Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Konvention

Details

ID
19950060
Title
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Konvention
Description
Botschaft und Beschlussesentwurf vom 23. August 1995 betreffend das Uebereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
InitialSituation
<p>Das Uno-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wurde 1987 von der Schweiz unterzeichnet. Es konkretisiert das Diskriminierungsverbot der Frau in allen Lebensbereichen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu Massnahmen auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet, welche zu einer Beseitigung der Diskriminierung der Frau führen sollen. Das Übereinkommen verbietet die Ungleichstellung von Frau und Mann, die zur Folge oder zum Ziel hat, die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte oder Grundfreiheiten durch die Frau zu beeinträchtigen oder zu vereiteln.</p><p>Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen des Übereinkommens in weiten Teilen. Im Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau", welches aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung geschaffen wurde, wurden verschiedene Verpflichtungen zur Realisierung der gesetzlichen Gleichberechtigung festgehalten. Da in diesen Bereichen der politische Wille zur internen Verwirklichung der meist programmatischen Verpflichtungen daher besteht, ist es nicht nötig, bei der Ratifizierung diesbezüglich Vorbehalte zu erklären. Die bereits abgeschlossenen Arbeiten zur Verwirklichung des Rechtsetzungsprogramms haben Gesetzesrevisionen hervorgebracht, welche jedoch in wenigen Punkten den Verpflichtungen des vorliegenden Übereinkommens nicht gerecht werden. In diesen Punkten schlägt der Bundesrat deshalb Vorbehalte vor.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Beschlussesentwurf vom 23. August 1995 betreffend das Uebereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend das Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
    Resolutions
    Date Council Text
    11.03.1996 2 Beschluss gemäss Entwurf
    18.09.1996 1 Zustimmung
    04.10.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    04.10.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Im <b>Ständerat </b>war Carlo Schmid (C, AI) der Ansicht, dass einzelne Bestimmungen direkt anwendbares Recht und die Bundesrichter damit zum Verfassungsgeber würden; es bestehe die Gefahr, "dass unser internes Rechtssystem aus den Angeln gehoben wird". Hans Danioth (C, UR) befürchtete, dass durch die Konvention das von der Stimmbevölkerung abgelehnte Recht auf Arbeit durch die Hintertüre in die Verfassung geschleust werde. Christine Beerli (R, BE) wies jedoch darauf hin, dass die einzigen in der Konvention enthaltenen direkt anwendbaren Rechtsansprüche in der Schweiz bereits vollständig umgesetzt seien. Der Entwurf wurde schliesslich einstimmig angenommen.</p><p>Pauschale Kritik an der Konvention wurde im <b>Nationalrat </b>von den kleinen Rechtsparteien geübt. Winfried Gusset (F, TG) bezeichnete das Uno-Übereinkommen als "Wolf im Schafspelz", mit dem "sozialistische Anliegen" wie beispielsweise das Recht auf Arbeit, die Mutterschaftsversicherung oder Kinderkrippen gegen den Willen des Souveräns durchgesetzt werden sollen. Die übrigen Fraktionen, für die ausnahmslos Frauen ans Rednerpult traten, warben hingegen für eine Genehmigung. Bei der Abstimmung schlossen sich Teile der SVP-Fraktion den erklärten Gegnern des Übereinkommens an; es wurde mit 99 zu 22 Stimmen genehmigt.</p>
Updated
10.04.2024 13:34

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