Krankenversicherungsgesetz. Änderung (Prämienverbilligung für Personen mit Wohnort in einem EG-Staat)

Details

ID
20000047
Title
Krankenversicherungsgesetz. Änderung (Prämienverbilligung für Personen mit Wohnort in einem EG-Staat)
Description
Botschaft vom 31. Mai 2000 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
InitialSituation
<p>Am 21. Juni 1999 wurden die sieben sektoriellen Abkommen von der Schweiz, der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Volk hat am 21. Mai 2000 diesen Abkommen zugestimmt. Ziel eines dieser Abkommen, des Abkommens über die Freizügigkeit, ist die stufenweise Einführung der Freizügigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und der EG-Staaten. Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht unter anderem die Koordination der Sozialen Sicherheit nach dem Muster der in der EG geltenden Regelungen vor, damit der freie Personenverkehr nicht durch einschränkende sozialversicherungsrechtliche Regelungen behindert wird. Für den Bereich der Krankenversicherung ergeben sich dadurch verschiedene Neuerungen, einige davon werden in der vorliegenden Vorlage verankert. Den ersten Schwerpunkt der Vorlage bilden spezielle Bestimmungen über die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der EG (Art. 18 Abs. 2quater , Art. 18 Abs. 2quinquies , Art. 18 Abs. 5bis , Art. 65a, Art. 66 Abs. 3, Art. 66a und Art. 90a). Die Prämienverbilligung ist ein integrierender Bestandteil des derzeitigen Finanzierungssystems für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Sie trägt zur Stärkung der Solidarität unter Personen mit unterschiedlichen Einkommen bei und gilt als zentrales soziales Korrektiv im geltenden Kopfprämiensystem. Auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit mit der EG muss die Schweiz Prämienverbilligungen an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann gewähren, wenn diese in der Schweiz versichert sind, aber in einem EG-Staat wohnen. Der Bundesrat hält bei der Erfüllung dieser Verpflichtung an der kantonalen Zuständigkeit für die Durchführung der Prämienverbilligung an versicherungspflichtige Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige) fest. Die Finanzierung soll hier unter Anrechnung der neu versicherten Personen nach dem bestehenden Verteilschlüssel von Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Bund 2/3, Kantone insgesamt 1/3) erfolgen. Die Kantone sollen beim Vollzug dieser Aufgabe von der gemeinsamen Einrichtung KVG unterstützt werden. Für die versicherungspflichtigen Personen ohne einen aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz (Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente sowie deren Familienangehörige) wird ein Bundesverfahren mit reiner Bundesfinanzierung geschaffen. Durchführungsstelle ist die gemeinsame Einrichtung KVG. Die konkrete Umsetzung des Bundesverfahrens wird auf Verordnungsebene erfolgen. Den zweiten Schwerpunkt der Vorlage bilden Massnahmen, welche sicherstellen, dass die neuen versicherungspflichtigen Personen, die in einem EG-Staat wohnen, bezüglich ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz ausreichend informiert, kontrolliert und gegebenenfalls einem Versicherer zugewiesen werden (Art. 6a, Art. 18 Abs. 2bis , Art. 18 Abs. 2ter und Art. 18 Abs. 5bis ). Auch bei diesen Massnahmen erfolgt eine Aufgabenteilung zwischen den zuständigen kantonalen Behörden und einer zentralen Bundesstelle: Die Kantone sind neu für die Information und Kontrolle der auf ihrem Gebiet erwerbstätigen, versicherungspflichtigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren Familienangehörige sowie für die versicherungspflichtigen Familienangehörigen von in ihrem Gebiet wohnenden Kurz- und Jahresaufenthaltern und -aufenthalterinnen und Niedergelassenen zuständig. Die gemeinsame Einrichtung KVG wird für den Bund die Informations- und Kontrollaufgaben betreffend die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen wahrnehmen. Das Gesetz wird angesichts dessen, dass das Abkommen über die Freizügigkeit bereits auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten könnte, als dringlich erklärt und in Abstimmung mit der Geltungsdauer des Abkommens über die Freizügigkeit auf sieben Jahre befristet.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 31. Mai 2000 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.09.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    25.09.2000 1 Abweichung
    27.09.2000 2 Zustimmung
    06.10.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    06.10.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> bezeichnete die Kommissionssprecherin Christine Beerli (R, BE) die Vorlage als eine zu erledigende Hausaufgabe. Durch den Abschluss des Personenfreizügigkeitabkommens mit der EU würden einige Änderungen im KVG nötig. Die Schweiz müsse aufgrund des Abkommens Prämienverbilligungen an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewähren, wenn diese in der Schweiz versichert sind aber in einem EG-Staat wohnen. Betroffen sind einerseits Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton. Darunter fallen Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren Familien, sowie Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Weiter sind auch Personen betroffen ohne Beziehung zu einem bestimmten Kanton. Es handelt sich hier um Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente. Ein Antrag von Peter Briner (R, SH), der die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Vollzug verbessern will, wurde oppositionslos angenommen. Bundesrätin Ruth Dreifuss betonte ihrerseits die Bedeutung der Information für das Funktionieren des Systems. Für die Berechnung der Prämienverbilligung werde eine gemeinsame Zentralstelle den Kantonen die nötigen Daten über die Kaufkraft und Kosten in verschiedenen Ländern bereitstellen. Die Vorlage wurde schliesslich mit 38 zu null Stimmen angenommen. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> wies Kommissionssprecher Jost Gross (S, TG) darauf hin, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen gleichzeitig mit dem bilateralen Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit in Kraft treten sollten. Ursprünglich war deshalb ein dringliches Bundesgesetz vorgesehen. Da sich aber das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen verzögert hat sei die Dringlichkeit nicht mehr erforderlich. Barbara Polla (L, GE) qualifizierte die Vorlage als einen Teil des Preises, den die Schweiz für die bilateralen Abkommen zahlen müsse. Jean Fattebert (V, VD) hätte mit seiner Fraktion eine einfachere Lösung vorgezogen. Da aber nichts anderes übrig bleibe, stimme eine Mehrheit der SVP-Fraktion der Vorlage ohne Begeisterung zu. Stephanie Baumann (S, BE) begrüsste die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, indem der Bund zuständig ist für die Prämienverbilligungen an Personen in einem EU-Land, die eine Schweizer Rente beziehen, aber keinen Bezug zu einem bestimmten Kanton haben. Der Rat überwies zudem ein Kommissionspostulat (00.3422), welches vom Bundesrat nach Ablauf von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug und die Auswirkungen der Umsetzung dieser Gesetzesänderungen verlangt. Die Vorlage wurde vom Nationalrat mit 126 zu null Stimmen angenommen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich in der Frage der Dringlichkeit dem Nationalrat an und wählte ebenfalls das ordentliche Verfahren der Inkraftsetzung.</p>
Updated
10.04.2024 14:32

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