Meldung von Entscheiden, die auf besonderen Integrationsbedarf hindeuten

ShortId
26.7060
Id
20267060
Updated
09.03.2026 16:32
Language
de
Title
Meldung von Entscheiden, die auf besonderen Integrationsbedarf hindeuten
AdditionalIndexing
2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82<em>f</em> VZAE). Art.&nbsp;97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten. </p></span>
  • <p>Art. 97 Abs. 1 AIG verpflichtet Behörden zum Datenaustausch für den Vollzug. Der Bundesrat präzisierte gemäss Art. 97 Abs. 3 AIG in Art. 82–82g VZAE die zu meldenden Daten. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlt eine Präzisierung.<br>Heisst das, solche Entscheide dürfen von Kantonen und Gemeinden nicht an Migrationsbehörden gemeldet werden?</p>
  • Meldung von Entscheiden, die auf besonderen Integrationsbedarf hindeuten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, auf Verordnungsstufe ausreichend präzisiert wurden (Art. 82 – 82<em>f</em> VZAE). Art.&nbsp;97 Abs. 3 Bst. e AIG dient dabei als Auffangtatbestand. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen können andere Entscheide an die Migrationsbehörden melden, welche auf einen ungünstigen Integrationsverlaufs einer Person hindeuten. </p></span>
    • <p>Art. 97 Abs. 1 AIG verpflichtet Behörden zum Datenaustausch für den Vollzug. Der Bundesrat präzisierte gemäss Art. 97 Abs. 3 AIG in Art. 82–82g VZAE die zu meldenden Daten. Zu Art. 97 Abs. 3 Bst. e AIG ("andere Entscheide", die auf besonderen Integrationsbedarf nach Art. 58a hindeuten) fehlt eine Präzisierung.<br>Heisst das, solche Entscheide dürfen von Kantonen und Gemeinden nicht an Migrationsbehörden gemeldet werden?</p>
    • Meldung von Entscheiden, die auf besonderen Integrationsbedarf hindeuten

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