Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten

Details

ID
19950068
Title
Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten
Description
Botschaft und Beschlussesentwurf vom 18. Oktober 1995 betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
InitialSituation
<p>Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 827 vom 25. Mai 1993 beschlossen, ein internationales Ad-hoc-Gericht zur Verfolgung der schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu schaffen, die in Ex-Jugoslawien verübt wurden. Die Resolution 955 vom 8. November 1994 sieht ein entsprechendes Gericht für Ruanda vor.</p><p>Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV beschlossen, diese Resolutionen selbständig anzuwenden. Damit die Schweiz den in den Statuten erwähnten Anforderungen vollumfänglich nachkommen kann, ist eine gesetzliche Grundlage nötig. Der Bundesrat beauftragte deshalb das EJPD und das EDA, einen dringlichen Bundesbeschluss zur Durchsetzung dieser beiden Resolutionen auszuarbeiten. </p><p>Dieser Bundesbeschluss trägt den besonderen Problemen Rechnung, welche die Zusammenarbeit mit den Gerichten mit sich bringt, und vereinfacht das Verfahren, das im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vorgesehen ist. Das betrifft insbesondere das Rechtshilfeverfahren, das häufig verzögert wird, weil die betroffenen Personen die Bestimmungen über den Rechtsschutz ausschöpfen.</p><p>Um Missverständnisse zu vermeiden und den Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses klar abzugrenzen, werden die Artikel des IRSG, die nicht zur Anwendung kommen, ausdrücklich erwähnt. Zu den neuen Bestimmungen im Entwurf gehören insbesondere: die Abschaffung der kantonalen Rechtsmittel (Art. 6), die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. 8), die Verfahrensabtretung an die Gerichte (Art. 9), die Überstellung eines schweizerischen Staatsangehörigen an die Gerichte, sofern er für die Strafverbüssung in die Schweiz zurückkehren kann (Art. 10 Abs. 2), die Möglichkeit, das Rechtshilfeverfahren (gemäss 3. Kap.) in gewissen Fällen beim Bundesamt für Polizeiwesen zu zentralisieren (Art. 18).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Beschlussesentwurf vom 18. Oktober 1995 betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
    Resolutions
    Date Council Text
    12.12.1995 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    18.12.1995 1 Zustimmung
    21.12.1995 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.12.1995 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.12.1995 2 AS 1996, 2
Proceedings
<p> Der <b>Ständerat</b> nahm diesen Bundesbeschluss praktisch einstimmig an und schloss sich damit den Argumenten Ulrich Zimmerlis (V, BE) an, wonach es nicht angehe, dass Kriegsverbrecher in der Schweiz Zuflucht suchen können, um der internationalen Justiz zu entgehen. Die Schweiz anerkenne das humanitäre Völkerrecht, deshalb sei es selbstverständlich, dass sie mit den internationalen Gerichten zusammenarbeiten müsse, die mit dessen Anwendung betraut sind.</p><p>Gegen den Bundesbeschluss sprach sich einzig Carlo Schmid (C, AI) aus; dies mit der Begründung, dass die Schweiz als Nicht-Mitglied der UNO einen Beitritt zu einer Einrichtung der Vereinten Nationen, die nicht rein technischer Natur sei, besser rechtfertigen müsse. Seiner Ansicht nach können Kriegsverbrecher auch in der Schweiz abgeurteilt werden.</p><p>Bundesrat Arnold Koller machte geltend, dass Verletzungen des humanitären Völkerrechts über einzelstaatliche Interessen hinausgingen und die Pflicht der Staatengemeinschaft, dieses Recht durchzusetzen, rechtfertigten.</p><p>Carlo Schmid scheiterte auch mit seinem Antrag, wonach Schweizer Staatsangehörige nur mit ihrem schriftlichen Einverständnis an ein internationales Gericht überstellt werden können. Nach Auffassung der Ratsmehrheit kann die Schweiz sich keine Ausnahmen erlauben, weil damit für die Kriegsländer nur eine Möglichkeit geschaffen würde, die gleichen Ausnahmen für sich selbst zu beanspruchen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich dem Ständerat mit grosser Mehrheit an und lehnte insbesondere den Rückweisungsantrag von Ulrich Schlüer (V, ZH) ab, der verlangte, dass Völkerrechtsverletzungen umfassend und nicht punktuell durch Ad-hoc-Gerichte verfolgt werden müssen. Im Weiteren verwarf der Rat mit 86 zu 62 Stimmen auch den Antrag der Sozialdemokraten, wonach das Verfahren beim Bund zu zentralisieren sei.</p>
Updated
10.04.2024 08:59

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