Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
- ShortId
-
26.7195
- Id
-
20267195
- Updated
-
16.03.2026 16:19
- Language
-
de
- Title
-
Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
- AdditionalIndexing
-
48;52;2846
- 1
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- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>Der revidierte Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes regelt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Er tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gemäss seinem Absatz 1 werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für eine Baubewilligung fest, wenn die Immissiongrenzwerte nicht eingehalten werden können. Absatz 3 bestimmt unter anderem, was bei Fluglärm gilt.</p><p>In von Fluglärm belasteten Gebieten können gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Ausnahmen gewährt werden. Diese sind möglich, sofern an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die zuständige kantonale Behörde zustimmt. Dies ist in Artikel 31 Absatz 2 der revidierten Lärmschutz-Verordnung festgehalten.</p></span>
- <p>Der Kt ZH hat bei überschrittenen Fluglärm-Werten bisher keine Neu- und Umbauten mit zus. Wohneinheiten bewilligt. Mit revUSG/revLSV können künftig jedoch alle baureifen Parzellen überbaut werden, sofern Art. 22 Abs. 2 revUSG eingehalten wird. So könnte bei max. Ausnutzung der bestehenden Nutzungsreserven Wohnraum für bis zu 2200 zusätzliche Pers. in Gebieten mit Belastungen über dem Alarmwert entstehen. <br>Sieht der BR eine Möglichkeit, die Bautätigkeit in solchen Gebieten weiterhin zu regulieren?</p>
- Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>Der revidierte Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes regelt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Er tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gemäss seinem Absatz 1 werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für eine Baubewilligung fest, wenn die Immissiongrenzwerte nicht eingehalten werden können. Absatz 3 bestimmt unter anderem, was bei Fluglärm gilt.</p><p>In von Fluglärm belasteten Gebieten können gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes Ausnahmen gewährt werden. Diese sind möglich, sofern an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die zuständige kantonale Behörde zustimmt. Dies ist in Artikel 31 Absatz 2 der revidierten Lärmschutz-Verordnung festgehalten.</p></span>
- <p>Der Kt ZH hat bei überschrittenen Fluglärm-Werten bisher keine Neu- und Umbauten mit zus. Wohneinheiten bewilligt. Mit revUSG/revLSV können künftig jedoch alle baureifen Parzellen überbaut werden, sofern Art. 22 Abs. 2 revUSG eingehalten wird. So könnte bei max. Ausnutzung der bestehenden Nutzungsreserven Wohnraum für bis zu 2200 zusätzliche Pers. in Gebieten mit Belastungen über dem Alarmwert entstehen. <br>Sieht der BR eine Möglichkeit, die Bautätigkeit in solchen Gebieten weiterhin zu regulieren?</p>
- Kann der Kanton Zürich die Bautätigkeit in fluglärmbelasteten Gebieten weiterhin einschränken, im Interesse des Lärmschutzes, der Raumplanung und der Flughafeneigentümerin?
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