PFAS-Auskunftspflicht: Was gilt jetzt?
- ShortId
-
26.7093
- Id
-
20267093
- Updated
-
09.03.2026 16:05
- Language
-
de
- Title
-
PFAS-Auskunftspflicht: Was gilt jetzt?
- AdditionalIndexing
-
15;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>Unter dem Begriff PFAS werden über 10’000 chemische Verbindungen erfasst mit unterschiedlichstem Gefahren- und Risikopotential für die Umwelt und die Gesundheit. Die bislang als kritisch erachteten PFAS-Stoffgruppen erfüllen die Kriterien als besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) und sind deshalb bereits in der europäischen SVHC-Liste aufgeführt. Die Schweiz übernimmt diese Liste und die damit verbundenen Pflichten im autonomen Nachvollzug fortlaufend. </p><p>Werden gelistete SVHC ab 0,1% in Gegenständen verwendet, müssen gemäss Artikel 71 Chemikalienverordnung alle vorhandenen Informationen, die für eine sichere Verwendung des Gegenstands nötig sind, entlang der Lieferkette bis hin zu beruflichen Verwendern und auf Anfrage zu privaten Verwendern weitergegeben werden. In der Praxis ist die SVHC-Liste bestens bekannt und verankert und es hat sich gezeigt, dass grosse Detailhändler bei der Warenbeschaffung oft eine Null-SVHC Strategie verfolgen. Sie verlangen bereits von ihren Lieferanten SVHC freie Produkte. Dies gilt auch für PFAS, die bereits auf der SVHC-Liste sind oder künftig aufgenommen werden. Für PFAS, die (noch) nicht gelistet sind, ist eine Identifikation in der Praxis hingegen oft komplex und kostspielig.</p></span>
- <p>Im Herbst erklärte Bundesrat Rösti, dass «Hersteller von Konsumgütern, die bestimmte PFAS enthalten, auf Anfrage Auskunft geben» müssen. Gleichzeitig argumentierte er gegen eine Abgabe an der Quelle: «Identifikation und Quantifizierung ist […] komplex und kostspielig. PFAS-Gehalte […] können beim Grenzübertritt meist nicht erfasst werden.» <br>Was gilt jetzt: Müssen Hersteller über PFAS in ihren Produkten informieren können oder ist ihre Auskunftspflicht Augenwischerei? </p>
- PFAS-Auskunftspflicht: Was gilt jetzt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>Unter dem Begriff PFAS werden über 10’000 chemische Verbindungen erfasst mit unterschiedlichstem Gefahren- und Risikopotential für die Umwelt und die Gesundheit. Die bislang als kritisch erachteten PFAS-Stoffgruppen erfüllen die Kriterien als besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) und sind deshalb bereits in der europäischen SVHC-Liste aufgeführt. Die Schweiz übernimmt diese Liste und die damit verbundenen Pflichten im autonomen Nachvollzug fortlaufend. </p><p>Werden gelistete SVHC ab 0,1% in Gegenständen verwendet, müssen gemäss Artikel 71 Chemikalienverordnung alle vorhandenen Informationen, die für eine sichere Verwendung des Gegenstands nötig sind, entlang der Lieferkette bis hin zu beruflichen Verwendern und auf Anfrage zu privaten Verwendern weitergegeben werden. In der Praxis ist die SVHC-Liste bestens bekannt und verankert und es hat sich gezeigt, dass grosse Detailhändler bei der Warenbeschaffung oft eine Null-SVHC Strategie verfolgen. Sie verlangen bereits von ihren Lieferanten SVHC freie Produkte. Dies gilt auch für PFAS, die bereits auf der SVHC-Liste sind oder künftig aufgenommen werden. Für PFAS, die (noch) nicht gelistet sind, ist eine Identifikation in der Praxis hingegen oft komplex und kostspielig.</p></span>
- <p>Im Herbst erklärte Bundesrat Rösti, dass «Hersteller von Konsumgütern, die bestimmte PFAS enthalten, auf Anfrage Auskunft geben» müssen. Gleichzeitig argumentierte er gegen eine Abgabe an der Quelle: «Identifikation und Quantifizierung ist […] komplex und kostspielig. PFAS-Gehalte […] können beim Grenzübertritt meist nicht erfasst werden.» <br>Was gilt jetzt: Müssen Hersteller über PFAS in ihren Produkten informieren können oder ist ihre Auskunftspflicht Augenwischerei? </p>
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