Zwingendes Ständemehr für die aktuellen EU-Verträge (Verfassungsänderung)
- ShortId
-
26.7722
- Id
-
20267722
- Updated
-
21.09.2026 16:30
- Language
-
de
- Title
-
Zwingendes Ständemehr für die aktuellen EU-Verträge (Verfassungsänderung)
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Wie er bereits in der Botschaft zum Paket CH-EU sowie in seiner Stellungnahme vom 12. August 2026 zur parlamentarischen Initiative 26.425 ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich von Artikel 121<em>a</em> Absatz 1 BV auf Personen beschränkt, die neu in die Schweiz zuwandern. Die Verbesserung der Rechtsstellung von bereits zugewanderten Personen fällt daher nicht unter den Begriff der «Zuwanderung» nach Artikel 121<em>a</em> Absatz 1 BV. Dies entspricht der bestehenden Praxis von Bundesrat und Parlament und wird auch von der überwiegenden wissenschaftlichen Lehre so beurteilt. Es ist demnach mit Artikel 121<em>a</em> Absatz 4 BV vereinbar, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, welche die Rechtsstellung von Personen verbessern, die bereits in die Schweiz zugewandert sind.</p>
- <p>Art. 121a Abs. 1 der BV lautet: Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländern eigenständig. Mit den neuen EU-Verträgen übernimmt die Schweiz teilweise die sog. Unionsbürgerrichtlinie. Dadurch würden künftig mehr EU-Bürger automatisch das Recht erhalten, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung wäre nicht mehr möglich. <br>Umso zwingender ist hier das Ständemehr.<br>1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?<br>2. Falls nein, mit welcher Begründung?</p>
- Zwingendes Ständemehr für die aktuellen EU-Verträge (Verfassungsänderung)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht. Wie er bereits in der Botschaft zum Paket CH-EU sowie in seiner Stellungnahme vom 12. August 2026 zur parlamentarischen Initiative 26.425 ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich von Artikel 121<em>a</em> Absatz 1 BV auf Personen beschränkt, die neu in die Schweiz zuwandern. Die Verbesserung der Rechtsstellung von bereits zugewanderten Personen fällt daher nicht unter den Begriff der «Zuwanderung» nach Artikel 121<em>a</em> Absatz 1 BV. Dies entspricht der bestehenden Praxis von Bundesrat und Parlament und wird auch von der überwiegenden wissenschaftlichen Lehre so beurteilt. Es ist demnach mit Artikel 121<em>a</em> Absatz 4 BV vereinbar, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, welche die Rechtsstellung von Personen verbessern, die bereits in die Schweiz zugewandert sind.</p>
- <p>Art. 121a Abs. 1 der BV lautet: Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländern eigenständig. Mit den neuen EU-Verträgen übernimmt die Schweiz teilweise die sog. Unionsbürgerrichtlinie. Dadurch würden künftig mehr EU-Bürger automatisch das Recht erhalten, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung wäre nicht mehr möglich. <br>Umso zwingender ist hier das Ständemehr.<br>1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?<br>2. Falls nein, mit welcher Begründung?</p>
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