Bundesgesetz über das Reisendengewerbe

Details

ID
20000057
Title
Bundesgesetz über das Reisendengewerbe
Description
Botschaft vom 28. Juni 2000 zu einem Bundesgesetz über das Reisendengewerbe
InitialSituation
<p>Der Bundesrat schlägt vor, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht zu vereinheitlichen, die bestehende Rechtszersplitterung in diesem Bereich zu beseitigen und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Der Gesetzesentwurf strebt dieses Ziel für sämtliche Formen des Wandergewerbes an. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert. Das Bundesgesetz aus dem Jahre 1930 über die Handelsreisenden wird aufgehoben. Alle Berufe, die im Umherziehen ausgeübt werden, sind erfasst. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die Markthändler, die Wanderlagerbetreiber, die Schausteller, die Zirkusse, die fliegenden Händler, die Hausierer, die Wanderhandwerker usw.</p><p>Wie im benachbarten Ausland bleibt die Ausübung des Reisendengewerbes bewilligungspflichtig. Im Vordergrund stehen sicherheits- und gewerbepolizeiliche Überlegungen. Der Entwurf enthält aber auch verschiedene Erleichterungen. Der Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen ist bewilligungsfrei; die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sind jedoch zu beachten. Weiter können die kantonalen Bewilligungsbehörden Unternehmen zur Ausweiskartenabgabe an ihre Mitarbeitenden ermächtigen, sofern die Unternehmen Gewähr dafür bieten, dass ihre Mitarbeitenden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In beschränktem Mass können auch Branchenverbände in den Genuss einer Pauschalbewilligung kommen. Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheit der Anlagen gewährleistet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Gesetzesvorlage ist kompatibel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.</p><p>Ausländische Reisendengewerbetreibende mit Wohnsitz oder Domizil im Ausland erhalten die gewerbepolizeiliche Bewilligung unter den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz ansässige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr ist damit gewährleistet. Der freie Personenverkehr dagegen fällt unter die Vorbehalte des Ausländerrechts.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 28. Juni 2000 zu einem Bundesgesetz über das Reisendengewerbe
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über das Reisendengewerbe
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    07.03.2001 1 Abweichung
    14.03.2001 2 Zustimmung
    23.03.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm kleine Änderungen vor. Uneinig war man sich vor allem, ob Bewilligungen ein Jahr (Antrag des Bundesrates) oder fünf Jahre (Antrag der Mehrheit der Kommission) gültig sein sollen. Schliesslich entschied sich der Ständerat für fünf Jahre, beim Schausteller- und Zirkusgewerbe aber für ein Jahr.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich diesem Entscheid der kleinen Kammer an, und fügte hinzu, dass die Erneuerung der Bewilligung nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen soll.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Beschlüssen des Nationalrates zu.</p>
Updated
10.04.2024 12:50

Back to List