Haager Musterschutz-Abkommen und Schutz von Design. Bundesgesetz

Details

ID
20000018
Title
Haager Musterschutz-Abkommen und Schutz von Design. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design
InitialSituation
<p>Das geltende Muster- und Modellgesetz (MMG; SR 232.12) datiert vom 30. März 1900 und wurde in den hundert Jahren seines Bestehens nur unwesentlich revidiert. Die Schweiz ist Mitglied verschiedener internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, insbesondere im Bereich des Muster- und Modellrechts. Obwohl deren Überarbeitung jeweils zu vereinzelten Anpassungen des schweizerischen Muster- und Modellrechts führte, genügt dieses den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf. Ziel der Totalrevision ist es, einen zeitgemässen Designschutz zu ermöglichen, der den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt und die über Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe verankert. Gleichzeitig sollen die unumstrittenen Vorteile des geltenden Gesetzes -- beispielsweise das einfache und rasche Eintragungsverfahren - beibehalten werden. Der Gesetzesentwurf (E/DesG) erfüllt ferner eine Reihe von Wünschen, die von Seiten der interessierten Kreise eingebracht wurden. Um eine einheitliche immaterialgüterrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz sicherzustellen, wird entsprechend auf Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14), dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) sowie dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) geachtet. Da sich der Schutz von Design nicht auf eine rein nationale Sichtweise beschränken kann, werden zudem die wichtigsten internationalen Entwicklungen im Designrecht berücksichtigt. Der Entwurf eines Designgesetzes weist gegenüber dem geltenden MMG eine völlig neue Struktur auf. Ausserdem werden die herkömmlichen Begriffe "Muster" und "Modell" durch den zeitgemässeren Begriff "Design" ersetzt. Ferner wird - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts - neu neben dem bereits bestehenden Erfordernis der Neuheit, die Schutzvoraussetzung der Eigenart ins Gesetz aufgenommen. Neu wird im E/DesG der Schutzbereich eines Designrechts ausdrücklich geregelt: Der Schutz wird sich nicht mehr nur auf sklavische Nachahmungen erstrecken. Die maximale Schutzdauer eines Designs wird von 15 auf 25 Jahre erhöht. In Anlehnung an die Regelung im Patent- und Markenrecht wird ein Weiter- und Mitbenützungsrecht eingeführt. Die Gebühr für die erste Schutzperiode wird innert der vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) gesetzten Frist zu bezahlen sein. Neu werden unter Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung sämtliche eingetragenen Designs bildlich veröffentlicht. Anstelle der versiegelten Hinterlegung sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, einen Aufschub der Veröffentlichung von bis zu 30 Monaten vom Hinterlegungs-oder Prioritätsdatum an zu beantragen. Die Wiederherstellung wird durch den Rechtsbehelf der Weiterbehandlung bei Fristversäumnis ersetzt. Einen weiteren wesentlichen Revisionspunkt bildet die Regelung betreffend die Klagelegitimation des Lizenznehmers.</p><p>Die Bestimmungen über den Rechtsschutz werden in dem Sinn revidiert, als eine Aufteilung in einen zivil- und einen strafrechtlichen Teil vorgenommen wird. Die Bestimmungen über die Hilfeleistungen der Zollverwaltung stimmen im Wesentlichen mit dem geltenden Recht überein. Eine grundlegende Überarbeitung erübrigt sich, da diese Bestimmungen durch Ziffer IV der Änderung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1787; BBl 1994 IV 950) infolge des Inkrafttretens des TRIPS-Abkommens (SR 0.632.20) aufgenommen worden sind und dem neusten Stand der internationalen Rechtsentwicklung entsprechen.</p><p>Gleichzeitig mit dem Gesetzesentwurf beantragt der Bundesrat dem Parlament, die Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Musterschutz-Abkommen), von der Schweiz am 6. Juli 1999 unterzeichnet, zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, dieses Abkommen zu ratifizieren. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.03.2001 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    11.06.2001 2 Abweichung
    20.09.2001 1 Zustimmung
    05.10.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    05.10.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über die Genfer Akte vom 22. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
    Resolutions
    Date Council Text
    14.03.2001 1 Beschluss gemäss Entwurf
    11.06.2001 2 Zustimmung
    05.10.2001 1
Proceedings
<p></p><p>Am Bundesgesetz über den Schutz von Design (Vorlage A) nahmen der <b>Nationalrat</b> und vor allem auch der <b>Ständerat</b> einige Präzisierungen vor. Beide Kammern stimmten dem Designgesetz und dem Bundesbeschluss einstimmig zu.</p>
Updated
10.04.2024 13:31

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