Regionalverkehr: Verkehrsverlagerung nicht der Wirtschaftlichkeit opfern

ShortId
26.4206
Id
20264206
Updated
27.10.2026 08:00
Language
de
Title
Regionalverkehr: Verkehrsverlagerung nicht der Wirtschaftlichkeit opfern
AdditionalIndexing
48;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation&nbsp;26.3708 hat der Bundesrat die Einführung eines minimalen Kostendeckungsgrads von 30&nbsp;Prozent für Angebote bestätigt, die über einen Halbstundentakt hinausgehen. Er weist jedoch darauf hin, dass die neue Vorgabe erst ab dem Bestellverfahren&nbsp;2029/2030 gelten wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Wird ein solches Kriterium jedoch starr auf jede einzelne Linie angewendet, können gerade jene Angebote benachteiligt werden, deren Ausbau für die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs entscheidend ist. Bestimmte Entlastungsstrecken, Tangentiallinien oder Linien zur Anbindung von Aussenquartieren können ihr volles Fahrgastpotenzial nur ausschöpfen, wenn sie zunächst ausreichend attraktive Taktfrequenzen anbieten. Das Verkehrsverlagerungspotenzial einer Linie verwirklicht sich nicht sofort und muss daher über einen längeren Zeitraum hinweg beurteilt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Wirtschaftlichkeit einer Linie darf ausserdem nicht unabhängig von ihrer Funktion gesamten Verkehrsnetz bewertet werden. Die Vernetzung von Fern-, Regional- und Ortsverkehr kann einen Mehrwert schaffen, der über die reine messbare Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Linie hinausgeht.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein solcher Ansatz ist umso wichtiger, als die langfristige Strategie des Bundes darauf abzielt, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit zu erhöhen, insbesondere durch den Ausbau des Angebots in den Agglomerationen und auf Kurz- und Mittelstrecken.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bund soll über den nötigen Ermessensspielraum verfügen, damit er bei einem offensichtlichen verkehrspolitischen Interesse Angebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, weiterhin mitfinanzieren kann, selbst wenn der minimale Kostendeckungsgrad von 30&nbsp;Prozent noch nicht erreicht wird. Durch eine solche Ausnahmeregelung könnte das Effizienzziel des Bundes mit den Zielen zur Angebotsentwicklung und Verkehrsverlagerung in Einklang gebracht werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die regulatorischen Grundlagen zur minimalen Wirtschaftlichkeit des regionalen Personenverkehrs (RPV) anzupassen, damit der Bund Angebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, weiterhin mitfinanzieren kann, sofern verkehrspolitische Gründe – insbesondere das Potenzial zur Verkehrsverlagerung, die Entlastungsfunktion, die Netzwirkung oder das mittelfristige Potenzial der Nachfrageentwicklung – dies rechtfertigen.</p>
  • Regionalverkehr: Verkehrsverlagerung nicht der Wirtschaftlichkeit opfern
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation&nbsp;26.3708 hat der Bundesrat die Einführung eines minimalen Kostendeckungsgrads von 30&nbsp;Prozent für Angebote bestätigt, die über einen Halbstundentakt hinausgehen. Er weist jedoch darauf hin, dass die neue Vorgabe erst ab dem Bestellverfahren&nbsp;2029/2030 gelten wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Wird ein solches Kriterium jedoch starr auf jede einzelne Linie angewendet, können gerade jene Angebote benachteiligt werden, deren Ausbau für die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs entscheidend ist. Bestimmte Entlastungsstrecken, Tangentiallinien oder Linien zur Anbindung von Aussenquartieren können ihr volles Fahrgastpotenzial nur ausschöpfen, wenn sie zunächst ausreichend attraktive Taktfrequenzen anbieten. Das Verkehrsverlagerungspotenzial einer Linie verwirklicht sich nicht sofort und muss daher über einen längeren Zeitraum hinweg beurteilt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Wirtschaftlichkeit einer Linie darf ausserdem nicht unabhängig von ihrer Funktion gesamten Verkehrsnetz bewertet werden. Die Vernetzung von Fern-, Regional- und Ortsverkehr kann einen Mehrwert schaffen, der über die reine messbare Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Linie hinausgeht.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein solcher Ansatz ist umso wichtiger, als die langfristige Strategie des Bundes darauf abzielt, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Modalsplit zu erhöhen, insbesondere durch den Ausbau des Angebots in den Agglomerationen und auf Kurz- und Mittelstrecken.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bund soll über den nötigen Ermessensspielraum verfügen, damit er bei einem offensichtlichen verkehrspolitischen Interesse Angebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, weiterhin mitfinanzieren kann, selbst wenn der minimale Kostendeckungsgrad von 30&nbsp;Prozent noch nicht erreicht wird. Durch eine solche Ausnahmeregelung könnte das Effizienzziel des Bundes mit den Zielen zur Angebotsentwicklung und Verkehrsverlagerung in Einklang gebracht werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die regulatorischen Grundlagen zur minimalen Wirtschaftlichkeit des regionalen Personenverkehrs (RPV) anzupassen, damit der Bund Angebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, weiterhin mitfinanzieren kann, sofern verkehrspolitische Gründe – insbesondere das Potenzial zur Verkehrsverlagerung, die Entlastungsfunktion, die Netzwirkung oder das mittelfristige Potenzial der Nachfrageentwicklung – dies rechtfertigen.</p>
    • Regionalverkehr: Verkehrsverlagerung nicht der Wirtschaftlichkeit opfern

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