F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?

ShortId
26.8034
Id
20268034
Updated
28.09.2026 16:02
Language
de
Title
F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?
AdditionalIndexing
09;48;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p>&nbsp;</p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
  • <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden.<br>- Warum fühlt sich der Bundesrat nicht mehr an Art. 12 Abs. 4 FHG gebunden, welcher einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern fordert?<br>- Wer haftet im Bundesrat und in der Bundesverwaltung, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist und diese nicht mehr durchgesetzt werden können?</p>
  • F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p>&nbsp;</p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
    • <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden.<br>- Warum fühlt sich der Bundesrat nicht mehr an Art. 12 Abs. 4 FHG gebunden, welcher einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern fordert?<br>- Wer haftet im Bundesrat und in der Bundesverwaltung, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist und diese nicht mehr durchgesetzt werden können?</p>
    • F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?

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