Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Hitze schützen
- ShortId
-
26.4075
- Id
-
20264075
- Updated
-
21.10.2026 15:50
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Hitze schützen
- AdditionalIndexing
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44;2841;52;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Hitzewellen treten immer häufiger auf, sind immer intensiver und dauern immer länger. Sie stellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein zunehmendes Gesundheitsrisiko dar, insbesondere für Personen, die im Freien arbeiten oder körperlich anstrengende Tätigkeiten ausüben. </p><p>Die Gesetzgebung des Bundes trägt dieser Entwicklung jedoch nicht genügend Rechnung. Artikel 21 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sieht zwar ausdrücklich Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kälte- und Witterungseinflüssen vor. Doch die Verordnung enthält keine analoge Regelung für den Schutz vor Hitze.</p><p>Zudem fehlen auf nationaler Ebene verbindliche und einheitliche Kriterien, die festlegen, wann aufgrund der Hitzebelastung eine Anpassung, Einschränkung oder Aussetzung der Arbeit nötig ist. Einige Kantone und Branchen haben bereits eigene Instrumente und Vorschriften eingeführt, doch der Schutz bleibt lückenhaft.</p><p>Die Kriterien sollten nicht ausschliesslich auf der Temperatur, sondern auf der gesamten Hitzebelastung beruhen und beispielsweise die Luftfeuchtigkeit, die Sonneneinstrahlung, die Arbeitsintensität und die konkreten Umstände der Hitzeexponierung berücksichtigen. Erfahrungen aus den Kantonen können als Orientierung dienen, etwa der im Wallis entwickelte Index.</p><p>Angesichts der zunehmenden Hitzewellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der ganzen Schweiz ein klarer und gleichwertiger Schutz gewährleistet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen anzupassen und darin Kriterien zu verankern, die festlegen, wann bei Hitzewellen oder besonders hohen Temperaturen die Arbeitstätigkeiten angepasst, eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden müssen.</p>
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Hitze schützen
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Hitzewellen treten immer häufiger auf, sind immer intensiver und dauern immer länger. Sie stellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein zunehmendes Gesundheitsrisiko dar, insbesondere für Personen, die im Freien arbeiten oder körperlich anstrengende Tätigkeiten ausüben. </p><p>Die Gesetzgebung des Bundes trägt dieser Entwicklung jedoch nicht genügend Rechnung. Artikel 21 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sieht zwar ausdrücklich Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kälte- und Witterungseinflüssen vor. Doch die Verordnung enthält keine analoge Regelung für den Schutz vor Hitze.</p><p>Zudem fehlen auf nationaler Ebene verbindliche und einheitliche Kriterien, die festlegen, wann aufgrund der Hitzebelastung eine Anpassung, Einschränkung oder Aussetzung der Arbeit nötig ist. Einige Kantone und Branchen haben bereits eigene Instrumente und Vorschriften eingeführt, doch der Schutz bleibt lückenhaft.</p><p>Die Kriterien sollten nicht ausschliesslich auf der Temperatur, sondern auf der gesamten Hitzebelastung beruhen und beispielsweise die Luftfeuchtigkeit, die Sonneneinstrahlung, die Arbeitsintensität und die konkreten Umstände der Hitzeexponierung berücksichtigen. Erfahrungen aus den Kantonen können als Orientierung dienen, etwa der im Wallis entwickelte Index.</p><p>Angesichts der zunehmenden Hitzewellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der ganzen Schweiz ein klarer und gleichwertiger Schutz gewährleistet werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen anzupassen und darin Kriterien zu verankern, die festlegen, wann bei Hitzewellen oder besonders hohen Temperaturen die Arbeitstätigkeiten angepasst, eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden müssen.</p>
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Hitze schützen
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