Umweltschutzgesetz. Ă„nderung (Gen-Lex)
Details
- ID
- 20000008
- Title
- Umweltschutzgesetz. Änderung (Gen-Lex)
- Description
- Botschaft vom 1. März 2000 zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG)
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) ist 1995 geändert und durch neue Bestimmungen über umweltgefährdende Organismen erweitert worden. Der Bundesrat hat diese neuen Vorschriften am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt und mit Beschluss vom 25. August 1999 auf Verordnungsebene konkretisiert. Gefährdungen von Mensch und Umwelt beim Umgang mit Organismen soll vorbeugend begegnet werden. Dazu sind für alle Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine vorgängige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie eine anschliessende behördliche Kontrolle erforderlich.</p><p>Nicht umgesetzt worden sind mit der USG-Revision von 1995 und den darauf beruhenden Verordnungen die Gesetzgebungsaufträge von Artikel 24 novies Absatz 3 BV (neu Art. 120 Abs. 2 BV) für den Bereich der ausserhumanen Gentechnologie, soweit sie die Beachtung der Würde der Kreatur sowie den Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung betreffen. Mit der Überweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363 Motion WBK-N. Ausserhumane Gentechnologie.</p><p>Gesetzgebung) haben die Eidgenössischen Räte den Bundesrat deshalb aufgefordert, die bekannten Lücken in der Rechtsetzung der ausserhumanen Gentechnologie so bald als möglich zu schliessen.</p><p>Die vorliegende Änderung des Umweltschutzgesetzes (Gen-Lex-Vorlage) setzt diesen Auftrag um. Sie definiert die Würde der Kreatur und schränkt sie rechtlich auf Tiere und Pflanzen ein. Zudem regelt sie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich, welche Bundesrat und Behörden in ethischen Fragen berät. Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die Ergänzung der Haftpflichtregelung (ausschliessliche Haftung des Herstellers, Verlängerung der Verjährungsfristen). Zur Verbesserung der Kommunikation und Transparenz im Bereich Biotechnologie wird zudem ein allgemeines Aktenzugangsrecht, die Förderung des Dialogs mit der Öffentlichkeit und eine erweiterte Kennzeichnung eingeführt.</p><p>Die Gen-Lex-Vorlage betrifft ausser dem Umweltschutzgesetz eine Reihe weiterer Bundesgesetze. Geändert werden namentlich das Tierschutzgesetz, das Landwirtschaftsgesetz und das Lebensmittelgesetz.</p><p>Mit den in der Botschaft des Bundesrates vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen wird das schweizerische Gentechnologierecht den Grundzügen und Standards des EU-Rechts entsprechen. Es geht darüber hinaus, wo es die Bundesverfassungsgrundsätze der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Achtung der Würde der Kreatur umsetzt und für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen sowie für Freisetzungsversuche die Berücksichtigung überwiegender öffentlicher Interessen als zusätzliches Bewilligungskriterium einführt. Im Bereich der Haftpflicht unterscheidet es sich vom EU-Recht bezüglich der Haftung auch für nicht fehlerhafte Produkte, der ausschliesslichen Haftung der Herstellerin und der längeren Verjährungsfristen.</p><p></p><p>Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates hat an 18 Sitzungstagen die Vorlage des Bundesrates beraten. Grundsätze für die Überarbeitung des Entwurfs des Bundesrates durch die Kommission waren:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>a) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>das schweizerische Gentechnikrecht im Ausserhumanbereich transparenter, verständlicher und konzentriert darzustellen;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>b) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Risiken für Mensch und Umwelt bei Freisetzungsversuchen und beim in Verkehr bringen von gentechnisch veränderten Organismen (im Folgenden: GVO) noch weiter zu reduzieren;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>c) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Respektierung der Würde der Kreatur bei Tieren und Pflanzen zu klären;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>d) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Deklarations- und Informationspflichten zu vereinheitlichen;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>e) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>das Haftpflichtrecht zu klären, unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen der Land- und Forstwirtschaft einerseits, und der schweizerischen Forschung und Industrie andererseits;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>f) </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Strafsanktionen zu präzisieren.</p></td></tr></table><p>Die wichtigsten Beschlüsse und Anträge der WBK-S sind die Folgenden:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>1. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Statt mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) und vieler weiterer Bundesgesetze fortzufahren, wie es der Bundesrat beantragt hat, beschloss die Kommission, ein spezielles, einheitliches Gentechnikgesetz (im Folgenden: GTG) zu schaffen. Das bisherige schweizerische Recht über die Gentechnik im Ausserhumanbereich war, weil es auf viele Gesetze verstreut war, schwer erfassbar und nicht sehr übersichtlich, es gab verschiedene Wiederholungen sowie einige ungeklärte Konkurrenzprobleme (z.B. bezüglich der Anwendbarkeit der Haftpflichtbestimmungen und der Strafbestimmungen nach USG im Gesundheitsbereich). </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>2. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Eine besonders wichtige Frage für die Kommission war, ob das Gesetzesrecht zur Gentechnik die vielfachen, zum Teil noch wenig oder unbekannten Risiken des Umgangs mit GVO in der Umwelt angemessen und verlässlich erfasst oder nicht. Von verschiedenen Seiten, namentlich von Vertreterinnen und Vertretern der Landwirtschaft und von Umweltschutzorganisationen wurde öffentlich gefordert, ein Moratorium für die direkte Verwendung von GVO in der Umwelt vorzusehen, jedenfalls dort, wo die Gefahr einer Auskreuzung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen besteht oder wo gentechnisch veränderte Nutztiere herangezogen werden sollten. Die Kommission hat sich mehrheitlich entschlossen, auf einen Antrag für ein Moratorium zu verzichten. Dafür aber soll im Gesetz explizit festgehalten werden, wann aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse ein Freisetzungsversuch oder ein Inverkehrbringen von GVO nicht erfolgen darf (vgl. Art. 6 Abs. 2 GTG).</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>3. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Zu den allgemeinen Grundsätzen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gehört nicht nur, dass auf den Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt geachtet wird, sondern dass gemäss Bundesverfassung auch der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird. Die Kommission hat entschieden, die Regeln über die Achtung der Würde der Kreatur in einer separaten Bestimmung zusammen zu fassen (vgl. Art. 7 GTG). Dabei anerkennt sie den Anspruch von Tieren und Pflanzen, vor Missachtung der Würde der Kreatur geschützt zu werden, aber ebenso anerkennt sie, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Menschen entsprechende gentechnische Veränderungen des Erbmaterials rechtfertigen können. Zudem verlangt der Kommissionsantrag, dass bei der Bewertung der Beeinträchtigung den Unterschieden von Tieren und Pflanzen sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>4. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Ein weiteres wichtiges Anliegen der Kommission war, die Information der Öffentlichkeit über den Einsatz und die Wirkungsweise von GVO zu verbessern. Wie schon vom Bundesrat vorgeschlagen, soll eine generelle Kennzeichnungspflicht von GVO, einschliesslich von Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die GVO enthalten, eingeführt werden (vgl. Art. 14 GTG). Dass es dort, wo unbeabsichtigte Mengen (Spuren) von GVO in den Produkten verbleiben, eine "untere Grenze" für die Kennzeichnung braucht, ist praktisch selbstverständlich. Die Kommission hat sich dafür entschieden, dass der Bundesrat die Schwellenwerte festsetzen soll, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist. Ebenso will die Kommission, wie der Bundesrat, die sogenannte Negativ-Deklaration zulassen. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>5. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die vielleicht schwierigste und zugleich umstrittenste Frage, der sich die Kommission intensiv zugewandt hatte, betrifft die Haftung für Schäden durch GVO. Im Grossen und Ganzen folgt die Kommission der vom Bundesrat in seiner Botschaft vorgezeichneten Linie einer verstärkten umweltrechtlichen Gefährdungshaftung für Anlagen und Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen umgegangen wird. Wesentliche Änderungen der Kommission sind aber folgende: Eine "Kanalisierung" der Ansprüche an die Herstellerin der in Verkehr gebrachten GVO soll nur dort stattfinden, wo land- und forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet werden (Art. 27 Abs. 3 GTG). Die Kommission schlägt im weiteren in Art. 28 GTG eine Haftung für reine Umweltschäden (also Schäden an nicht im Privateigentum stehenden Umweltgütern) vor. Schliesslich hat die Kommission entschieden, dass dort, wo das Produktehaftpflichtrecht für rechtmässig zugelassene Organismen (kumulativ) zur Anwendung kommt, eine Haftungsbefreiung wegen Entwicklungsrisiken ausgeschlossen sein soll, da Entwicklungsrisiken bei GVO immer vorkommen können.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>6. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die Kommission hat schliesslich Wert darauf gelegt, auch die Strafbestimmungen über den Umgang mit GVO zu klären. Sie hat einerseits, gegenüber Art. 60 und 61 USG, in Art. 31 GTG die Verwaltungsstrafnormen auf das Unerlässliche begrenzt (und damit z.B. auf blosse Übertretungsstrafnormen verzichtet). Andererseits schlägt sie neu vor, dass im Strafgesetzbuch für vorsätzliche schwere Schädigungen von Leib und Leben von Menschen oder der biologischen Vielfalt durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen eine Umwelt-Strafnorm aufgenommen wird (Art. 230bis neu StGB).</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>7. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Im übrigen hat die Kommission sowohl im USG wie in verschiedenen weiteren Bundesgesetzen diverse Präzisierungen beschlossen. </p></td></tr></table>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 1. März 2000 zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
- Resolutions
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Date Council Text 14.06.2001 2 Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates (der Art. 27bis wird durch die vorberatende Kommission nochmals geprüft). 26.09.2001 2 Art. 27 abweichend vom Entwurf des Bundesrates. 02.10.2002 1 Abweichung 05.12.2002 2 Abweichung 05.03.2003 1 Abweichung 13.03.2003 2 Zustimmung 21.03.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung 21.03.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> stellt der Sprecher der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur, Pierre-Alain Gentil (S, JU), einleitend fest, dass sich die Materie als extrem komplex und sensibel herausstellte. Der Rat folgte oppositionslos dem Antrag der Kommission, zur Regelung der Gentechnologie im Ausserhumanbereich ein spezielles, einheitliches Gentechnikgesetz zu schaffen, an Stelle der vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes und weiterer Erlasse. Bundesrat Moritz Leuenberger erklärte, dass der Bundesrat nichts dagegen einzuwenden habe, dass sich der Ständerat für ein Spezialgesetz entschieden habe. Materiell sei festzustellen, dass im Vergleich zur Bundesratsversion im Kommissionsentwurf der Schutz von Mensch und Natur vor den Risiken der Gentechnologie eher gestärkt worden sei. "Die Gentechnologie ist eine Chance, die es sinnvoll zu nutzen gilt", sagte Helen Leumann (R, LU) und traf damit den Tenor der ganzen Eintretensdebatte. Gian-Reto Plattner (S, BS) hielt fest, dass das Volk 1998 zur Genschutzinitiative Nein gesagt habe, weil es die medizinische Forschung nicht behindern wollte. Heute gehe es vor allem um die Nahrung, wo auch Argumente "aus dem Bauch" zum Tragen kommen. Die Vorlage sei aber gut und erfülle alle Versprechungen der Gen-Lex-Motion. In der Detailberatung legte der Rat die Kriterien fest, nach denen "auf Grund des Standes der Wissenschaft" die versuchsweise Freisetzung oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bewilligt werden dürfen. Die meisten dieser Voraussetzungen sind bereits in Verordnungen verankert. Neu hält das Gesetz unter anderem fest, dass die GVO keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten dürfen. Mit 23 zu 9 Stimmen lehnte der Rat den Antrag einer von Michèle Berger (R, NE) angeführten Kommissionsminderheit ab, die Verweigerung der Bewilligung auch im Falle "überwiegender öffentlicher Interessen" zu ermöglichen. Unbestritten blieb, dass das Gesetz nicht nur den Menschen und seine Umwelt, sondern auch "die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung" schützen soll. Ausdrücklich festgehalten und umschrieben wird die Achtung der Würde der Kreatur im Zusammenhang mit der gentechnischen Veränderung des Erbmaterials von Pflanzen und Tieren. Bei der Deklaration von GVO-Produkten gab eine Mehrheit des Ständerates dem Bundesrat die Kompetenz, den entsprechenden Schwellenwert (Anteil genveränderter Organismen) zu bestimmen, unter dem keine Deklaration erforderlich ist. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Eugen David (C, SG), wollte einen Schwellenwert von höchstens einem Prozent festschreiben, unterlag jedoch mit 17 zu 19 Stimmen. Der Rat bestimmte weiter, dass gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen von GVO die gesamtschweizerischen Umweltverbände ein Beschwerderecht erhalten. Ein Hauptstreitpunkt der Debatte war die Frage nach einem Moratorium für die Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen. Dieser Vorschlag einer Kommissionsminderheit, vertreten durch Peter Bieri (C, ZG), wurde mit 16 zu 23 Stimmen abgelehnt. Kerngedanke dieses Antrags, der mehrheitlich von Vertretern der CVP und SP und vereinzelt von FDP-Ratsmitgliedern unterstützt wurde, bestand in einem 10jährigen Moratorium für kommerzielle Nutzungen in der Landwirtschaft. Die Zeit solle für Risikoforschung genutzt werden. Die freie Wahl, mit der die Moratoriumsgegner argumentierten, sei eine Illusion, meinte Bieri. Ein Auskreuzen von GVO-Pflanzen auf andere Sorten sei in der kleinräumigen Schweiz unvermeidlich. Bei den gentechnisch veränderten Nutztieren hingegen war sich der Rat einig und beschloss für diesen Bereich ein Moratorium von 10 Jahren. Bei der Haftungsfrage, einem weiteren kontroversen Hauptpunkt der Vorlage, kam der Rat auf Anhieb zu keiner Einigung. Unbestritten war, dass ungeachtet des Verschuldens eine Gefährdungshaftung gelten soll. Christine Beerli (R, BE) versuchte dieses Konzept zu durchbrechen, indem sie beantragte, dass GVO-Lebensmittel und -Heilmittel der weniger strengen Produktehaftpflicht unterstünden. In der Folge wies der Rat diesen Punkt nochmals an die Kommission zurück. In der nachfolgenden Session konnte das Gesetz zu Ende beraten werden. Ohne Gegenstimme hielt der Ständerat auf Antrag seiner Kommission am Prinzip der Gefährdungshaftung fest. Ausdrücklich ausgenommen wird aber die Haftung für Nebenwirkungen von GVO-Heilmitteln, über die die Patienten durch ihren Arzt oder via Packungsbeilage aufgeklärt wurden. Zuvor erklärte Michèle Berger (R, NE), dass in der Haftungsfrage noch viele Fragen offen blieben; sie enthalte sich der Stimme, weil sie die Tragweite dieses Artikels nicht abschätzen könne. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat das Gesetz mit 32 zu 0 Stimmen gut.</p><p>In der Eintretensdebatte im <b>Nationalrat</b> prallten die Fronten aufeinander zwischen denjenigen, die primär den Schutzcharakter des Gentechnikgesetzes sichern wollten und den anderen, die den Nutzen der Gentechnologie für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort betonten. Die vorberatende Kommission hatte die Vorlage mit knappen Mehrheiten verschärft und in den Augen vieler bürgerlicher Ratsmitglieder ein eigentliches Gentech-Verhinderungsgesetz kreiert. Mit 119 zu 62 Stimmen trat der Rat nach ausführlicher Debatte auf das Geschäft ein. Mit 103 zu 77 Stimmen lehnte es der Nationalrat auch ab, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, um sie in zwei Gesetze (Forschungs- und Umwelt-/Konsumentenschutzgesetz) aufzuteilen. In der Detailberatung wurde ein Antrag einer Kommissionsminderheit mit 89 zu 67 Stimmen angenommen, der den Zweckartikel dahingehend erweiterte, dass das Gesetz auch die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Gentechnologie zu fördern habe. Den wichtigen Artikel 6, der den Schutz von Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt umschreibt, wollte die vorberatende Kommission im Vergleich zur Ständeratsfassung verschärfen und kontrollierte Freisetzungsversuche nur unter äusserst strikten Auflagen zulassen. Die Versuche würden unter anderem nur bewilligt, wenn die Erkenntnisse nicht mit natürlichen Organismen oder im Labor gewonnen werden könnten. Zudem müsste eine Verbreitung, zum Beispiel durch Pollenflug, ausgeschlossen sein. Eine Kommissionsminderheit um Johannes Randegger (R, BS) beantragte, mit kleinen Abweichungen, den Vorschlag des Ständerates zu übernehmen. In der Frage der Freisetzungsversuche setzte sich schliesslich ein forschungsfreundlicher Vermittlungsvorschlag von Kathy Riklin (C, ZH) mit 118 zu 64 Stimmen gegenüber dem Kommissionsantrag und mit 107 zu 75 Stimmen auch gegenüber dem Vorschlag Randegger durch. Demnach muss eine Verbreitung der gentechnisch veränderten Organismen nicht mehr absolut, sondern nur noch "mit höchster Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden. Freigesetzte GVO dürfen aufgrund dieses Artikels keine Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten. Hingegegen genehmigte der Rat für solche Markergene auf Antrag von Christine Egerszegi (R, AG) mit 97 zu 73 Stimmen eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Der von der Kommission neu eingefügte Artikel betreffend Schutz der GVO-freien Produktion und der Wahlfreiheit wollte eine Kommissionsminderheit vertreten durch Käthi Bangerter (R, BE) streichen. Dieser Artikel sei eine Marketingmassnahme für Bioprodukte und Produkte aus konventionellem Anbau, der nicht ins Gentechnikgesetz gehöre. Simonetta Sommaruga (S, BE) verteidigte die Wahlfreiheit der Konsumenten als ein Grundrecht und eine wirtschaftliche Realität. Der Streichungsantrag wurde mit 84 zu 83 Stimmen abgelehnt. Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung betreffend einer garantierten und dokumentierten Trennung des Warenflusses bezeichnete Peter Kofmel (R, SO) als unzweckmässig, unpraktikabel und unbezahlbar. Er schlug vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, entsprechende Bestimmungen zu erlassen, unter Berücksichtigung von übernationalen Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen. Pascale Bruderer (S, AG) betonte demgegenüber, dass eine zuverlässige Kennzeichnung der Produkte und damit die Wahlfreiheit der Konsumenten nur durch eine strenge Trennung der Warenflüsse garantiert werden könne. Der Nationalrat unterstützte den Antrag Kofmel mit 89 zu 80 Stimmen. Bei der Deklaration der GVO-Produkte folgte der Rat seiner Kommission und sprach sich für eine verschärfte Kennzeichnungsregelung aus, indem auch GVO-Lebensmittelzutaten und -Zusatzstoffe deklariert werden müssen. Ein Antrag Käthi Bangerter (R, BE), der in diesem Punkt die Ständeratsfassung übernehmen wollte, wurde mit 95 zu 78 Stimmen abgelehnt. Bei der Frage des Verbandsbeschwerderechts folgte der Rat vorerst seiner Kommission mit 93 zu 64 Stimmen und wollte nicht nur wie der Ständerat den Umweltschutzverbänden, sondern auch Konsumenten- und bäuerlichen Organisationen ein Beschwerderecht gegen Bewilligungen für das Inverkehrbringen von GVO einräumen. In einer zweiten Abstimmung wurde jedoch der Streichungsantrag von Marcel Scherer (V, ZG) mit 84 zu 75 Stimmen angenommen, womit der ganze Artikel über die Verbandsbeschwerde entfällt. Ein weiterer umstrittener Punkt des Gentechnikgesetzes ist die Regelung der Haftungsfrage. Im Gegensatz zum Ständerat schlug die Kommission eine durchgehend einheitliche Gefährdungshaftung für jede Form des Umgangs mit GVO ohne Sonderregelung für Landwirtschaft und Medikamente vor. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Trix Heberlein (R, ZH), will die Gefährdungshaftung auf den Umgang mit GVO im geschlossenen System, auf Freisetzungsversuche und das unerlaubte Inverkehrbringen beschränken. Der Bewilligungsinhaber soll aber nicht für die fehlerhafte Anwendung von Dritten haften müssen. Eine Ausnahme würde für Schäden verursacht durch land- und forstwirtschaftliche GVO-Hilfsstoffe gelten. Auch in diesen Fällen müsste der Bewilligungsinhaber haften. Der Kommissionsvorschlag sei zu einfach und nicht mit europäischen Regelungen kompatibel, argumentierte Trix Heberlein. Rudolf Strahm (S, BE), der im Namen der SP-Fraktion die Kommissionslösung unterstützte, bezeichnete demgegenüber den Antrag der Minderheit Heberlein als ein Produkt der Privatassekuranz, der den Interessen der geschädigten Bauern nicht gerecht werde. Man könne nicht gleichzeitig eine largere Zulassungspraxis und ein tieferes Haftpflichtniveau haben. In der nach einem Ordnungsantrag wiederholten Abstimmung erhielt der Antrag Heberlein (im Gegensatz zur ersten Abstimmung) eine Mehrheit von 89 zu 85 Stimmen gegenüber einer durchgehenden Gefährdungshaftung. In der Frage des Moratoriums für die kommerzielle Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission für ein fünfjähriges Moratorium mit 90 zu 83 Stimmen ab. Käthy Riklin (C, ZH) fand ein Moratorium nicht mehr nötig, da nun ja ein strenges Gentechnikgesetz beschlossen worden sei. Johannes Randegger (R, BS) wehrte sich dagegen, dass die Gentechnologie, wenn auch nur befristet, verboten würde. Dies hätte eine negative Signalwirkung für die Forschung zur Folge. Fernand Cuche (G, NE) verglich die Gen- mit der Atomtechnologie. Hätte man sich bei der Letzteren etwas mehr Zeit gelassen, dann hätte man heute bessere Lösungen, gab er zu bedenken. Bei der Herstellung von gentechnisch veränderten Nutztieren entschied sich der Rat für ein Verbot, im Gegensatz zum Ständerat, der hier ein zehnjähriges Moratorium vorsah. In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz mit 67 zu 48 Stimmen, bei 48 Enthaltungen, angenommen. </p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Ständerat</b> weitgehend den Änderungen des Nationalrates an. Inhaltliche Differenzen blieben namentlich beim Zweckartikel, beim vorgeschlagenen Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft und beim Verbandsbeschwerderecht. Bei der Regelung der Haftungsfrage nahm der Ständerat zusätzliche Präzisierungen vor. Beim Zweckartikel des Gesetzes hielt der Rat auf Antrag der vorberatenden Kommission daran fest, dass das Gesetz die wissenschaftliche Forschung im Bereich Gentechnologie lediglich "ermöglichen" und nicht "fördern" solle, wie das der Nationalrat und ein entsprechender Antrag von Helen Leumann (R, LU) vorschlug. Mit 25 zu 15 Stimmen unterstrich der Rat damit, dass das Gentechnikgesetz ein Schutz- und nicht ein Forschungsgesetz sein soll. Keine Mehrheit fand die vom Nationalrat eingefügte Schutzbestimmung für die gentechnikfreie Landwirtschaft. Der Rat strich auf Antrag der Kommission mit 25 zu 14 Stimmen diese Bestimmung. Kommissionspräsident Peter Bieri (C, ZG) machte geltend, dass eine Trennung der Warenflüsse im Gesetz bereits enthalten sei und es nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes sei, Landwirtschaftspolitik zu normieren. Der Vertreter der Kommissions-minderheit, Eugen David (C, SG), argumentierte, die Schweizer Bevölkerung wolle in den Ladengestellen weiterhin gentechfreie Produkte finden können. Ohne klare Schutzbestimmung sei dies in einigen Jahren aufgrund der unkontrollierten Verbreitung der gentechnisch veränderten Organismen in der Natur nicht mehr möglich, wie auch das Beispiel USA zeige. Beim Verbandsbeschwerderecht hielt der Ständerat an seiner ursprünglichen Haltung fest. Ohne Opposition fügte er den vom Nationalrat gestrichenen Artikel wieder ein, welcher den Umweltorganisationen das Recht gibt, Beschwerde gegen die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen zu führen. Bei der Haftungsfrage übernahm der Rat weitgehend die Formulierungen des Nationalrates zur eingeschränkten Gefährdungshaftung. Er präzisierte jedoch das so genannte Landwirtschaftsprivileg. Anstelle der Bauern als Anwender haften grundsätzlich die Hersteller und Importeure gentechnisch veränderten Saatgutes und anderer landwirtschaftlichen Hilfsstoffe für Folgeschäden; bei unsachgemässem Umgang ist jedoch ein Rückgriff möglich.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schloss sich bis auf zwei strittige Punkte den Beschlüssen des Ständerates an. Differenzen blieben bei der Formulierung des Zweckartikels und beim Schutz der gentechfreien Landwirtschaft. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Rat eine Kompromissformulierung im Zweckartikel, wonach das Gentechnikgesetz der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Gentechnologie "Rechnung tragen" soll. Damit blieb der Schutzcharakter des Gesetzes gewahrt. Beim Artikel zur Wahlfreiheit und dem Schutz der GVO-freien Produktion hielt der Nationalrat an seinem ursprünglichen Beschluss fest. Der Streichungsantrag einer Kommissionsminderheit wurde mit 85 zu 74 Stimmen abgelehnt. Maya Graf (G, BL) betonte, dass die Felder der Bio- und IP-Bauern wirksam gegen Pollenübertragung geschützt werden müssen, damit sie ihre GVO-freien Produkte überhaupt erzeugen können und eine Wahlfreiheit für die Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist. Auf Antrag der Kommission lenkte der Nationalrat in der Frage des Beschwerderechts für Umweltorganisationen ein und akzeptierte dieses Recht im Bereich der GVO-Freisetzung mit 92 zu 77 Stimmen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> übernahm beim Zweckartikel stillschweigend den Vorschlag des Nationalrates. Zu diskutieren gab einzig noch der Artikel zum Schutz der GVO-freien Landwirtschaft. Hier schloss sich die Kleine Kammer schliesslich - entgegen dem Antrag ihrer Kommission - mit 22 zu 17 Stimmen dem Nationalrat an.</p>
- Updated
- 10.04.2024 13:33