Fahrtauglichkeit im Zivilschutz
- ShortId
-
26.7424
- Id
-
20267424
- Updated
-
08.06.2026 16:10
- Language
-
de
- Title
-
Fahrtauglichkeit im Zivilschutz
- AdditionalIndexing
-
09;48;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>An der Rekrutierung für den Militärdienst oder den Zivilschutz (Schutzdienst) klären die Ärztinnen und Ärzte unter anderem die Fahrtauglichkeit ab. Dabei wird beurteilt, ob jemand militär- respektive schutzdiensttauglich ist und Motorfahrzeuge führen darf. Die Ärztinnen und Ärzte stützen sich auf medizinische Richtlinien, die für die ganze Schweiz verbindlich sind.<br> </p><p>Für den Schutzdienst gilt: Falls eine Person grundsätzlich kein Fahrzeug im Zivilschutz lenken darf, wird sie als «schutzdiensttauglich, ohne Führen von Motorfahrzeugen im Zivilschutz» beurteilt. In diesem Fall ist es der betreffenden Person generell untersagt, im Zivilschutz ein Fahrzeug zu lenken.</p><p><br>Eine andere Situation ergibt sich bei der Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit, d.h. der medizinischen Beurteilung, ob eine Person für eine bestimmte Dienstleistung im Zivilschutz fähig ist oder nicht, etwa wegen Medikamenten. Für diese Beurteilung sind die aufbietenden Stellen zuständig, also kantonale Stellen. Zudem ist jede schutzdienstpflichtige Person, die wegen Übermüdung, Einnahme von Medikamenten oder aus einem anderen Grund in einer aktuellen Situation fahrunfähig ist, verpflichtet, dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei der Beurteilung der momentanen Fahrfähigkeit im Schutzdienst besteht innerhalb des fachlich vorgegebenen Rahmens ein gewisser ärztlicher Ermessenspielraum. Dieser ist nötig, um sowohl dem Prinzip der fachlichen Einzelfallbeurteilung als auch der kantonalen Zuständigkeit Rechnung zu tragen. Die Beurteilung der Auswirkungen von Medikamenten ist stets eine Einzelfallbeurteilung, vorgenommen ausschliesslich von medizinischem Fachpersonal. Der Bundesrat sieht keinen Grund, dies spezifisch in Bezug auf ADHS-Medikamente anders zu handhaben.</p><p>Auch im militärischen Bereich muss jede fahrzeugführende Person den Truppenarzt oder die Truppenärztin sowie die vorgesetzte Person informieren, wenn sie Medikamente nimmt, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Die betroffene Person darf in diesem Fall nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden.</p></span>
- <p>Beim Ermessen, ob man durch die Einnahme von ADHS-Medikamenten im Zivilschutz fahrtauglich ist, gibt es grosse kantonale Unterschiede.<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser unterschiedlichen Auslegung durch die Kantone? <br>- Wäre eine „Unité de doctrine” nicht sinnvoll? <br>- Wie stellt sich der Bundesrat generell zur Fahrtauglichkeit von Personen in Armee und Zivilschutz, die ADHS-Medikamente einnehmen müssen?</p>
- Fahrtauglichkeit im Zivilschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>An der Rekrutierung für den Militärdienst oder den Zivilschutz (Schutzdienst) klären die Ärztinnen und Ärzte unter anderem die Fahrtauglichkeit ab. Dabei wird beurteilt, ob jemand militär- respektive schutzdiensttauglich ist und Motorfahrzeuge führen darf. Die Ärztinnen und Ärzte stützen sich auf medizinische Richtlinien, die für die ganze Schweiz verbindlich sind.<br> </p><p>Für den Schutzdienst gilt: Falls eine Person grundsätzlich kein Fahrzeug im Zivilschutz lenken darf, wird sie als «schutzdiensttauglich, ohne Führen von Motorfahrzeugen im Zivilschutz» beurteilt. In diesem Fall ist es der betreffenden Person generell untersagt, im Zivilschutz ein Fahrzeug zu lenken.</p><p><br>Eine andere Situation ergibt sich bei der Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit, d.h. der medizinischen Beurteilung, ob eine Person für eine bestimmte Dienstleistung im Zivilschutz fähig ist oder nicht, etwa wegen Medikamenten. Für diese Beurteilung sind die aufbietenden Stellen zuständig, also kantonale Stellen. Zudem ist jede schutzdienstpflichtige Person, die wegen Übermüdung, Einnahme von Medikamenten oder aus einem anderen Grund in einer aktuellen Situation fahrunfähig ist, verpflichtet, dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei der Beurteilung der momentanen Fahrfähigkeit im Schutzdienst besteht innerhalb des fachlich vorgegebenen Rahmens ein gewisser ärztlicher Ermessenspielraum. Dieser ist nötig, um sowohl dem Prinzip der fachlichen Einzelfallbeurteilung als auch der kantonalen Zuständigkeit Rechnung zu tragen. Die Beurteilung der Auswirkungen von Medikamenten ist stets eine Einzelfallbeurteilung, vorgenommen ausschliesslich von medizinischem Fachpersonal. Der Bundesrat sieht keinen Grund, dies spezifisch in Bezug auf ADHS-Medikamente anders zu handhaben.</p><p>Auch im militärischen Bereich muss jede fahrzeugführende Person den Truppenarzt oder die Truppenärztin sowie die vorgesetzte Person informieren, wenn sie Medikamente nimmt, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Die betroffene Person darf in diesem Fall nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden.</p></span>
- <p>Beim Ermessen, ob man durch die Einnahme von ADHS-Medikamenten im Zivilschutz fahrtauglich ist, gibt es grosse kantonale Unterschiede.<br>- Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser unterschiedlichen Auslegung durch die Kantone? <br>- Wäre eine „Unité de doctrine” nicht sinnvoll? <br>- Wie stellt sich der Bundesrat generell zur Fahrtauglichkeit von Personen in Armee und Zivilschutz, die ADHS-Medikamente einnehmen müssen?</p>
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