Asset Recovery und internationale Rechtshilfe

ShortId
26.7698
Id
20267698
Updated
21.09.2026 16:27
Language
de
Title
Asset Recovery und internationale Rechtshilfe
AdditionalIndexing
24;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erachtet die schweizerische Rechtslage zur Identifikation und Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte im internationalen Vergleich als robust und bewährt. Die Schweiz verfügt über die notwendigen Instrumentarien zur Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten. Das Bundesamt für Justiz ist jedoch daran, die bestehende Asset Recovery Strategie zu überarbeiten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit darüber befinden.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat, gilt in der Rechtshilfe das Verbot der Beweisausforschung, sog. "<em>Fishing Expedition</em>": Die internationale Rechtshilfe dient der Unterstützung konkreter, hinreichend substanziierter Ermittlungen und nicht dazu, der ausländischen Behörde erst die Suche nach Verdachtsmomenten oder Vermögenswerten ohne Hinweise zu ermöglichen. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es liegt am ersuchenden Staat, primär im eigenen Land alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsschritte auszuschöpfen, und der Schweiz ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen zu stellen. In der Praxis ist deshalb für die Erhebung von Kontounterlagen eine Voraussetzung, dass eine Bankverbindung angegeben wird. Eine Statistik über mangelnde Kontoangaben wird nicht geführt. </p>
  • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Schweizer Rechtslage zur Identifikation und Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte im internationalen Vergleich?<br>- Wie viele Rechtshilfegesuche mussten in den letzten fünf Jahren mangels konkreter Bankverbindungen abgelehnt werden?<br>- Welche Anpassungen sind nötig, damit die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt?</p>
  • Asset Recovery und internationale Rechtshilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erachtet die schweizerische Rechtslage zur Identifikation und Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte im internationalen Vergleich als robust und bewährt. Die Schweiz verfügt über die notwendigen Instrumentarien zur Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten. Das Bundesamt für Justiz ist jedoch daran, die bestehende Asset Recovery Strategie zu überarbeiten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit darüber befinden.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Wie das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat, gilt in der Rechtshilfe das Verbot der Beweisausforschung, sog. "<em>Fishing Expedition</em>": Die internationale Rechtshilfe dient der Unterstützung konkreter, hinreichend substanziierter Ermittlungen und nicht dazu, der ausländischen Behörde erst die Suche nach Verdachtsmomenten oder Vermögenswerten ohne Hinweise zu ermöglichen. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es liegt am ersuchenden Staat, primär im eigenen Land alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsschritte auszuschöpfen, und der Schweiz ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen zu stellen. In der Praxis ist deshalb für die Erhebung von Kontounterlagen eine Voraussetzung, dass eine Bankverbindung angegeben wird. Eine Statistik über mangelnde Kontoangaben wird nicht geführt. </p>
    • <p>- Wie beurteilt der Bundesrat die Schweizer Rechtslage zur Identifikation und Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte im internationalen Vergleich?<br>- Wie viele Rechtshilfegesuche mussten in den letzten fünf Jahren mangels konkreter Bankverbindungen abgelehnt werden?<br>- Welche Anpassungen sind nötig, damit die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt?</p>
    • Asset Recovery und internationale Rechtshilfe

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