Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes. Bundesgesetz
Details
- ID
- 19970087
- Title
- Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 15. Dezember 1997 zum Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)
- InitialSituation
- <p>Die Internationalisierung der Politik verwischt allmählich die Grenzen zwischen Aussen- und Innenpolitik. In immer mehr Bereichen werden Problemlösungen auf die internationale Ebene verlagert. Diese Entwicklung erfasst zunehmend auch Gebiete, die innerstaatlich in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Daher werden seit einigen Jahren Möglichkeiten geprüft, die Kantone stärker in die Aussenpolitik des Bundes einzubeziehen. So enthielt die Vorlage zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, der kantonale Mitwirkungsrechte im EWR-Rahmen vorsah. </p><p>Mit diesem Gesetz werden drei Zielsetzungen verfolgt: Die Kantone sollen ihre Zuständigkeiten beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bund nach Möglichkeit wahren können; die Berücksichtigung kantonaler Interessen bei der Vorbereitung und Umsetzung aussenpolitischer Entscheide des Bundes soll gewährleistet werden; die Aussenpolitik des Bundes soll innenpolitisch besser abgestützt werden. </p><p>Der Entwurf sieht drei Formen der Zusammenarbeit vor: die Information der Kantone durch den Bund über aussenpolitische Vorhaben, die Anhörung der Kantone sowie die Mitwirkung von Kantonsvertreterinnen und -vertretern bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen des Bundes. An der allgemeinen Zuständigkeit des Bundes für die Aussenpolitik wird damit nicht gerüttelt. Im Entwurf wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Mitwirkung der Kantone die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes nicht beeinträchtigen dürfe.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 15. Dezember 1997 zum Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)
- Resolutions
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Date Council Text 14.12.1998 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 20.04.1999 1 Eintreten; zurück an Kommission für Detailberatung. 20.09.1999 1 Abweichung 29.09.1999 2 Abweichung 08.12.1999 1 Abweichung 21.12.1999 2 Zustimmung 22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat </b>beantragte eine Minderheit Bernhard Seiler (V, SH) Nichteintreten. Die Minderheit befürwortete zwar die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik, war aber der Meinung, dass es dazu kein neues Gesetz braucht. In der revidierten Bundesverfassung sei die Mitwirkung der Kantone zur genüge geregelt. Die Kommissionsmehrheit sieht in diesem Gesetz die heute geltende Praxis der Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes verankert. Das Bundesgesetz ergibt mit der Bestimmung in der neuen Bundesverfassung eine Einheit, welche für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der Aussenpolitik eine klare normative Grundlage bilden soll. Mit 26 zu 11 Stimmen beschloss der Ständerat auf das Gesetz einzutreten und stimmte schliesslich mit 26 zu 9 Stimmen dem Gesetz zu.</p><p>Mit 81 zu 80 Stimmen beschloss der <b>Nationalrat </b>auf das Gesetz einzutreten und so der Kommissionsmehrheit nicht zu folgen. Als Sprecherin der Kommssionsminderheit sagte Judith Stamm (C,LU), das Parlament solle dafür sorgen, dass der Artikel 55 der neuen Bundesverfassung umgesetzt werde. Die Sprecher der Kommissionsmehrheit betonten, man wolle die Kantone mit dem Antrag auf Nichteintreten nicht brüskieren, das Gesetz sei aber unnötig, weil der Einbezug der Kantone bestens funktioniere. Bundesrat Flavio Cotti sagte, bei der Abstimmung gehe es um viel mehr als nur um die Worte des Gesetzestextes. Es gehe um die Vision, die man von diesem Staat habe.</p><p>In der Detailberatung beschloss der <b>Nationalrat </b>die Mitwirkung der Kantone zu erweitern, indem ihre Zuständigkeiten mit berücksichtigt werden. Im weiteren beschloss der Nationalrat die Aussenpolitik zusätzlich auch innerhalb der Kantone abzustützen. Ein Antrag der Kommission, die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit ebenfalls in das Mitwirkungsrecht der Kantone aufzunehmen, wurde diskussionslos angenommen. In der Frage der Information der Kantone folgte der Rat auf Antrag der Kommissionsminderheit Claude Frey (R, NE) dem Bundesrat, der die Pflicht zur Information der Kantone in einer allgemeinen Bestimmung festhalten will. Bei den übrigen Bestimmungen folgte der Nationalrat den Beschlüssen des Ständerates.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss an der Verankerung der verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone festzuhalten, der Nationalrat hatte dies als unnötig befunden. Der Ständerat lehnte die Beschlüsse des Nationalrates ab, die Aussenpolitik auch innerhalb der Kantone abzustützen und auch die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit in das Gesetz aufzunehmen. Im Gegensatz zum Nationalrat beschloss der Ständerat, dass der Bundesrat und nicht der Bund Partner der Kantone in der Umsetzung der Aussenpolitik ist.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte in der Differenzbereinigung in der Frage der Abstützung der Aussenpolitik innerhalb der Kantone dem Antrag der Minderheit Ulrich Schlüer (V, ZH) und damit dem Ständerat. Der Bund soll nicht vorschreiben, welche Massnahmen die Kantone zu treffen haben, um die Aussenpolitik abzustützen. Auch in der Frage der grenzüberschreitenden regionalen Zusammenarbeit folgte der Nationalrat auf Antrag von Pierre Triponez (R, BE) und entgegen der Mehrheit der Kommission dem Ständerat und strich die entsprechenden Bestimmungen aus dem Gesetz. In der Frage wer Partner der Kantone bei der Umsetzung der Aussenpolitik sei , hielt der Nationalrat am Begriff "der Bund" fest.</p><p>In der verbleibenden Differenzberatung schloss sich der <b>Ständerat</b> diskussionslos dem Nationalrat an.</p>
- Updated
- 10.04.2024 12:36