Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen

ShortId
26.7268
Id
20267268
Updated
16.03.2026 16:23
Language
de
Title
Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>Gemäss Artikel 25 des Energiegesetzes beträgt die Einmalvergütung von Photovoltaikanlagen höchstens 30% (respektive höchstens 60% bei Anlagen ohne Eigenverbrauch) der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.</p><p>&nbsp;</p><p>Da sich die Vergütung an den Kosten von Referenzanlagen orientiert, ist eine Einzelfallbeurteilung nicht notwendig. Entsprechend müssen die Betreiber nach der Realisierung auch keine Investitionsrechnung vorlegen. Das Bundesamt für Energie (BFE) erhebt die Investitionskosten von Referenzanlagen jährlich im Rahmen einer Preisbeobachtungsstudie und schlägt dem Bundesrat bei Bedarf eine Anpassung der Fördersätze vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den Investitionsbeiträgen für Windenergie-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2025 ebenfalls das Referenzanlagenprinzip. Die Ansätze sind in Anhang 2.4 Ziffer 5 der Energieförderungsverordnung, abgestuft nach Höhenlage, festgelegt. Auch hier werden keine Abrechnungen geprüft. Die Ansätze basieren auf die Studie vom 20. Mai 2020 von EBP «Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen», die vom BFE in Auftrag gegeben worden ist.</p></span>
  • <p>- Wie überprüft der Bundesrat, dass bei Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen tatsächlich nur maximal die gesetzlich festgelegten Ansätze (bspw. 60% der Investition) vergütet werden und nicht mehr?&nbsp;<br>- Legen die Betreiber von Wind- und Solarkraftanlagen nach Realisierung einer Anlage dem Bund die Investitionsrechnung vollständig offen?&nbsp;<br>- Falls ja, in welchem Detaillierungsgrad und mit welchen Resultaten?</p>
  • Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Gemäss Artikel 25 des Energiegesetzes beträgt die Einmalvergütung von Photovoltaikanlagen höchstens 30% (respektive höchstens 60% bei Anlagen ohne Eigenverbrauch) der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.</p><p>&nbsp;</p><p>Da sich die Vergütung an den Kosten von Referenzanlagen orientiert, ist eine Einzelfallbeurteilung nicht notwendig. Entsprechend müssen die Betreiber nach der Realisierung auch keine Investitionsrechnung vorlegen. Das Bundesamt für Energie (BFE) erhebt die Investitionskosten von Referenzanlagen jährlich im Rahmen einer Preisbeobachtungsstudie und schlägt dem Bundesrat bei Bedarf eine Anpassung der Fördersätze vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den Investitionsbeiträgen für Windenergie-Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2025 ebenfalls das Referenzanlagenprinzip. Die Ansätze sind in Anhang 2.4 Ziffer 5 der Energieförderungsverordnung, abgestuft nach Höhenlage, festgelegt. Auch hier werden keine Abrechnungen geprüft. Die Ansätze basieren auf die Studie vom 20. Mai 2020 von EBP «Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen», die vom BFE in Auftrag gegeben worden ist.</p></span>
    • <p>- Wie überprüft der Bundesrat, dass bei Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen tatsächlich nur maximal die gesetzlich festgelegten Ansätze (bspw. 60% der Investition) vergütet werden und nicht mehr?&nbsp;<br>- Legen die Betreiber von Wind- und Solarkraftanlagen nach Realisierung einer Anlage dem Bund die Investitionsrechnung vollständig offen?&nbsp;<br>- Falls ja, in welchem Detaillierungsgrad und mit welchen Resultaten?</p>
    • Einmalvergütungen bei Wind- und Solarkraftanlagen

Back to List