Waffenbesitz: Übernahme des für die Fahreignung bestehenden IV-Meldeverfahrens
- ShortId
-
26.4338
- Id
-
20264338
- Updated
-
29.10.2026 15:39
- Language
-
de
- Title
-
Waffenbesitz: Übernahme des für die Fahreignung bestehenden IV-Meldeverfahrens
- AdditionalIndexing
-
2836;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 2012 kann eine IV-Stelle, die zweifelt, dass eine versicherte Person über die Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Fahrzeugen oder Schiffen notwendig ist, die versicherte Person der zuständigen kantonalen Stelle melden. Der Gesetzgeber hat der Sicherheit Dritter Vorrang vor dem Amtsgeheimnis eingeräumt, sofern der Eingriff in dieses auf ein Mindestmass beschränkt bleibt. </p><p>Beim Waffenbesitz stellt sich dieselbe Frage, allerdings ist das Schadenspotenzial grösser. Es lässt sich einwenden, dass eine solche Meldung bereits gestützt auf Artikel 30<i>b</i> WG möglich ist. Dieser Artikel räumt dieses Melderecht jedoch nur natürlichen Personen und nicht Einrichtungen als Ganzes ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheidet allein, ohne Verfahren oder Validierung, und trägt somit das strafrechtliche Risiko einer Fehleinschätzung allein. Die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, sich mit der Frage des Waffenbesitzes zu befassen. Auch gibt es keine Vorgaben zum Inhalt einer Meldung und ist die Information der betroffenen Person nicht gewährleistet. Zu guter Letzt muss die zuständige kantonale Behörde keine Massnahmen ergreifen. Das Resultat ist bekannt: Die einschlägige Bestimmung wird von den Sozialversicherungen so gut wie nie angewendet. Ein Recht, das nicht ausgeübt wird, schützt niemanden. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine dahingehende Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzuschlagen, dass das Verfahren nach Artikel 66c IVG sinngemäss auf den Waffenbereich angewendet wird: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Hat die IV-Stelle triftige Gründe zur Annahme, dass eine versicherte Person nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um eine Waffe zu besitzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde melden. </li><li>Sie informiert die betroffene Person über diese Meldung. </li><li>Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu. </li><li>Die kantonale Behörde überprüft, ob eine Bewilligung vorhanden und der Waffenbesitz registriert ist. Sie beurteilt, welche Massnahmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 31 des Waffengesetzes (WG) zu ergreifen sind. Bleibt auf die Meldung eine Antwort aus, wird sie nicht weiterverfolgt. </li></ol>
- Waffenbesitz: Übernahme des für die Fahreignung bestehenden IV-Meldeverfahrens
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit 2012 kann eine IV-Stelle, die zweifelt, dass eine versicherte Person über die Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Fahrzeugen oder Schiffen notwendig ist, die versicherte Person der zuständigen kantonalen Stelle melden. Der Gesetzgeber hat der Sicherheit Dritter Vorrang vor dem Amtsgeheimnis eingeräumt, sofern der Eingriff in dieses auf ein Mindestmass beschränkt bleibt. </p><p>Beim Waffenbesitz stellt sich dieselbe Frage, allerdings ist das Schadenspotenzial grösser. Es lässt sich einwenden, dass eine solche Meldung bereits gestützt auf Artikel 30<i>b</i> WG möglich ist. Dieser Artikel räumt dieses Melderecht jedoch nur natürlichen Personen und nicht Einrichtungen als Ganzes ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheidet allein, ohne Verfahren oder Validierung, und trägt somit das strafrechtliche Risiko einer Fehleinschätzung allein. Die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, sich mit der Frage des Waffenbesitzes zu befassen. Auch gibt es keine Vorgaben zum Inhalt einer Meldung und ist die Information der betroffenen Person nicht gewährleistet. Zu guter Letzt muss die zuständige kantonale Behörde keine Massnahmen ergreifen. Das Resultat ist bekannt: Die einschlägige Bestimmung wird von den Sozialversicherungen so gut wie nie angewendet. Ein Recht, das nicht ausgeübt wird, schützt niemanden. </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine dahingehende Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorzuschlagen, dass das Verfahren nach Artikel 66c IVG sinngemäss auf den Waffenbereich angewendet wird: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Hat die IV-Stelle triftige Gründe zur Annahme, dass eine versicherte Person nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um eine Waffe zu besitzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde melden. </li><li>Sie informiert die betroffene Person über diese Meldung. </li><li>Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu. </li><li>Die kantonale Behörde überprüft, ob eine Bewilligung vorhanden und der Waffenbesitz registriert ist. Sie beurteilt, welche Massnahmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 31 des Waffengesetzes (WG) zu ergreifen sind. Bleibt auf die Meldung eine Antwort aus, wird sie nicht weiterverfolgt. </li></ol>
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