Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes

Details

ID
19960456
Title
Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes
Description
InitialSituation
<p>Ziel der Initiative ist es, den Vollzug von Massnahmen des Bundes zu verbessern. Laut Initiant ist die Bundesversammlung bei der Beratung von Vorlagen nicht in der Lage, Vollzugsprobleme zu erkennen und zu thematisieren. Das Problem stellt sich noch stärker für die Kantone. Diese machen geltend, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, auf Vollzugsschwierigkeiten hinzuweisen, und dass sie oft mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, die sie übermässig belasten.</p><p>Die SPK-S schlägt vor das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) und das Geschäftsreglement des Ständerates in diesem Sinn zu ändern: </p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Artikel 43 GVG , welcher die Anforderungen an die Vorlagen des Bundesrates festhält, soll durch einen neuen Absatz 2bis ergänzt werden, welcher verlangt, dass der Bundesrat sich in seinen Botschaften detailliert zur Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen rechtlichen Massnahmen äussert. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Das Kapitel des GVG, welches den Verkehr der parlamentarischen Kommissionen mit dem Bundesrat regelt, soll durch einen neuen Artikel 47a ergänzt werden, wonach der Bundesrat parlamentarische Kommissionen auf deren Verlangen vor dem Erlass einer Verordnung zur Beurteilung von Vollzugsfragen zu konsultieren hat. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die SPK-S wünscht, dass die Vollzugsträger wenn nötig in die Kommissionsarbeit der Bundesversammlung einbezogen werden. Zu diesem Zweck schlägt sie vor, Artikel 47bis Absatz 1bis GVG so zu ändern, dass die Kommissionen explizit ermächtigt werden, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme einzuladen. Weiter schlägt sie vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe abis des Geschäftsregelements des Ständerates so zu ändern, dass die Kommissionen des Ständerates dazu verpflichtet werden, die Vollzugstauglichkeit von Gesetzen und Bundesbeschlüssen zu prüfen, wobei die Kantone auf ihr Ersuchen beizuziehen sind. </p></td></tr></table><p>Der Bundesrat schliesst sich bezüglich Redaktion der Botschaften grundsätzlich den von der Kommission vorgeschlagenen Massnahmen an. Er begrüsst zudem eine Verbesserung der Transparenz bei der Ausarbeitung von Verordnungen. Dagegen lehnt er die Verpflichtung ab, die Kommissionen der beiden Räte auf deren Verlangen zu den Verordnungen zu konsultieren. Diese Verpflichtung würde zu einer Verwässerung der Verantwortung und einer Schwerfälligkeit des Verfahrens führen. Schliesslich ist der Bundesrat der Meinung, dass eine Anhörung der Kantone durch die Kommissionen zwar in die richtige Richtung geht, dass sie aber verstärkt und von den Kommissionen beider Räte einheitlich durchgeführt werden müsste. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    12.06.1997 2 Folge gegeben
    16.11.1999 2 SR AB 1999 II, 305
  • Number
    1
    Text
    Geschäftsverkehrsgesetz (Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.04.1999 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    21.12.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Geschäftsreglement des Ständerates
    Resolutions
    Date Council Text
    20.04.1999 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    22.12.1999 2 2. Lesung.
Proceedings
<p></p><p>Grosse Zustimmung gab es bei den beiden von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes. <b>Beide Räte </b>haben sie diskussionslos angenommen. </p>
Updated
10.04.2024 17:13

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