Haltestellen im Rahmen der Aggloprogramme mitfinanzieren

ShortId
26.7927
Id
20267927
Updated
28.09.2026 16:06
Language
de
Title
Haltestellen im Rahmen der Aggloprogramme mitfinanzieren
AdditionalIndexing
24;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 87<em>a</em> der Bundesverfassung (BV) wird Eisenbahninfrastruktur grundsätzlich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Eine Ausnahme bilden Haltestellen des Ortsverkehrs, die der Feinerschliessung dienen: Sie können über das Programm Agglomerationsverkehr und damit über den Nationalstrassen- und Agglomerationsfonds (NAF) mitfinanziert werden. Dies ist in Art. 49 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes geregelt.</p><p>Haltestellen des regionalen Personenverkehrs werden durch den BIF finanziert. Falls neu solche Haltestellen über den NAF mitfinanziert werden sollten, müsste dafür eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden und es wären gesetzliche Änderungen nötig. </p>
  • <p>- Unter welchen Voraussetzungen können neue oder auszubauende Bahnhaltestellen heute über den NAF im Rahmen der Agglomerationsprogramme mitfinanziert werden?&nbsp;<br>- Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, auch Haltestellen von regionaler Bedeutung mit positiver Wirkung auf die Siedlungsentwicklung über den NAF mitzufinanzieren, wenn eine Finanzierung über den BIF ausgeschlossen ist, oder wären dafür gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Anpassungen notwendig?</p><p>&nbsp;</p>
  • Haltestellen im Rahmen der Aggloprogramme mitfinanzieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 87<em>a</em> der Bundesverfassung (BV) wird Eisenbahninfrastruktur grundsätzlich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Eine Ausnahme bilden Haltestellen des Ortsverkehrs, die der Feinerschliessung dienen: Sie können über das Programm Agglomerationsverkehr und damit über den Nationalstrassen- und Agglomerationsfonds (NAF) mitfinanziert werden. Dies ist in Art. 49 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes geregelt.</p><p>Haltestellen des regionalen Personenverkehrs werden durch den BIF finanziert. Falls neu solche Haltestellen über den NAF mitfinanziert werden sollten, müsste dafür eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden und es wären gesetzliche Änderungen nötig. </p>
    • <p>- Unter welchen Voraussetzungen können neue oder auszubauende Bahnhaltestellen heute über den NAF im Rahmen der Agglomerationsprogramme mitfinanziert werden?&nbsp;<br>- Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, auch Haltestellen von regionaler Bedeutung mit positiver Wirkung auf die Siedlungsentwicklung über den NAF mitzufinanzieren, wenn eine Finanzierung über den BIF ausgeschlossen ist, oder wären dafür gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Anpassungen notwendig?</p><p>&nbsp;</p>
    • Haltestellen im Rahmen der Aggloprogramme mitfinanzieren

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