Eine Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes sicherstellen, wie es die Verfassung vorsieht

ShortId
26.4035
Id
20264035
Updated
02.07.2026 11:34
Language
de
Title
Eine Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes sicherstellen, wie es die Verfassung vorsieht
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der starke Schweizer Franken belastet weite Teile der Exportwirtschaft massiv, insbesondere die Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM) sowie die Uhrenbranche. In den letzten Monaten fiel der Euro-Franken-Kurs zeitweise fast auf die Marke von 0.90, während der US-Dollar unter 0.80 sank. Diese Währungssituation hat bereits Spuren hinterlassen: Im Jahr 2025 verlor die Schweizer Industrie rund 7'000 Arbeitsplätze.&nbsp;</p><p>Gemäss Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 2 BV) und Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1 NBG) verfügt die SNB über ein gemischtes Mandat. Sie ist dem Gesamtinteresse des Landes verpflichtet. In der Praxis priorisiert die SNB im Unterschied zu früheren Frankenkrisen zunehmend einseitig die Preisstabilität. Die Bedeutung der Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Schweiz scheint in der geldpolitischen Abwägung an Relevanz verloren zu haben.&nbsp;</p><p>Angesichts der rasanten Aufwertung droht dieser "blinde Fleck" die Deindustrialisierung der Schweiz zu beschleunigen. Die vorliegende Motion bezweckt eine präzisere Verankerung des Verfassungsauftrags auf Gesetzesstufe, um sicherzustellen, dass die SNB die Realwirtschaft und die Exportfähigkeit bei ihren Entscheiden verbindlich mitberücksichtigt.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zu folgender Änderung von Artikel 5 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (SR 951.11) zu unterbreiten: &nbsp;<br>&nbsp;</p><p>1 Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung <strong>sowie den Auswirkungen auf die Beschäftigung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Volkswirtschaft</strong> Rechnung.&nbsp;</p>
  • Eine Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes sicherstellen, wie es die Verfassung vorsieht
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der starke Schweizer Franken belastet weite Teile der Exportwirtschaft massiv, insbesondere die Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM) sowie die Uhrenbranche. In den letzten Monaten fiel der Euro-Franken-Kurs zeitweise fast auf die Marke von 0.90, während der US-Dollar unter 0.80 sank. Diese Währungssituation hat bereits Spuren hinterlassen: Im Jahr 2025 verlor die Schweizer Industrie rund 7'000 Arbeitsplätze.&nbsp;</p><p>Gemäss Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 2 BV) und Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1 NBG) verfügt die SNB über ein gemischtes Mandat. Sie ist dem Gesamtinteresse des Landes verpflichtet. In der Praxis priorisiert die SNB im Unterschied zu früheren Frankenkrisen zunehmend einseitig die Preisstabilität. Die Bedeutung der Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Schweiz scheint in der geldpolitischen Abwägung an Relevanz verloren zu haben.&nbsp;</p><p>Angesichts der rasanten Aufwertung droht dieser "blinde Fleck" die Deindustrialisierung der Schweiz zu beschleunigen. Die vorliegende Motion bezweckt eine präzisere Verankerung des Verfassungsauftrags auf Gesetzesstufe, um sicherzustellen, dass die SNB die Realwirtschaft und die Exportfähigkeit bei ihren Entscheiden verbindlich mitberücksichtigt.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zu folgender Änderung von Artikel 5 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (SR 951.11) zu unterbreiten: &nbsp;<br>&nbsp;</p><p>1 Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung <strong>sowie den Auswirkungen auf die Beschäftigung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Volkswirtschaft</strong> Rechnung.&nbsp;</p>
    • Eine Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes sicherstellen, wie es die Verfassung vorsieht

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