Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?

ShortId
26.7195
Id
20267195
Updated
16.03.2026 16:19
Language
de
Title
Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
AdditionalIndexing
48;52;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Der revidierte Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes regelt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Er tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gemäss seinem Absatz 1 werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für eine Baubewilligung fest, wenn die Immissiongrenzwerte nicht eingehalten werden können. Absatz 3 bestimmt unter anderem, was bei Fluglärm gilt.</p><p>In von Fluglärm belasteten Gebieten können gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Ausnahmen gewährt werden. Diese sind möglich, sofern an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die zuständige kantonale Behörde zustimmt. Dies ist in Artikel 31 Absatz 2 der revidierten Lärmschutz-Verordnung festgehalten.</p></span>
  • <p>Der Kt ZH hat bei überschrittenen Fluglärm-Werten bisher keine Neu- und Umbauten mit zus. Wohneinheiten bewilligt. Mit revUSG/revLSV können künftig jedoch alle baureifen Parzellen überbaut werden, sofern Art. 22 Abs. 2 revUSG eingehalten wird. So könnte bei max. Ausnutzung der bestehenden Nutzungsreserven Wohnraum für bis zu 2200 zusätzliche Pers. in Gebieten mit Belastungen über dem Alarmwert entstehen.&nbsp;<br>Sieht der BR eine Möglichkeit, die Bautätigkeit in solchen Gebieten weiterhin zu regulieren?</p>
  • Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Der revidierte Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes regelt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Er tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gemäss seinem Absatz 1 werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für eine Baubewilligung fest, wenn die Immissiongrenzwerte nicht eingehalten werden können. Absatz 3 bestimmt unter anderem, was bei Fluglärm gilt.</p><p>In von Fluglärm belasteten Gebieten können gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Ausnahmen gewährt werden. Diese sind möglich, sofern an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die zuständige kantonale Behörde zustimmt. Dies ist in Artikel 31 Absatz 2 der revidierten Lärmschutz-Verordnung festgehalten.</p></span>
    • <p>Der Kt ZH hat bei überschrittenen Fluglärm-Werten bisher keine Neu- und Umbauten mit zus. Wohneinheiten bewilligt. Mit revUSG/revLSV können künftig jedoch alle baureifen Parzellen überbaut werden, sofern Art. 22 Abs. 2 revUSG eingehalten wird. So könnte bei max. Ausnutzung der bestehenden Nutzungsreserven Wohnraum für bis zu 2200 zusätzliche Pers. in Gebieten mit Belastungen über dem Alarmwert entstehen.&nbsp;<br>Sieht der BR eine Möglichkeit, die Bautätigkeit in solchen Gebieten weiterhin zu regulieren?</p>
    • Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?

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