunden» vermarktet werden, obwohl die Kälber weder lange genug saugen können noch ausreichenden Kontakt zu ihrer Mutter haben. Die Einführung einer klaren rechtlichen Definition stellt sicher, dass nur Betriebe, welche die wesentlichen Kriterien erfüllen, die erwähnten Bezeichnungen verwenden können.&nbsp;</p><p>Die Anpassung der VLtH rechtfertigt sich überdies aus agrarpolitischer Sicht. Sie fördert innovative und tierfreundliche Produktionssysteme, stärkt die wirtschaftlichen Perspektiven der Betriebe, die in naturnahe Haltungsformen investieren, und verhindert Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen der VLtH schaffen einen klaren, kontrollierbaren und praxistauglichen Rahmen für die Verwendung der Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht». Sie garantieren die Rechtssicherheit.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) wie folgt zu ändern:</p><p><strong>Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> (neu) VLtH:</strong> Als «Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» gilt Milch aus einer Haltungsform, bei der alle Kälber eines Betriebs ihren täglichen Milchbedarf während mindestens drei Monaten nach der Geburt direkt am Euter der Mutter decken. Werden Kälber unter drei Monaten von einer Ammenkuh gesäugt, so handelt es sich um «ammengebundene Kälberaufzucht».</p><p><strong>Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;5 (neu) VLtH:</strong> Die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» oder «ammengebundene Kälberaufzucht» dürfen nur dann zu Werbezwecken für Milch verwendet werden, wenn die Milch aus einer Milchviehhaltung stammt, die den Definitionen nach Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> entspricht.</p><p><strong>Artikel&nbsp;41 Absatz&nbsp;7 (neu) VLtH:</strong> Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;5 VLtH gilt sinngemäss für die Werbung für Milchprodukte.</p>
  • Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Milchviehhaltung sind die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht» heute rechtlich nicht definiert; deshalb werden sie zur Bezeichnung teils sehr unterschiedlicher Haltungsformen verwendet. &nbsp;Diese Situation führt die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre und verschafft jenen Betrieben Wettbewerbsnachteile, die sich die Mühe machen, ihre Kälber im Sinne des Tierwohls entsprechend zu halten.</p><p>&nbsp;Nach geltendem Recht können Produkte mit dem Hinweis «muttergebunden» vermarktet werden, obwohl die Kälber weder lange genug saugen können noch ausreichenden Kontakt zu ihrer Mutter haben. Die Einführung einer klaren rechtlichen Definition stellt sicher, dass nur Betriebe, welche die wesentlichen Kriterien erfüllen, die erwähnten Bezeichnungen verwenden können.&nbsp;</p><p>Die Anpassung der VLtH rechtfertigt sich überdies aus agrarpolitischer Sicht. Sie fördert innovative und tierfreundliche Produktionssysteme, stärkt die wirtschaftlichen Perspektiven der Betriebe, die in naturnahe Haltungsformen investieren, und verhindert Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen der VLtH schaffen einen klaren, kontrollierbaren und praxistauglichen Rahmen für die Verwendung der Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht». Sie garantieren die Rechtssicherheit.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) wie folgt zu ändern:</p><p><strong>Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> (neu) VLtH:</strong> Als «Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» gilt Milch aus einer Haltungsform, bei der alle Kälber eines Betriebs ihren täglichen Milchbedarf während mindestens drei Monaten nach der Geburt direkt am Euter der Mutter decken. Werden Kälber unter drei Monaten von einer Ammenkuh gesäugt, so handelt es sich um «ammengebundene Kälberaufzucht».</p><p><strong>Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;5 (neu) VLtH:</strong> Die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» oder «ammengebundene Kälberaufzucht» dürfen nur dann zu Werbezwecken für Milch verwendet werden, wenn die Milch aus einer Milchviehhaltung stammt, die den Definitionen nach Artikel&nbsp;32 Absatz&nbsp;1<sup>bis</sup> entspricht.</p><p><strong>Artikel&nbsp;41 Absatz&nbsp;7 (neu) VLtH:</strong> Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;5 VLtH gilt sinngemäss für die Werbung für Milchprodukte.</p>
    • Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung

Back to List