Herrenlose Grundstücke: Hält der Bundesrat an seiner Haltung fest?

ShortId
26.7649
Id
20267649
Updated
21.09.2026 16:24
Language
de
Title
Herrenlose Grundstücke: Hält der Bundesrat an seiner Haltung fest?
AdditionalIndexing
52;2846;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl die Medienberichterstattung der letzten Zeit anderes vermuten lässt, gibt es insgesamt nur wenige herrenlose Grundstücke. In einigen Kantonen bestehen gar keine derartigen Grundstücke. </p><p>&nbsp;</p><p>Zwar wäre eine neue bundesrechtliche Regelung zur Aneignung herrenloser Grundstücke durch das Gemeinwesen grundsätzlich vorstellbar. Der Bundesrat begrüsst jedoch den Umstand, dass Kantone, die Handlungsbedarf sehen, massgeschneiderte Lösungen für sich vorsehen können. So kann ein Kanton selbst bestimmen, ob das Gemeinwesen automatisch Eigentum an einem aufgegebenen Grundstück erwerben oder ob diesem ein Vorerwerbsrecht zukommen soll. Einige Kantone haben sich auch für eine blosse Mitteilungspflicht des Grundbuchamtes entschieden oder sehen keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen vor. Dass die Kantone ihren Spielraum verschieden nutzen, belegt ihre unterschiedlichen Bedürfnisse. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Ressourcen des Bundes sollen vorrangig dort eingesetzt werden, wo ein ausgewiesener Handlungsbedarf für eine bundesrechtliche Regelung besteht und wo eine Aufgabe nicht durch die Kantone erfüllt werden kann. Die aktuelle Lösung ist daher vorzuziehen. </p>
  • <p>Die Aneignung herrenloser Grundstücke ist in Art. 658 ff. ZGB geregelt. In der Antwort auf die Anfrage 25.1020 sah der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene. Nun will der Kanton Bern eine gesetzliche Grundlage zur Aufnahme von «herrenlosem Land» ins Grundbuch und ein kommunales Vorerwerbsrecht für «herrenlose Grundstücke» schaffen. Offenbar besteht Handlungsdruck.&nbsp;<br>- Sind unterschiedliche kantonale Lösungen gewollt?&nbsp;<br>- Was spricht dagegen, das Problem einheitlich auf Bundesebene zu regeln?</p>
  • Herrenlose Grundstücke: Hält der Bundesrat an seiner Haltung fest?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl die Medienberichterstattung der letzten Zeit anderes vermuten lässt, gibt es insgesamt nur wenige herrenlose Grundstücke. In einigen Kantonen bestehen gar keine derartigen Grundstücke. </p><p>&nbsp;</p><p>Zwar wäre eine neue bundesrechtliche Regelung zur Aneignung herrenloser Grundstücke durch das Gemeinwesen grundsätzlich vorstellbar. Der Bundesrat begrüsst jedoch den Umstand, dass Kantone, die Handlungsbedarf sehen, massgeschneiderte Lösungen für sich vorsehen können. So kann ein Kanton selbst bestimmen, ob das Gemeinwesen automatisch Eigentum an einem aufgegebenen Grundstück erwerben oder ob diesem ein Vorerwerbsrecht zukommen soll. Einige Kantone haben sich auch für eine blosse Mitteilungspflicht des Grundbuchamtes entschieden oder sehen keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen vor. Dass die Kantone ihren Spielraum verschieden nutzen, belegt ihre unterschiedlichen Bedürfnisse. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Ressourcen des Bundes sollen vorrangig dort eingesetzt werden, wo ein ausgewiesener Handlungsbedarf für eine bundesrechtliche Regelung besteht und wo eine Aufgabe nicht durch die Kantone erfüllt werden kann. Die aktuelle Lösung ist daher vorzuziehen. </p>
    • <p>Die Aneignung herrenloser Grundstücke ist in Art. 658 ff. ZGB geregelt. In der Antwort auf die Anfrage 25.1020 sah der Bundesrat keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene. Nun will der Kanton Bern eine gesetzliche Grundlage zur Aufnahme von «herrenlosem Land» ins Grundbuch und ein kommunales Vorerwerbsrecht für «herrenlose Grundstücke» schaffen. Offenbar besteht Handlungsdruck.&nbsp;<br>- Sind unterschiedliche kantonale Lösungen gewollt?&nbsp;<br>- Was spricht dagegen, das Problem einheitlich auf Bundesebene zu regeln?</p>
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