Verwendung von DNA-Profilen. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20000088
- Title
- Verwendung von DNA-Profilen. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 8. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz)
- InitialSituation
- <p>Die Technik der DNA-Analyse erlaubt seit mehreren Jahren die zuverlässige Identifikation von Personen mit dem so genannten DNA-Profil. Mittels Vergleich mit Tatortspuren kann die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen und die Beweisführung unterstützt werden. In anderen Staaten hat die systematische Erfassung der DNA-Profile in einem Informationssystem die Aufklärung zahlreicher Straftaten ermöglicht. </p><p>Die Forderung nach einem DNA-Profil-Informationssystem für die Schweiz kommt von den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei. Es ist sinnvoll, diese Aufgabe gesamtschweizerisch zu erfüllen, und zudem hat der Bund nach Artikel 119 BV den Auftrag, die genetischen Untersuchungen beim Menschen gesetzlich zu regeln. </p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2000 den Probebetrieb eines DNA-Profil- Informationssystems beschlossen, will aber dieses auf Artikel 351septies des Strafgesetzbuches abgestützte Projekt rasch spezialgesetzlich regeln. </p><p>Der Gesetzes-Entwurf sieht vor, dass zur Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen die DNA-Analyse eingesetzt werden darf, wenn diese Methode Erfolg versprechend angewendet werden kann. Das Gesetz gilt ferner für die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen. Die Probenahme, bei lebenden Personen, in der Regel ein Wangenschleimhautabstrich, kann von der Polizei im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet werden; weigert sich die betroffene Person, muss eine Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Nur für spezielle Fälle, insbesondere Massenuntersuchungen, ist die Anordnung ausschliesslich einer richterlichen Behörde vorbehalten. Die entnommenen Proben sollen aufgrund einer Bestätigung durch den Richter analysiert werden. Auf die kostspielige Analyse kann jedoch verzichtet werden, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das DNA-Profil die Aufnahmebedingungen in das DNA-Profil-Informationssystem nicht oder nach kurzer Zeit nicht mehr erfüllt. </p><p>Das Informationssystem enthält die DNA-Profile von verdächtigen oder verurteilten Personen, von Spuren sowie von nicht identifizierten lebenden, toten oder vermissten Personen. Grundsätzlich werden die Profile bei Wegfall des Tatverdachts, bei Freispruch oder nach dem Tod der Person gelöscht, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Wird die Person verurteilt, so kann sie nach einer gewissen Zeit die Löschung beantragen. Der Datenschutz richtet sich nach dem Datenschutzgesetz und nicht nach der Regelung für andere Polizeiinformationssysteme. </p><p>Die Kosten für die DNA-Analyse sind heute noch hoch. Sie fallen zumeist in den Kantonen und nur in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beim Bund an. Die Einrichtung des Informationssystems und dessen Betrieb verursacht dem Bund nur geringen personellen und finanziellen Aufwand, weil die Fälle gleichzeitig für das Fingerabdrucksystem AFIS bearbeitet werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 8. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz)
- Resolutions
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Date Council Text 18.09.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 20.03.2003 2 Abweichung 03.06.2003 1 Abweichung 05.06.2003 2 Abweichung 16.06.2003 1 Zustimmung 20.06.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung 20.06.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde der Nutzen von DNA-Analysen bei der Strafverfolgung grundsätzlich anerkannt. Verschiedene Ratsmitglieder brachten aber in der Eintretensdebatte ihre Skepsis gegenüber der Speicherung von DNA-Profilen zum Ausdruck. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes müssten den Behörden klare Grenzen gesetzt werden. Eintreten blieb aber unbestritten.</p><p>In der Detailberatung schloss der Rat bei Artikel 2 im Gegensatz zum Bundesrat jegliche Analyse der für die Erbmerkmale verantwortlichen codierenden Abschnitte der DNA aus. Bei Artikel 3 kam es zu Debatten über die Probeentnahme. Eine erste Minderheit wollte die Probeentnahme auf das absolut Notwendige beschränken, eine zweite Minderheit beantragte die Streichung von Massenuntersuchungen. Die Anträge wurden mit 77 zu 59 beziehungsweise 83 zu 53 Stimmen abgelehnt. Angenommen wurde ein Antrag der Kommission bei Artikel 3 Absatz 1bis, wonach Massenuntersuchungen nur für die Aufklärung von Verbrechen angeordnet werden dürfen. Zur Anordnung ist ausschliesslich eine richterliche Behörde befugt.</p><p>Bei Artikel 11 (Aufnahme in das Informationssystem) hatte die Rechtskommission keinen Erfolg mit ihrem Vorschlag, wonach nur die DNA-Profile von Personen registriert werden sollten, die verdächtigt werden, ein in einem Deliktskatalog aufgeführtes Delikt begangen zu haben. Mit 80 zu 76 Stimmen folgte der Rat einer Minderheit Gutzwiller (R, ZH), die dem Bundesrat folgen wollte (kein Deliktskatalog, Registrierung aller Personen, die eines Verbrechens oder auch eines Vergehens verdächtigt werden). Angenommen wurden hingegen Vorschläge der Kommission bei Artikel 15 (Recht auf Auskunft). Jede Person hat gemäss Datenschutzgesetz das Recht auf die Auskunft, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem enthalten ist. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 75 zu 54 Stimmen gutgeheissen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte bei Artikel 2 dem Beschluss der grossen Kammer zu. Bei Artikel 3 strich der Rat den vom Nationalrat neu eingefügten Absatz 1bis. Er fügte bei Absatz 2 eine Bestimmung hinzu, wonach bei Massenuntersuchungen nur dann eine Probe genommen werden kann, wenn die Personen Merkmale aufweisen, die in Bezug auf die Tatbegehung festgestellt worden sind. Eine von Thomas Pfisterer (R, AG) angeführte Minderheit beantragte bei Absatz 3, dass Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben und sich von einem Verdacht entlasten wollen, in einem Strafverfahren beantragen können, dass über sie selber ein DNA-Profil erstellt wird. Justizministerin Ruth Metzler wehrte sich erfolgreich dagegen. Damit würde das Prinzip der Unschuldsvermutung relativiert, sagte sie. Auch nähme die Gefahr zu, dass zur eigenen Entlastung falsche Spuren gelegt würden. Der Antrag wurde mit 21 zu 8 Stimmen abgelehnt. Bei den Artikeln 11 und 15 folgte der Rat diskussionslos den Beschlüssen des Nationalrates. Der Rat stimmte der Vorlage mit 26 zu 0 Stimmen zu.</p><p>In der Differenzbereinigung lehnte der <b>Nationalrat</b> mit 95 zu 50 Stimmen den Mehrheitsantrag seiner Kommission zu Artikel 3 ab und hielt damit an den Massenuntersuchungen fest. Bei der Frage des Zugriffs auf die Datenbank im Artikel 10 beantragte die Minderheit der Kommission die Beschränkung auf Vergehen gegen Leib, Leben und die sexuelle Integrität sowie auf Verbrechen. Gegen den Widerstand der Linken und Grünen lehnte der Rat diesen Vorschlag mit 100 zu 57 Stimmen ab. Somit steht die Datenbank für jegliche Strafverfolgung zur Verfügung. </p><p>In der Differenzbereinigung brachte der <b>Ständerat</b> bei Artikel 3 nochmals Korrekturen an. Der <b>Nationalrat</b> stimmte den Beschlüssen des Ständerates zu.</p>
- Updated
- 09.04.2025 00:34