Hält der Bundesrat Art. 68a RTVG für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?

ShortId
26.7262
Id
20267262
Updated
16.03.2026 16:26
Language
de
Title
Hält der Bundesrat Art. 68a RTVG für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?
AdditionalIndexing
2446;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 68<em>a</em> RTVG die Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen. In seinem Entscheid legt er die maximalen Bedarfe der in den Buchstaben a-g genannten Verwendungszwecke fest. Für die Finanzierung der SRG ist gemäss Buchstabe a der Bedarf massgebend, der zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist. Der Programmauftrag der SRG wird in der Konzession definiert. Diese befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Dabei werden Angebot und Finanzbedarf in Einklang gebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Radio- und Fernsehabgabe auf 300 Franken wurde in den Eidgenössischen Räten debattiert. Eine Anpassung der Kompetenzordnung zwischen dem Bundesrat und dem Parlament oder eine Anpassung der Höhe der Abgabe war dabei nicht mehrheitsfähig.</p></span>
  • <p>Art. 68a RTVG gibt dem BR die Kompetenz, die Abgabe für Haushalte und Unternehmen zu bestimmen: "Massgebend ist der Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist".</p><p>Dieser Finanzierungsbedarf ist nicht gesunken, wenn schon ist er gestiegen.&nbsp;<br>Warum ist der Bundesrat der Ansicht, dass Art. 68a RTVG eine ausreichende Rechtsgrundlage für seine Senkung der Abgabe auf 300.- ist?</p>
  • Hält der Bundesrat Art. 68a RTVG für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 68<em>a</em> RTVG die Höhe der Abgabe für Haushalte und Unternehmen. In seinem Entscheid legt er die maximalen Bedarfe der in den Buchstaben a-g genannten Verwendungszwecke fest. Für die Finanzierung der SRG ist gemäss Buchstabe a der Bedarf massgebend, der zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist. Der Programmauftrag der SRG wird in der Konzession definiert. Diese befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Dabei werden Angebot und Finanzbedarf in Einklang gebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Radio- und Fernsehabgabe auf 300 Franken wurde in den Eidgenössischen Räten debattiert. Eine Anpassung der Kompetenzordnung zwischen dem Bundesrat und dem Parlament oder eine Anpassung der Höhe der Abgabe war dabei nicht mehrheitsfähig.</p></span>
    • <p>Art. 68a RTVG gibt dem BR die Kompetenz, die Abgabe für Haushalte und Unternehmen zu bestimmen: "Massgebend ist der Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist".</p><p>Dieser Finanzierungsbedarf ist nicht gesunken, wenn schon ist er gestiegen.&nbsp;<br>Warum ist der Bundesrat der Ansicht, dass Art. 68a RTVG eine ausreichende Rechtsgrundlage für seine Senkung der Abgabe auf 300.- ist?</p>
    • Hält der Bundesrat Art. 68a RTVG für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?

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