Stärkung der WZW-Kriterien zur Sicherstellung angemessener Leistungen in der Gesundheitsversorgung
- ShortId
-
26.4059
- Id
-
20264059
- Updated
-
06.07.2026 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der WZW-Kriterien zur Sicherstellung angemessener Leistungen in der Gesundheitsversorgung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach wie vor werden in der OKP viele Leistungen übernommen, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht stimmt. Dies führt einerseits zu unnötigen Gesundheitskosten und Ineffizienz, erhöht die Bürokratie und verlängert andererseits den Weg für Patientinnen und Patienten zur richtigen Therapie und verschlechtert damit Behandlungsqualität sowie Patientensicherheit. Die OKP übernimmt Leistungen im Grundsatz nur, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Diese Grundsätze sind zentral für die Qualität der Versorgung, für die Patientensicherheit und für die Finanzierung des Gesundheitswesens.<br>In der Praxis zeigen sich Lücken insbesondere dort, wo die Evidenzlage für eine Leistung ungenügend ist (z.B. Qualität der Evidenz schlecht oder fehlende Evidenz) und klinische Leitlinien fehlen, veraltet, widersprüchlich oder unzureichend sind. In solchen Fällen fehlt häufig eine belastbare Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der WZW-Kriterien, beispielsweise im Rahmen eines Health Technology Assessments. Ein Guideline-Gap-Instrument könnte diese Lücke schliessen, indem es die zuständigen Akteure zur Erarbeitung oder Aktualisierung geeigneter Leitlinien anhält. Eine stärkere Verbreitung von aktuellen Leitlinien könnte dazu beitragen, dass sich das BAG und das EDI bei der Formulierung von Leistungseinschränkungen noch stärker an Guidelines orientieren könnten. Dies würde die Akzeptanz von Limitierungen, die sich auf die klinische Anwendung beziehen, sowie deren Bezug und Verankerung im klinischen Alltag erhöhen. Dies hätte allenfalls auch positive Auswirkungen auf die Prüfung von Kostenübernahmen im Einzelfall, den administrativen Aufwand im Allgemeinen und die Qualität in der Gesundheitsversorgung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), insbesondere von Artikel 32 Folgende KVG, vorzulegen. Ziel ist es, die Operationalisierung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verhältnismässig zu gestalten und wo notwendig zu präzisieren. Es gilt jedoch den notwendigen Handlungsspielraum zur Umsetzung zu belassen und eine Überregulierung zu vermeiden. </p><p>Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass neue, umstrittene oder nicht allgemein anerkannte Leistungen nur vergütet werden, wenn ihre Wirksamkeit nach etablierten wissenschaftlichen Methoden hinreichend nachgewiesen ist. Die rechtlichen Grundlagen sind so auszugestalten, dass nicht die fehlende Unwirksamkeit, sondern der Nachweis der Wirksamkeit massgebend ist. Ferner ist die Beurteilung von erbrachten Leistungen respektive der Abrechnung zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu erfassen.<br>Zudem ist ein Instrument vorzusehen, mit dem bei ungenügender Evidenzlage und fehlenden, veralteten, widersprüchlichen oder unzureichenden klinischen Leitlinien die Erarbeitung oder Aktualisierung geeigneter Leitlinien eingefordert werden kann. Dieses neue Instrument soll neben Leistungen der Ärzteschaft explizit auch andere wichtige Leistungserbringer erfassen, wie Spitex, Labore, Physiotherapie etc.</p>
- Stärkung der WZW-Kriterien zur Sicherstellung angemessener Leistungen in der Gesundheitsversorgung
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach wie vor werden in der OKP viele Leistungen übernommen, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht stimmt. Dies führt einerseits zu unnötigen Gesundheitskosten und Ineffizienz, erhöht die Bürokratie und verlängert andererseits den Weg für Patientinnen und Patienten zur richtigen Therapie und verschlechtert damit Behandlungsqualität sowie Patientensicherheit. Die OKP übernimmt Leistungen im Grundsatz nur, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Diese Grundsätze sind zentral für die Qualität der Versorgung, für die Patientensicherheit und für die Finanzierung des Gesundheitswesens.<br>In der Praxis zeigen sich Lücken insbesondere dort, wo die Evidenzlage für eine Leistung ungenügend ist (z.B. Qualität der Evidenz schlecht oder fehlende Evidenz) und klinische Leitlinien fehlen, veraltet, widersprüchlich oder unzureichend sind. In solchen Fällen fehlt häufig eine belastbare Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der WZW-Kriterien, beispielsweise im Rahmen eines Health Technology Assessments. Ein Guideline-Gap-Instrument könnte diese Lücke schliessen, indem es die zuständigen Akteure zur Erarbeitung oder Aktualisierung geeigneter Leitlinien anhält. Eine stärkere Verbreitung von aktuellen Leitlinien könnte dazu beitragen, dass sich das BAG und das EDI bei der Formulierung von Leistungseinschränkungen noch stärker an Guidelines orientieren könnten. Dies würde die Akzeptanz von Limitierungen, die sich auf die klinische Anwendung beziehen, sowie deren Bezug und Verankerung im klinischen Alltag erhöhen. Dies hätte allenfalls auch positive Auswirkungen auf die Prüfung von Kostenübernahmen im Einzelfall, den administrativen Aufwand im Allgemeinen und die Qualität in der Gesundheitsversorgung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), insbesondere von Artikel 32 Folgende KVG, vorzulegen. Ziel ist es, die Operationalisierung von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verhältnismässig zu gestalten und wo notwendig zu präzisieren. Es gilt jedoch den notwendigen Handlungsspielraum zur Umsetzung zu belassen und eine Überregulierung zu vermeiden. </p><p>Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass neue, umstrittene oder nicht allgemein anerkannte Leistungen nur vergütet werden, wenn ihre Wirksamkeit nach etablierten wissenschaftlichen Methoden hinreichend nachgewiesen ist. Die rechtlichen Grundlagen sind so auszugestalten, dass nicht die fehlende Unwirksamkeit, sondern der Nachweis der Wirksamkeit massgebend ist. Ferner ist die Beurteilung von erbrachten Leistungen respektive der Abrechnung zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu erfassen.<br>Zudem ist ein Instrument vorzusehen, mit dem bei ungenügender Evidenzlage und fehlenden, veralteten, widersprüchlichen oder unzureichenden klinischen Leitlinien die Erarbeitung oder Aktualisierung geeigneter Leitlinien eingefordert werden kann. Dieses neue Instrument soll neben Leistungen der Ärzteschaft explizit auch andere wichtige Leistungserbringer erfassen, wie Spitex, Labore, Physiotherapie etc.</p>
- Stärkung der WZW-Kriterien zur Sicherstellung angemessener Leistungen in der Gesundheitsversorgung
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