Art. 37a EpG: Impfbedingte Weitergabe der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) durch Bluttransfusionen im Spital

ShortId
26.7771
Id
20267771
Updated
21.09.2026 16:25
Language
de
Title
Art. 37a EpG: Impfbedingte Weitergabe der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) durch Bluttransfusionen im Spital
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Zulassung der mRNA-Impfstoffe wurden die Zusammensetzung, die verwendete mRNA und die Sicherheitsdaten geprüft. Die durch die Impfung erzeugten Proteine sind nicht identisch mit denen der Prionenerkrankung und stehen nicht im Zusammenhang mit der Bildung oder Übertragung von Prionenerkrankungen. </p><p>&nbsp;</p><p>Materialien tierischen Ursprungs im Herstellungsverfahren werden separat geprüft. Für solche Materialien einschliesslich der Herstellungs- und Reinigungsverfahren muss die Gesuchstellerin Nachweise zur Sicherheit bezüglich transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) einreichen. Auf dieser Grundlage wird beurteilt, ob ein relevantes Risiko besteht, dass BSE- oder TSE-Erreger in das Arzneimittel gelangen könnten. Auch die mRNA-Impfstoffe wurden entsprechend geprüft und ein relevantes Risiko wurde verneint. Ein absoluter Ausschluss eines theoretischen Restrisikos ist methodisch nicht möglich.</p><p>&nbsp;</p><p>Prionenerkrankungen sind beim Menschen meldepflichtig an das BAG. Hinweise auf eine Übertragung der CJK über Blutprodukte gibt es nur für eine Variante der Krankheit, die mit dem BSE-Ausbruch von mehr als 25 Jahren in Grossbritannien bei Rindern zusammenhing. In der Schweiz wurde nie ein Fall dieser Variante festgestellt. Zum Schutz der Blutversorgung bestehen zusätzliche Vorsichtsmassnahmen. So werden seit 1999 die weissen Blutkörperchen aus allen Blutspenden entfernt.</p>
  • <p>Prionenerkrankungen können lange unbemerkt bleiben. Falls mRNA-Impfstoffe die tödliche CJK auslösen oder begünstigen können, könnten unerkannte Betroffene Blut spenden oder bei medizinischen Eingriffen ein Übertragungsrisiko darstellen. Wurde geprüft, ob krankhaft veränderte Proteine über Blut, Blutprodukte oder medizinische Instrumente weitergegeben werden könnten?&nbsp;<br>Kann der Bundesrat dieses Risiko ausschliessen, und wurde es bei der Zulassung in die Nutzen-Risiko- Bewertung einbezogen?</p>
  • Art. 37a EpG: Impfbedingte Weitergabe der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) durch Bluttransfusionen im Spital
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Zulassung der mRNA-Impfstoffe wurden die Zusammensetzung, die verwendete mRNA und die Sicherheitsdaten geprüft. Die durch die Impfung erzeugten Proteine sind nicht identisch mit denen der Prionenerkrankung und stehen nicht im Zusammenhang mit der Bildung oder Übertragung von Prionenerkrankungen. </p><p>&nbsp;</p><p>Materialien tierischen Ursprungs im Herstellungsverfahren werden separat geprüft. Für solche Materialien einschliesslich der Herstellungs- und Reinigungsverfahren muss die Gesuchstellerin Nachweise zur Sicherheit bezüglich transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) einreichen. Auf dieser Grundlage wird beurteilt, ob ein relevantes Risiko besteht, dass BSE- oder TSE-Erreger in das Arzneimittel gelangen könnten. Auch die mRNA-Impfstoffe wurden entsprechend geprüft und ein relevantes Risiko wurde verneint. Ein absoluter Ausschluss eines theoretischen Restrisikos ist methodisch nicht möglich.</p><p>&nbsp;</p><p>Prionenerkrankungen sind beim Menschen meldepflichtig an das BAG. Hinweise auf eine Übertragung der CJK über Blutprodukte gibt es nur für eine Variante der Krankheit, die mit dem BSE-Ausbruch von mehr als 25 Jahren in Grossbritannien bei Rindern zusammenhing. In der Schweiz wurde nie ein Fall dieser Variante festgestellt. Zum Schutz der Blutversorgung bestehen zusätzliche Vorsichtsmassnahmen. So werden seit 1999 die weissen Blutkörperchen aus allen Blutspenden entfernt.</p>
    • <p>Prionenerkrankungen können lange unbemerkt bleiben. Falls mRNA-Impfstoffe die tödliche CJK auslösen oder begünstigen können, könnten unerkannte Betroffene Blut spenden oder bei medizinischen Eingriffen ein Übertragungsrisiko darstellen. Wurde geprüft, ob krankhaft veränderte Proteine über Blut, Blutprodukte oder medizinische Instrumente weitergegeben werden könnten?&nbsp;<br>Kann der Bundesrat dieses Risiko ausschliessen, und wurde es bei der Zulassung in die Nutzen-Risiko- Bewertung einbezogen?</p>
    • Art. 37a EpG: Impfbedingte Weitergabe der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) durch Bluttransfusionen im Spital

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