Alkoholgesetz. Teilrevision

Details

ID
19950082
Title
Alkoholgesetz. Teilrevision
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 22. November 1995 zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
InitialSituation
<p>Im Zusammenhang mit dem GATT und der europäischen Harmonisierung ist es unumgänglich, die diskriminierenden Bestimmungen zu beseitigen und die Steuersätze auf inländischen und importierten Spirituosen zusammenzuführen. Schwerpunkte der vorliegenden Revision sind deshalb die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen bei der Besteuerung in- und ausländischer Spirituosen sowie die Schaffung eines Einheitssteuersatzes. Mit Rücksicht auf die schweizerischen Kleinproduzenten soll die Einführung dieses Satzes schrittweise erfolgen. Die Höhe wird indessen erst auf Verordnungsstufe festgelegt; dabei sollen die Steuersätze der Nachbarländer beachtet werden.</p><p>Weitere Schwerpunkte bilden der Verzicht auf die Besteuerung von pharmazeutischem und kosmetischem Sprit sowie die Aufhebung der Verpflichtung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Kernobstbranntwein zu übernehmen und Brennereien anzukaufen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 22. November 1995 zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    06.03.1996 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    20.06.1996 1 Abweichung
    16.09.1996 2 Abweichung
    24.09.1996 1 Zustimmung
    04.10.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    04.10.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Im Frühjahr 1996 stimmte der <b>Ständerat</b> dem Entwurf des Bundesrates zur Revision des Alkoholgesetzes mit 36 Stimmen einhellig zu. In der Eintretensdebatte äusserte der Berichterstatter Befürchtungen wegen der künftigen Einkommenseinbussen der Schweizer Kleinproduzenten, ohne dabei die Notwendigkeit der Gesetzesrevision zu bestreiten. Bundesrat Kaspar Villiger zeigte Verständnis für dieses Problem und erinnerte in diesem Zusammenhang an die Steuervergünstigungen für Kleinproduzenten. Der Ständerat wich allerdings vom Entwurf des Bundesrats insofern ab, als er die Bestimmungen strich, die vorsahen, zur Verminderung des administrativen Aufwandes die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Kleinhandels zu ändern (Art. 42a).</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Vorlage in der darauffolgenden Session ebenfalls zu (mit 98 zu 1 Stimme), schuf allerdings Differenzen zum Ständerat, indem er u. a. den Kleinproduzenten unter gewissen Bedingungen steuerliche Begünstigungen einräumte, während die Kleine Kammer hier nur die Kann-Formulierung vorgesehen hatte (Art. 22 Abs. 2). In bezug auf die Verminderung des administrativen Aufwandes (Art. 42a) übernahm der Nationalrat überdies wieder die Bestimmungen der Bundesratsvorlage.</p><p>In der Differenzbereinigung stimmte der Ständerat bei Artikel 22 Absatz 2 dem Nationalrat zu, hielt aber bei Artikel 42a an seinem Beschluss fest; auf Antrag des Bundesrats schloss sich hier der Nationalrat der Version der Kleinen Kammer an.</p>
Updated
10.04.2024 07:58

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