F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG

ShortId
26.7972
Id
20267972
Updated
28.09.2026 15:57
Language
de
Title
F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG
AdditionalIndexing
09;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p>&nbsp;</p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
  • <p>Nach Art. 23 Abs. 1 VG verjährt der Schadenersatzanspruch des Bundes innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat. Im GPK-Bericht werden diesbezüglich zwei zeitliche Anknüpfungspunkte genannt: Seite 65, August 2024: erste Anzeichen für Mehrkosten und Seite 75, August 2023: Amtsantritt neuer Rüstungschef.&nbsp;<br>Auf welchen Zeitpunkt stellt der Bundesrat ab und warum?</p>
  • F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p>&nbsp;</p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
    • <p>Nach Art. 23 Abs. 1 VG verjährt der Schadenersatzanspruch des Bundes innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat. Im GPK-Bericht werden diesbezüglich zwei zeitliche Anknüpfungspunkte genannt: Seite 65, August 2024: erste Anzeichen für Mehrkosten und Seite 75, August 2023: Amtsantritt neuer Rüstungschef.&nbsp;<br>Auf welchen Zeitpunkt stellt der Bundesrat ab und warum?</p>
    • F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG

Back to List