AHV- und IV-Gesetz mit der Inkassohilfeverordnung in Einklang bringen

ShortId
26.4169
Id
20264169
Updated
29.10.2026 15:53
Language
de
Title
AHV- und IV-Gesetz mit der Inkassohilfeverordnung in Einklang bringen
AdditionalIndexing
2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die seit 2022 geltende Inkassohilfeverordnung sieht in Artikel&nbsp;7 vor, dass Fachstellen mit schriftlichem und begründetem Gesuch von Bundesbehörden Informationen erhalten können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Organe der AHV und IV jedoch an die Schweigepflicht gebunden. Die Ausnahmen von der Schweigepflicht werden in Artikel&nbsp;50a&nbsp;AHVG, der sinngemäss auch auf die IV anwendbar ist, abschliessend aufgeführt. Fachstellen werden in dieser Liste nicht erwähnt. Die Verordnung kann von diesen Gesetzen nicht abweichen, weshalb die Ausgleichskasse oder die IV-Stelle Informationsgesuche von Fachstellen ablehnen muss.</p><p>&nbsp;</p><p>Über die betreffenden Informationen verfügen jedoch ausschliesslich die Versicherungen: das Vorliegen einer Anmeldung zum Leistungsbezug in Abklärung, das Bestehen und die Höhe eines Leistungsbezugs sowie der Zeitpunkt, zu dem eine rückwirkende Auszahlung erfolgen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Folgender Fall kommt häufig vor: Ein Elternteil leistet keine Unterhaltszahlungen mehr und hat sich für AHV/IV-Leistungen angemeldet. Die Abklärung des Anspruchs dauert mehrere Monate, manchmal mehrere Jahre, in denen sich die Rückstände bei den Unterhaltszahlungen anhäufen. Auf den Entscheid folgt eine rückwirkende Auszahlung für den gesamten Zeitraum, oft die einzige wirkliche Gelegenheit, die geschuldeten Beträge zu erhalten. Die Fachstelle wird nicht informiert und kann aus diesem Grund nicht fristgerecht handeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Die geschädigten Personen sind überwiegend Frauen und Kinder. Auch das Gemeinwesen ist betroffen, da jeder beim unterhaltspflichtigen Elternteil nicht eingeforderte Beitrag möglicherweise zu einer Alimentenbevorschussung oder einer Sozialhilfeleistung zulasten des Gemeinwesens führt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die geforderte Änderung ist geringfügig. Es genügt, die Fachstellen in Artikel&nbsp;50a&nbsp;Absatz&nbsp;1&nbsp;Buchstabe&nbsp;e&nbsp;AHVG aufzunehmen, wie dies der Gesetzgeber bereits mehrfach für andere Behörden getan hat. Die Datenbekanntgabe bliebe auf Einzelfälle beschränkt, setzte ein schriftliches und begründetes Gesuch voraus, müsste verhältnismässig sein und dürfte keinerlei medizinische Informationen enthalten.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung&nbsp;(AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung&nbsp;(IVG) zu unterbreiten, die erforderlich sind, damit die Organe dieser Versicherungen Informationsgesuchen von Fachstellen nach Artikel&nbsp;7 der Inkassohilfeverordnung nachkommen können.</p>
  • AHV- und IV-Gesetz mit der Inkassohilfeverordnung in Einklang bringen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die seit 2022 geltende Inkassohilfeverordnung sieht in Artikel&nbsp;7 vor, dass Fachstellen mit schriftlichem und begründetem Gesuch von Bundesbehörden Informationen erhalten können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Organe der AHV und IV jedoch an die Schweigepflicht gebunden. Die Ausnahmen von der Schweigepflicht werden in Artikel&nbsp;50a&nbsp;AHVG, der sinngemäss auch auf die IV anwendbar ist, abschliessend aufgeführt. Fachstellen werden in dieser Liste nicht erwähnt. Die Verordnung kann von diesen Gesetzen nicht abweichen, weshalb die Ausgleichskasse oder die IV-Stelle Informationsgesuche von Fachstellen ablehnen muss.</p><p>&nbsp;</p><p>Über die betreffenden Informationen verfügen jedoch ausschliesslich die Versicherungen: das Vorliegen einer Anmeldung zum Leistungsbezug in Abklärung, das Bestehen und die Höhe eines Leistungsbezugs sowie der Zeitpunkt, zu dem eine rückwirkende Auszahlung erfolgen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Folgender Fall kommt häufig vor: Ein Elternteil leistet keine Unterhaltszahlungen mehr und hat sich für AHV/IV-Leistungen angemeldet. Die Abklärung des Anspruchs dauert mehrere Monate, manchmal mehrere Jahre, in denen sich die Rückstände bei den Unterhaltszahlungen anhäufen. Auf den Entscheid folgt eine rückwirkende Auszahlung für den gesamten Zeitraum, oft die einzige wirkliche Gelegenheit, die geschuldeten Beträge zu erhalten. Die Fachstelle wird nicht informiert und kann aus diesem Grund nicht fristgerecht handeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Die geschädigten Personen sind überwiegend Frauen und Kinder. Auch das Gemeinwesen ist betroffen, da jeder beim unterhaltspflichtigen Elternteil nicht eingeforderte Beitrag möglicherweise zu einer Alimentenbevorschussung oder einer Sozialhilfeleistung zulasten des Gemeinwesens führt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die geforderte Änderung ist geringfügig. Es genügt, die Fachstellen in Artikel&nbsp;50a&nbsp;Absatz&nbsp;1&nbsp;Buchstabe&nbsp;e&nbsp;AHVG aufzunehmen, wie dies der Gesetzgeber bereits mehrfach für andere Behörden getan hat. Die Datenbekanntgabe bliebe auf Einzelfälle beschränkt, setzte ein schriftliches und begründetes Gesuch voraus, müsste verhältnismässig sein und dürfte keinerlei medizinische Informationen enthalten.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung&nbsp;(AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung&nbsp;(IVG) zu unterbreiten, die erforderlich sind, damit die Organe dieser Versicherungen Informationsgesuchen von Fachstellen nach Artikel&nbsp;7 der Inkassohilfeverordnung nachkommen können.</p>
    • AHV- und IV-Gesetz mit der Inkassohilfeverordnung in Einklang bringen

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