Personendaten in den Sozialversicherungen. Gesetzliche Grundlagen
Details
- ID
- 19990093
- Title
- Personendaten in den Sozialversicherungen. Gesetzliche Grundlagen
- Description
- Botschaft vom 24. November 1999 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesstellen ausdrücklich in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, in dem Daten über ein Abrufverfahren ("Online") zugänglich gemacht werden. Dieses Erfordernis muss erfüllt sein, sobald Daten tatsächlich bearbeitet werden. Allerdings sehen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 38 Absatz 3 DSG vor, dass bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heisst bis zum 1. Juli 1998, auch ohne formelle gesetzliche Grundlage benützt werden dürfen. Das Parlament hat diese Übergangsfrist mit Beschluss vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.</p><p>Die Botschaft enthält die Gesetzesänderungen, welche für die Schaffung der vom DSG im Sozialversicherungsbereich verlangten Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Dabei wird im Wesentlichen vorgeschlagen, in jedem Sozialversicherungsgesetz eine neue Bestimmung zu schaffen, welche die Bearbeitung sämtlicher für das Führen der Versicherung erforderlichen Personendaten gestattet, die Bekanntgabe von Personendaten auf Gesetzesstufe (und nicht wie bisher auf Verordnungsebene) zu regeln und eine formelle Rechtsgrundlage für die bestehenden Abrufverfahren einzuführen. Diese Vorschläge sind, so weit als möglich, untereinander und mit dem Entwurf zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (der zur Zeit vom Parlament ausgearbeitet wird) abgestimmt. Das Arbeitsvermittlungsgesetz muss ebenfalls angepasst werden, da es mit der Arbeitslosenversicherung eng verbunden ist. Die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Änderungen müssen am 1. Januar 2001 in Kraft treten.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 24. November 1999 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 3
- Text
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 4
- Text
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 5
- Text
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorsorge (Freizügigkeitgesetz, FZG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 6
- Text
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 7
- Text
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 8
- Text
- Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 9
- Text
- Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 10
- Text
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 11
- Text
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
- Resolutions
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Date Council Text 22.03.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 13.06.2000 1 Abweichung 19.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat</b> ist dem Bundesrat und seiner Kommission diskussionslos gefolgt.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich den Empfehlungen seiner Kommission an, welche die verschiedenen Vorlagen, von einigen kleinen Änderungen abgesehen, einstimmig angenommen hatte. Ebenfalls angenommen wurde ein Postulat, worin der Bundesrat ersucht wird, einen Bericht über die Mängel vorzulegen, welche im Sozialversicherungsbereich in Bezug auf den Schutz der medizinischen Personendaten noch bestehen. Kein Gehör fanden hingegen die Anträge von Stéphane Rossini (S, VS), die Datenweiterleitung an wissenschaftliche Stellen und an die Kantone in speziellen Bestimmungen zu regeln.</p><p>Der <b>Ständerat</b> ist den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt.</p>
- Updated
- 10.04.2024 14:07