Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren

Details

ID
19900273
Title
Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
Description
Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 25. August 1994 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. April 1995 betreffend Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
InitialSituation
<p>Die am 14. Dezember 1990 eingereichte Initiative verlangt eine Präzisierung und Verbesserung des Rechtsschutzes der Betroffenen im Verfahren parlamentarischer Untersuchungskommissionen. Nachdem der Nationalrat am 19. Juni 1992 beschlossen hatte, der Initiative Folge zu geben, arbeitete die Staatspolitische Kommission eine entsprechende Vorlage aus.</p><p>Das Geschäftsverkehrsgesetz soll durch die folgenden Bestimmungen ergänzt werden:</p><p>- Verpflichtung der Puk, Personen über ihre Eigenschaft als unmittelbar Betroffene unverzüglich und formell zu informieren;</p><p>- Auskunftspersonen sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen;</p><p>- Gewährung des Rechts, einen Anwalt beizuziehen;</p><p>- Unterbreitung allfälliger Vorürfe im Wortlaut des Berichtsentwurfs;</p><p>- Gewährung einer angemessenen Frist, um sich gegen die Untersuchungsergebnisse wirksam verteidigen zu können;</p><p>- sinngemässe Wiedergabe der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen der Betroffenen im Bericht.</p><p>Die Kommission stimmte im weiteren auch einem Antrag des Bundesrates zu. Danach bezeichnet der Bundesrat ein Mitglied des Kollegiums als seinen Vertreter gegenüber den Untersuchungskommissionen. Der Vertreter kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson bestimmen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 25. August 1994 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. April 1995 betreffend Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
    Resolutions
    Date Council Text
    19.06.1992 1 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Geschäftsverkehrsgesetz (Rechte der Betroffenen im Verfahren parlamentarischer Untersuchungskommissionen)
    Resolutions
    Date Council Text
    05.10.1995 1 Beschluss gemäss Entwurf
    13.03.1997 2 Abweichung
    04.06.1997 1 Abweichung
    12.06.1997 2 Abweichung
    23.09.1997 1 Abweichung
    29.09.1997 2 Zustimmung
    10.10.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    10.10.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Der <b>Nationalrat </b>stimmte der Vorlage zu. Bei den Bestimmungen über den Beizug eines Anwaltes obsiegte ein Minderheitsantrag, der die Rechte und Möglichkeiten des Anwaltes vergrösserte. Eine vom <b>Ständerat</b> eingefügte Bestimmung, wonach die Untersuchungskommission festlegt, ob sich betroffene mündlich oder schriftlich zum Berichtsentwurf äussern können, führte zu einem längeren Differenzbereinigungsverfahren, in welchem schliesslich der Ständerat nachgab. Der Rechtsschutz der Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, wurde somit verstärkt, indem sie nun selber entscheiden können, ob sie mündlich oder schriftlich Stellung nehmen wollen.</p>
Updated
10.04.2024 17:14

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