Wirkung der vorläufigen Massnahmen (3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention)
- ShortId
-
26.7064
- Id
-
20267064
- Updated
-
09.03.2026 16:32
- Language
-
de
- Title
-
Wirkung der vorläufigen Massnahmen (3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention)
- AdditionalIndexing
-
1211;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>In der Frage wird der zitierte Abschnitt der Botschaft nur unvollständig wiedergegeben. Der Bundesrat schrieb darin weiter: «Mit der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, Gesuchen des Ausschusses im Rahmen des Verfahrens in guten Treuen Folge zu geben. Damit sind sie grundsätzlich gehalten, die vorläufigen Massnahmen umzusetzen». An dieser Aussage hält der Bundesrat weiterhin fest. </p></span>
- <p>In der Botschaft zum 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention schrieb der Bundesrat, vorläufige Massnahmen nach Art. 6 seien "nicht rechtlich verbindlich" (Botschaft vom 11.12.2015, BBl 2016 217 ff., 232). Der UNO-Kinderrechtsausschuss und auch das Bundesamt für Justiz scheinen von der Verbindlichkeit auszugehen. <br>Hält der Bundesrat daran fest, dass diese Massnahmen nicht rechtsverbindlich sind?</p>
- Wirkung der vorläufigen Massnahmen (3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>In der Frage wird der zitierte Abschnitt der Botschaft nur unvollständig wiedergegeben. Der Bundesrat schrieb darin weiter: «Mit der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, Gesuchen des Ausschusses im Rahmen des Verfahrens in guten Treuen Folge zu geben. Damit sind sie grundsätzlich gehalten, die vorläufigen Massnahmen umzusetzen». An dieser Aussage hält der Bundesrat weiterhin fest. </p></span>
- <p>In der Botschaft zum 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention schrieb der Bundesrat, vorläufige Massnahmen nach Art. 6 seien "nicht rechtlich verbindlich" (Botschaft vom 11.12.2015, BBl 2016 217 ff., 232). Der UNO-Kinderrechtsausschuss und auch das Bundesamt für Justiz scheinen von der Verbindlichkeit auszugehen. <br>Hält der Bundesrat daran fest, dass diese Massnahmen nicht rechtsverbindlich sind?</p>
- Wirkung der vorläufigen Massnahmen (3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention)
Back to List