Beratung von Volksinitiativen – Anwesenheit des Bundesrates bei Einzelvoten. Frage an den Bundesrat

ShortId
26.7178
Id
20267178
Updated
16.03.2026 15:41
Language
de
Title
Beratung von Volksinitiativen – Anwesenheit des Bundesrates bei Einzelvoten. Frage an den Bundesrat
AdditionalIndexing
04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Nach Artikel 159 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements an den Ratsverhandlungen teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Die Teilnahme an den Ratsverhandlungen stellt sicher, dass der Bundesrat sein Antragsrecht nach Artikel 160 der Bundesverfassung jederzeit wahrnehmen kann. Da die Volksinitiative ein zentrales politisches Instrument darstellt, ist die Anwesenheit einer Vertretung des Bundesrates während der Beratungen angezeigt. </p><p>&nbsp;</p><p>Gleichzeitig hält der Bundesrat fest, dass die Teilnahme an Geschäften der Beratungskategorie 1 in der Regel mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden ist. Der Bundesrat ist gegenüber allfälligen Vorschlägen des Parlaments zur effizienteren Ausgestaltung der Ratsverhandlungen offen.</p></span>
  • <p>Bezugnehmend auf die Antwort des Büros zu meiner Frage 26.7049, wonach Mitglieder des Bundesrates in den letzten vier Jahren über 100 Stunden im Rat anwesend waren, um Einzelvoten zu Volksinitiativen anzuhören:<br>- Welche Vor- und Nachteile sieht der Bundesrat in seiner Anwesenheit während sämtlicher Einzelvoten bei der Beratung von Volksinitiativen?&nbsp;<br>- Wäre es aus seiner Sicht sinnvoll, diese Praxis anzupassen, um die Zeitressourcen der Mitglieder des Bundesrates anderweitig einzusetzen?</p>
  • Beratung von Volksinitiativen – Anwesenheit des Bundesrates bei Einzelvoten. Frage an den Bundesrat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Nach Artikel 159 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements an den Ratsverhandlungen teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Die Teilnahme an den Ratsverhandlungen stellt sicher, dass der Bundesrat sein Antragsrecht nach Artikel 160 der Bundesverfassung jederzeit wahrnehmen kann. Da die Volksinitiative ein zentrales politisches Instrument darstellt, ist die Anwesenheit einer Vertretung des Bundesrates während der Beratungen angezeigt. </p><p>&nbsp;</p><p>Gleichzeitig hält der Bundesrat fest, dass die Teilnahme an Geschäften der Beratungskategorie 1 in der Regel mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden ist. Der Bundesrat ist gegenüber allfälligen Vorschlägen des Parlaments zur effizienteren Ausgestaltung der Ratsverhandlungen offen.</p></span>
    • <p>Bezugnehmend auf die Antwort des Büros zu meiner Frage 26.7049, wonach Mitglieder des Bundesrates in den letzten vier Jahren über 100 Stunden im Rat anwesend waren, um Einzelvoten zu Volksinitiativen anzuhören:<br>- Welche Vor- und Nachteile sieht der Bundesrat in seiner Anwesenheit während sämtlicher Einzelvoten bei der Beratung von Volksinitiativen?&nbsp;<br>- Wäre es aus seiner Sicht sinnvoll, diese Praxis anzupassen, um die Zeitressourcen der Mitglieder des Bundesrates anderweitig einzusetzen?</p>
    • Beratung von Volksinitiativen – Anwesenheit des Bundesrates bei Einzelvoten. Frage an den Bundesrat

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