Exportrisikogarantie. Aenderung Bundesgesetz

Details

ID
19950039
Title
Exportrisikogarantie. Aenderung Bundesgesetz
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 24. Mai 1995 zur Aenderung von Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie
InitialSituation
<p>Die Exportrisikogarantie (ERG) stellt das wichtigste Mittel des Bundes zur Exportförderung und Arbeitsplatzsicherung dar; ein Mittel, das dazu beiträgt, Märkte zu erschliessen und zu erhalten und damit auf das Ziel ausgerichtet ist, die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern, Beschäftigten den Arbeitsplatz zu erhalten und die Diversifikation unserer Absatzmärkte zu erleichtern.</p><p>Im Gegensatz zu den Exportrisikoversicherungen der meisten übrigen Industrieländer schliesst das ERG-Gesetz die Versicherung der Gefahr der Zahlungsverweigerung oder Zahlungsunfähigkeit privater Besteller aus. Diese kann von der ERG nur dann gedeckt werden, wenn der private Käufer eine Staatsgarantie oder die Garantie einer staatlich beherrschten Bank beibringen kann und das Risiko so von einem privaten zu einem staatlichen wird.</p><p>Solange sich der von der ERG abgedeckte Handel mit Osteuropa und den Entwicklungsländern vor allem im staatlichen Umfeld bewegte (bzw. über staatliche Banken abgewickelt werden konnte), fiel die fehlende Versicherungsmöglichkeit des privaten Delkrederes weniger stark ins Gewicht. Mit der laufenden Privatisierung staatlicher Unternehmen und Banken verengt sich nun aber das Exportsegment, für welches die ERG das Delkredere mitversichern kann, zusehends. Für unsere Wirtschaft und namentlich die Maschinenindustrie entsteht eine Versicherungslücke, durch welche sie im Vergleich zu ihren ausländischen Konkurrenten erheblich benachteiligt ist.</p><p>Diese Veränderung des Umfeldes und der damit verbundenen Schlechterstellung der schweizerischen Exporteure soll durch die Akzeptanz unwiderruflicher Akkreditive oder Garantien privater Banken begegnet werden. Neben staatlichen oder staatlich beherrschten Banken sollen also in Zukunft auch gute und entsprechend geprüfte private Banken als Garanten zugelassen werden.</p><p>Es handelt sich um eine begrenzte Lösung: im Gegensatz zu den meisten ausländischen Exportkreditversicherungen wird weiterhin darauf verzichtet, das Delkredererisiko des Bestellers zu versichern. Für diesen steht die garantierende Bank im Bestellerland ein, welche seine Bonität prüft und von ihm entsprechende Sicherheiten verlangen kann. Damit kann die bestehende Lücke im Versicherungsangebot unter Bedingungen geschlossen werden, welche eine Begrenzung des Risikos und der Kosten sowie des administrativen Aufwandes erlauben.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 24. Mai 1995 zur Aenderung von Artikel 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie
    Resolutions
    Date Council Text
    05.12.1995 1 Beschluss gemäss Entwurf
    14.03.1996 2 Zustimmung
    22.03.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.03.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Mit 106 zu 12 Stimmen und 28 Enthaltungen stimmte der <b>Nationalrat</b> der Gesetzesänderung zu.</p><p>Der <b>Ständerat </b>hiess die Gesetzesänderung mit 31 zu 1 Stimme gut. Rosemarie Simmen (C, SO) stellte erfolglos den Antrag, bei Vorhaben von über 10 Millionen Franken seien ökologische und entwicklungspolitische Aspekte besonders zu prüfen.</p>
Updated
23.01.2024 20:18

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