Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 5
Details
- ID
- 19990074
- Title
- Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Zusatzprotokoll Nr. 5
- Description
- Botschaft vom 8. September 1999 über das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
- InitialSituation
- <p>Die Europäische Union (EU) und die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) führen seit 1989 Massnahmen zur Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt durch. Die Massnahmen umfassen einerseits die Förderung der Verschrottung von Schiffen durch Prämienzahlungen ("Abwrackaktion") und andererseits Auflagen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe ("Alt-für-Neu-Regelung": die Schiffseigner müssen alten Schiffsraum verschrotten, wenn sie neuen in Betrieb nehmen, oder stattdessen einen "Sonderbeitrag" an die Abwrackkasse entrichten).</p><p>Die Schweiz ist via ZKR an den Massnahmen beteiligt. Völkerrechtliche Basis ist das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Ende 1999 läuft dieses Zusatzprotokoll aus. Ein Teil der Strukturbereinigungsmassnahmen, nämlich die Alt-für-Neu-Regelung, soll aber als Auslaufmassnahme noch bis 2003 weiter geführt werden. Das macht ein neues, fünftes Zusatzprotokoll zur Rheinschifffahrtsakte nötig. Es wurde am 28. April 1999 von den fünf Mitgliedstaaten der ZKR unterzeichnet. Mit der Alt-für-Neu-Auslaufregelung übernimmt die ZKR entsprechende Beschlüsse der EU. Nicht übernommen hat die ZKR dagegen den im EU-Recht ebenfalls enthaltenen unbefristeten Mechanismus zur Reaktivierung von Strukturbereinigungsmassnahmen im Falle von schweren Störungen des Binnenschifffahrtsmarkts</p><p>("Krisenmechanismus"). Die Alt-für-Neu-Auslaufmassnahmen werden von der Europäischen Kommission koordiniert. An der Aktion beteiligt sind Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, Österreich und die Schweiz. Im Gegensatz zur Strukturbereinigung 1989-1999 sieht die neue Regelung keine staatlichen Beiträge vor. Die Staaten müssen aber einen Binnenschifffahrtsfonds einrichten und verwalten. Gespeist wird der Fonds aus den Alt-für-Neu-Sonderbeiträgen der Unternehmer. Die Fondsmittel können auf Antrag der Binnenschifffahrtsverbände im Rahmen von Aktionen auf Gemeinschafts- und Rheinschifffahrtsebene für Fördermassnahmen im Sozial- und Ausbildungsbereich verwendet werden.</p><p>Die sich aus dem Zusatzprotokoll Nr. 5 ergebenden konkreten Verpflichtungen sind in einer Verordnung der ZKR in Übereinstimmung mit dem EU-Recht festgelegt. Da nicht alle Vorschriften direkt anwendbar sind, bedarf es zusätzlicher nationaler Regelungen, namentlich betreffend den schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds. Das Zusatzprotokoll ist bereits ab dem 1. Januar 2000 anwendbar. Das Bundesgesetz über die Durchführung der Massnahmen ist deshalb dringlich.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 8. September 1999 über das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Durchführung von Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs
- Resolutions
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Date Council Text 08.12.1999 2 Beschluss nach Entwurf des Bundesrates, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel. 21.12.1999 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsklausel. 21.12.1999 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel 21.12.1999 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel 22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
- Resolutions
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Date Council Text 08.12.1999 2 Beschluss gemäss Entwurf 21.12.1999 1 Zustimmung 22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten ohne Diskussion und einstimmig angenommen.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:37