Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Aenderung

Details

ID
19930062
Title
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Aenderung
Description
Botschaft, Gesetzes- und Beschlussesentwurf vom 18. August 1993 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts).
InitialSituation
<p>Ausgangspunkt der Vorlage bildet die Motion (89.006) der PUK-EJPD: der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Gesetzesvorlage mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: Die Funktion des Bundesanwalts als öffentlicher Ankläger soll getrennt von seiner Stellung als oberster Verantwortlicher der politischen, allenfalls auch der gerichtlichen Polizei.</p><p>Nach geltendem Recht leitet der Bundesanwalt die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei; er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes. Auf dem Gebiet der präventiven Polizei, welche durch ein spezifisches Bundesgesetz näher geregelt werden soll, kann er dem Chef der Bundespolizei Weisungen erteilen.</p><p>Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die Aufgaben der präventiven und der gerichtlichen Polizei weiterhin der gleichen Verwaltungseinheit, der Bundespolizei, zuzuordnen.</p><p>Die Bundesanwaltschaft wird zu einer kleinen, vom Bundesrat völlig unabhängigen Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) des Bundes. Wahlbehörde des Bundesanwalts selbst soll die Bundesversammlung werden. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren übt der Bundesanwalt keine Funktionen mehr aus; er entscheidet aber am Ende, ob das Verfahren definitiv eingestellt, an einen Kanton delegiert oder in die eidgenössische Voruntersuchung überführt wird. Er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes und trifft die im Zusammenhang mit deren Urteilen erforderlichen Vollzugsentscheide. Ausserdem befindet er anstelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements selbständig über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten. Bestehen bleibt die Legitimation, gegen mitteilungspflichtige Entscheide kantonaler Strafbehörden Rechtsmittel zu ergreifen. Hinzu treten einige Nebenaufgaben.</p><p>Der Bundesrat betrachtet die Vorlage als Etappe auf dem Weg zu einer Gesamtrevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft, Gesetzes- und Beschlussesentwurf vom 18. August 1993 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Entflechtung der Funktionen des Bundesanwalts).
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
    Resolutions
    Date Council Text
    01.10.1996 2 Die Beratung wird gemäss Art. 12 Abs. 2 GVG aufgeschoben.
    13.12.1996 1 Zustimmung
    01.12.1998 2 Nichteintreten
    10.06.1999 1 Nichteintreten
  • Number
    2
    Text
    Reglement der Vereinigten Bundesversammlung
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.1998 2 Nichteintreten
    10.06.1999 1 Nichteintreten
  • Number
    3
    Text
    Bundesbeschluss betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.1998 2 Nichteintreten
    10.06.1999 1 Nichteintreten
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> beantragte der Kommissionsprecher Niklaus Küchler (C, OW) das Geschäft aufzuschieben, da es sinnvoller sei, zuerst das Staatsschutz- und Verwaltungsorganisationsgesetz abzuschliessen, um den Regelungsbedarf zwischen Bundesanwaltschaft einerseits und Bundespolizei bzw. Gerichtspolizei anderseits definitiv zu kennen. Der Rat stimmte der Aufschiebung diskussionslos zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> sprach sich ebenfalls ohne Diskussion für die Aufschiebung aus.</p><p><b>Beide Räte</b> beschlossen schlussendlich Nichteintreten, da bereits mit dem Geschäft über Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (98.009) dem Anliegen der PUK-EJPD zum grossen Teil Rechnung getragen wird.</p>
Updated
23.01.2024 20:25

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