Direkte Steuern. Vereinfachung der Veranlagungsverfahren

Details

ID
20000045
Title
Direkte Steuern. Vereinfachung der Veranlagungsverfahren
Description
Botschaft vom 24. Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
InitialSituation
<p>Auf Anfang des Jahres 2001 wird die grosse Mehrheit der Kantone bei den direkten Steuern der natürlichen Personen den Übergang zum System der einjährigen Postnumerandobesteuerung vollzogen haben. Auf diesen Zeitpunkt findet der Wechsel auch für die direkte Bundessteuer statt. Er bietet die Gelegenheit, die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über die Besteuerungszuständigkeit zu koordinieren, insbesondere für den Fall von Änderungen bei der persönlichen Zugehörigkeit (Wohnsitzwechsel). Die Neufassung von Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) wird es ermöglichen, die Kompetenz zur Erhebung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone für eine ganze Steuerperiode einer einzigen kantonalen Behörde zu übertragen; die gleiche Behörde wird auch zuständig sein für die Rückerstattung der in dieser Periode einbehaltenen Verrechnungssteuer. In Fällen, in denen eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz wechselt, sollen als Vereinfachungsmassnahme die kantonalen Steuern nur in jenem Kanton erfasst werden, in dem die Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, und zwar nach dem System der einjährigen Postnumerandobesteuerung. Die Koordination der eidgenössischen und der kantonalen Bestimmungen muss auch bezüglich der direkten Steuern der juristischen Personen sichergestellt werden, insbesondere für die Fälle einer Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Dies macht eine Revision von Artikel 22 StHG notwendig. Bei Steuerpflichtigen, die mehreren kantonalen Steuerhoheiten unterworfen sind, drängen sich Vereinfachungen vor allem dort auf, wo eine natürliche oder juristische Person ein Spezialsteuerdomizil ausserhalb ihres Wohnsitz- oder Sitzkantons begründet oder aufhebt. Eine Änderung der Artikel 22 und 68 StHG trägt diesen Bedürfnissen Rechnung. Die Harmonisierung der direkten Steuern hat auch zum Ziel, die interkantonale Mobilität der Unternehmungen (Personenunternehmungen, einschliesslich der Einzelunternehmungen, wie auch juristische Personen) zu vereinfachen. Eine Änderung der persönlichen Zugehörigkeit (Sitzverlegung des Unternehmens) soll die interkantonale Übertragung von Verlustvorträgen nicht mehr behindern. Schliesslich macht der Übergang der Mehrheit der Kantone zum System der Postnumerandobesteuerung bei der direkten Bundessteuer eine Anpassung dieses Gesetzes bezüglich Festlegung des massgebenden Zeitpunkts für die Indexierung der Abzüge und Tarife nötig. Einige der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen basieren auf der Bestimmung von Artikel 127 Absatz 3 BV, welche die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt und den Bund anweist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die verschiedenen Änderungen treten auf den 1. Januar 2001 in Kraft.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 24. Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
    Resolutions
    Date Council Text
    03.10.2000 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.12.2000 2 Zustimmung
    15.12.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    15.12.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Mit 111 zu 0 Stimmen hat der <b>Nationalrat </b>den Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnisangenommen. Dabei ergänzte er die Vorlage mit zwei Bestimmungen, die es den Kantonen erlauben, Kinderbetreuungsabzüge und Bausparabzüge beizubehalten.</p><p>Der <b>Ständerat </b>folgte der Grossen Kammer indem er der Vorlage mit 37 Stimmen oppositionslos zustimmte.</p>
Updated
10.04.2024 12:10

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