Währung und Zahlungsmittel. Bundesgesetz

Details

ID
19990051
Title
Währung und Zahlungsmittel. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 26. Mai 1999 zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
InitialSituation
<p>In Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik) der nachgeführten Bundesverfassung, welche Volk und Stände am 18. April 1999 angenommen haben, wird unter anderem die Bindung des Frankens an das Gold auf Verfassungsebene gelöst. Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängt sich insbesondere auf, weil der neue Verfassungsartikel des Bargeldmonopol des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und es nicht mehr - wie dies bisher historisch bedingt geschah - nach der stofflichen Ausprägung des Bargelds in einen Münzartikel (bisheriger Art. 38 BV) und einen Notenbankartikel (bisheriger Art. 39 BV) aufteilt. Entsprechend soll nun auch die bisherige Systematik der Bundesgesetzgebung - Münzgesetz in Ausführung von Artikel 38 BV und Nationalbankgesetz (NBG) in Ausführung von Artikel 39 BV - der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden. Das Währungs- und Zahlungsmittelgesetz wird alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld regeln. Das heutige Münzgesetz wird - soweit seine Bestimmungen nicht mit der Lösung der Goldbindung des Frankens wegfallen - vollständig im neuen Bundesgesetz aufgehen. Aus dem Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen über die Banknoten ins WZG übertragen. Das neue Gesetz wird die folgenden Abschnitte umfassen: Der Abschnitt "Währung und gesetzliche Zahlungsmittel" bestimmt den Franken als schweizerische Währungseinheit und legt seine Einteilung in 100 Rappen fest. Gleichzeitig werden die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten sowie neu auch die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt. Mit diesen Zahlungsmitteln können Geldschulden mit befreiender Wirkung erfüllt werden. Banknoten müssen dabei von jedermann unbeschränkt an Zahlung genommen werden. Bei den Sichtguthaben bei der SNB ist die Annahmepflicht auf Inhaber eines entsprechenden Kontos beschränkt. Bei den Münzen schliesslich wird zwischen Umlauf- sowie Gedenk- und Anlagemünzen unterschieden. Die für den Bargeldverkehr bestimmten Umlaufmünzen müssen wie bisher bis zu 100 Stück angenommen werden. Gedenk- und Anlagemünzen hingegen sind nicht als eigentliche Zahlungsmittel gedacht und werden im Geschäftsverkehr auch nicht zu diesem Zweck eingesetzt. Auf Grund ihrer limitierten Auflage und des geringeren Bekanntheitsgrades eignen sie sich nicht, um mit einem Annahmezwang für jedermann versehen zu werden. Deshalb wird der Annahmezwang für Gedenk- und Anlagemünzen auf die Schweizerische Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes beschränkt. Die Gedenk- und Anlagemünzen behalten indessen den Status als gesetzliche Zahlungsmittel und damit die Rücknahmegarantie zum Nennwert. Im Abschnitt "Münzordnung" werden die Zuständigkeiten von Bundesrat, Eidgenössischem Finanzdepartement und Nationalbank bezüglich Umlaufmünzen einerseits und Gedenk- und Anlagemünzen anderseits geregelt. Zudem wird die bereits heute von der SNB wahrgenommene Aufgabe der Münzverteilung auf Gesetzesstufe an die Nationalbank übertragen. Schliesslich wird auf die bisherige Bewilligungspflicht für die Herstellung oder Einfuhr von münzähnlichen Gegenständen verzichtet. Der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Münzbereich soll durch eine neue Strafnorm gewährleistet werden. Der Abschnitt "Notenordnung" umfasst diejenigen Artikel aus dem Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten), welche durch die Aufhebung der Goldbindung des Frankens nicht überflüssig werden. Er enthält die technischen Bestimmungen über Kompetenzen und Pflichten der SNB im Zusammenhang mit dem Umlauf von Banknoten. Im Abschnitt "Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank" wird festgelegt, dass Träger des Zahlungsverkehrs bei der SNB auf Franken lautende Sichtguthaben halten können. Die SNB soll entsprechend den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs die Bedingungen festlegen, unter welchen Sichtguthaben bei ihr begründet und unterhalten werden können. Schliesslich werden unter dem Abschnitt "Strafbestimmung" die verschiedenen Strafnormen zum Schutz des Münz- und Banknotenmonopols in einer einzigen Norm zusammengefasst. Wo notwendig, werden im Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittelgesetz bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechtes an das neue Konzept des WZG angepasst. Ins WZG übernommene Bestimmungen des NBG sowie das vollständig ins WZG integrierte Münzgesetz werden aufgehoben. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 26. Mai 1999 zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
    Resolutions
    Date Council Text
    05.10.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    08.12.1999 2 Abweichung
    14.12.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Im Mittelpunkt der Beratungen stand Artikel 6bis Abs. 1 und 2, welcher die Herstellung von Gedenkmünzen zum Inhalt hat. Die Mehrheit der Fraktionen war entgegen der Auffassung des Bundesrates der Meinung, dass die Bewilligungspflicht für die Prägung solcher Münzen in einem Gesetzesartikel vorgesehen werden müsse. Für die FDP-, die SP- und die CVP-Fraktion ging es auch darum, die Arbeitsplätze und Betriebe zu schützen, welche von solchen Münzprägungen leben. Bundesrat Kaspar Villiger trat vergeblich für die Anträge der Minderheit ein, welche die Vorlage des Bundesrates unterstützte. In der Gesamtabstimmung wurden die Anträge der Kommission mit 151 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm das neue Gesetz mit 33 Stimmen einhellig an. Betreffend Herstellung von Gedenkmünzen sprach er sich gegen die Bewilligungspflicht aus. Den Antrag des Nationalrates unterstützten einzig Pierre-Alain Gentil (S, JU) und Michèle Berger-Wildhaber (R, NE).</p><p>Bei der Differenzbereinigung folgte der <b>Nationalrat</b> den Beschlüssen des Ständerates. </p>
Updated
10.04.2024 13:40

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