Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 5

Details

ID
19990074
Title
Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 5
Description
Botschaft vom 8. September 1999 über das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
InitialSituation
<p>Die Europäische Union (EU) und die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) führen seit 1989 Massnahmen zur Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt durch. Die Massnahmen umfassen einerseits die Förderung der Verschrottung von Schiffen durch Prämienzahlungen ("Abwrackaktion") und andererseits Auflagen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe ("Alt-für-Neu-Regelung": die Schiffseigner müssen alten Schiffsraum verschrotten, wenn sie neuen in Betrieb nehmen, oder stattdessen einen "Sonderbeitrag" an die Abwrackkasse entrichten).</p><p>Die Schweiz ist via ZKR an den Massnahmen beteiligt. Völkerrechtliche Basis ist das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Ende 1999 läuft dieses Zusatzprotokoll aus. Ein Teil der Strukturbereinigungsmassnahmen, nämlich die Alt-für-Neu-Regelung, soll aber als Auslaufmassnahme noch bis 2003 weiter geführt werden. Das macht ein neues, fünftes Zusatzprotokoll zur Rheinschifffahrtsakte nötig. Es wurde am 28. April 1999 von den fünf Mitgliedstaaten der ZKR unterzeichnet. Mit der Alt-für-Neu-Auslaufregelung übernimmt die ZKR entsprechende Beschlüsse der EU. Nicht übernommen hat die ZKR dagegen den im EU-Recht ebenfalls enthaltenen unbefristeten Mechanismus zur Reaktivierung von Strukturbereinigungsmassnahmen im Falle von schweren Störungen des Binnenschifffahrtsmarkts</p><p>("Krisenmechanismus"). Die Alt-für-Neu-Auslaufmassnahmen werden von der Europäischen Kommission koordiniert. An der Aktion beteiligt sind Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, Österreich und die Schweiz. Im Gegensatz zur Strukturbereinigung 1989-1999 sieht die neue Regelung keine staatlichen Beiträge vor. Die Staaten müssen aber einen Binnenschifffahrtsfonds einrichten und verwalten. Gespeist wird der Fonds aus den Alt-für-Neu-Sonderbeiträgen der Unternehmer. Die Fondsmittel können auf Antrag der Binnenschifffahrtsverbände im Rahmen von Aktionen auf Gemeinschafts- und Rheinschifffahrtsebene für Fördermassnahmen im Sozial- und Ausbildungsbereich verwendet werden.</p><p>Die sich aus dem Zusatzprotokoll Nr. 5 ergebenden konkreten Verpflichtungen sind in einer Verordnung der ZKR in Übereinstimmung mit dem EU-Recht festgelegt. Da nicht alle Vorschriften direkt anwendbar sind, bedarf es zusätzlicher nationaler Regelungen, namentlich betreffend den schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds. Das Zusatzprotokoll ist bereits ab dem 1. Januar 2000 anwendbar. Das Bundesgesetz über die Durchführung der Massnahmen ist deshalb dringlich.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 8. September 1999 über das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
    Resolutions
    Date Council Text
    08.12.1999 2 Beschluss nach Entwurf des Bundesrates, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel.
    21.12.1999 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel.
    21.12.1999 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    21.12.1999 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
    Resolutions
    Date Council Text
    08.12.1999 2 Beschluss gemäss Entwurf
    21.12.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten ohne Diskussion und einstimmig angenommen.</p>
Updated
10.04.2024 09:37

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