Steuerpaket 2001

Details

ID
20010021
Title
Steuerpaket 2001
Description
Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001
InitialSituation
<p>Das Schwergewicht des Steuerpaketes 2001 liegt in der Verbesserung der Gerechtigkeit durch substanzielle Entlastungen für Verheiratete und Familien. Die umsatzsteuerlichen Rahmen-bedingungen für den Finanzplatz werden in wichtigen Punkten verbessert. Der politisch abgenutzte Eigenmietwert soll abgeschafft und durch ein einfacheres System ersetzt werden.</p><p>Das Steuerpaket bringt dem Bund Mindereinnahmen von rund 1,3 Milliarden Franken. Diese sollen, entsprechend der Zielsetzung, wie folgt eingesetzt werden:</p><p>- Entlastung der Ehepaare und Familien: 1,3 Milliarden, davon Bundesanteil 900 Millionen (Basis: Voranschlag 2000/2001).</p><p>- Gezielte Anpassungen bei der Umsatzabgabe: 310 Millionen (Basis: Rechnung 2000). Der Bundesrat schliesst sich dabei der Lösung an, die das Parlament im Dezember 2000 erarbeitet hat, weil das Ziel - der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz - mit geringeren Steuerausfällen erreicht werden kann.</p><p>Der Systemwechsel beim Eigenmietwert wird entgegen der ursprünglichen Absicht nicht aufkommensneutral durchgeführt. Massnahmen zu Gunsten von Ersterwerbern, eine grosszügige Lösung für den Liegenschaftsunterhalt und eine weitere Förderung der Bausparmöglichkeiten führen für den Bund zu Mindererträgen (und Steuerentlastungen) von 85-105 Millionen (Basis Rechnung 1997/1998).</p><p>Wie der Bundesrat mit der Zusatzbotschaft zur Schuldenbremse vom 10. Januar 2001 aufgezeigt hat, lässt sich ein Minderertrag in dieser Grössenordnung verantworten, sofern die Ausgabendisziplin eingehalten werden kann. Weitere Mindererträge sind nicht zu verantworten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf weitere notwendige Steuerreformprojekte, vor allem bei den Unternehmenssteuern (rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung, Emissionsabgabe, Förderung von Risikokapital).</p><p></p><p>Unter den Legislaturzielen für die Jahre 1999-2003 figuriert die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Die Notwendigkeit einer <b>Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung</b> ergibt sich auf Grund einer bedeutsamen Änderung der Familienstrukturen - vorab infolge der Zunahme der Erwerbstätigkeit der Frauen - in den letzten drei Jahrzehnten. Das hat unter anderem dazu geführt, dass Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren steuerlich stark benachteiligt sein können und Ehefrauen auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, weil Kosten und Nutzen in einem unvorteilhaften Verhältnis zueinander stehen. 1996 hat das Eidgenössische Finanzdepartement eine Expertenkommission zur Überprüfung des bestehenden Systems der Ehepaar- und Familienbesteuerung eingesetzt. In ihrem Bericht vom März 1999 entwickelte die Kommission drei Modelle als mögliche Grundkonzepte für eine Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung: ein Gemeinschaftsbesteuerungsmodell mit Splitting-Verfahren, ein Individualbesteuerungsmodell sowie eine Mischvariante der beiden. </p><p>Angesichts der Vernehmlassungsergebnisse zu diesen drei Varianten, die auf Grund des oben genannten bundesrätlichen Entscheids noch zu Gunsten der Steuerpflichtigen modifiziert werden konnten, sowie zu zwei weiteren Modellen hat sich der Bundesrat für ein Splittingsystem ohne Wahlrecht entschieden, weil Wahlrechte die Veranlagungsverfahren erheblich erschweren würden. Anstelle des Vollsplittings, bei welchem das steuerbare Gesamteinkommen der Ehegatten für die Satzbestimmung durch den Divisor 2 geteilt wird, spricht sich der Bundesrat indes für ein Teilsplitting mit dem Divisor 1,9 aus. Dieses Modell erlaubt in den meisten Fällen eine zum Teil erhebliche Entlastung der Ehepaare und Familien, ohne dass auf der andern Seite die allein lebenden Steuerpflichtigen stärker belastet werden. </p><p>Vor allem aber wird es mit dem Teilsplitting möglich, den Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer ohne zusätzliche Mindereinnahmen von heute 5600 auf 9000 Franken im Rahmen der vorherrschenden Gegenwartsbemessung (bzw. von 5100 Franken auf 8200 Franken bei der Vergangenheitsbemessung) zu erhöhen. Damit kann den Familienlasten - auch bei Konkubinatspaaren - noch vermehrt Rechnung getragen werden. Im Steuerharmonisierungsgesetz wird ebenfalls der Splitting-Grundsatz vorgeschrieben. Wegen der Tarifautonomie der Kantone wird indes für das Splitting kein fester Divisor festgelegt, sodass sowohl Formen des Voll- wie des Teilsplittings möglich sind. </p><p>Neben der Erhöhung des Kinderabzuges für die direkte Bundessteuer sollen im Zuge der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung noch andere Abzüge eingeführt werden, so u.a. ein Abzug für die Kinderbetreuungskosten sowie - im Rahmen einer Pauschale - ein Abzug zur Berücksichtigung der Prämien aus der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung. Diese beiden neuen Abzugsarten, die einem verbreiteten Anliegen entsprechen, werden im StHG auch den Kantonen vorgeschrieben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuerungen soll von den eidgenössischen Räten festgelegt werden. Für die Kantone ist anschliessend eine fünfjährige Anpassungsfrist vorgesehen. Die bundesrätlichen finanziellen Vorgaben (max. 1,3 Milliarden Mindererträge) konnten eingehalten werden.</p><p>Auch die <b>Besteuerung des Eigenmietwertes</b> ist in den letzten Jahren vermehrt Gegenstand politischer Diskussionen geworden. Zahlreiche parlamentarische Vorstösse und eine Vielzahl von Gesetzesänderungen auf kantonaler Ebene weisen in diese Richtung. Die im Jahre 1993 vom Schweizerischen Hauseigentümerverband eingereichte Volksinitiative "Wohneigentum für alle" wurde zwar am 7. Februar 1999 von Volk und Ständen abgelehnt. Der bei der Abstimmung erzielte gesamtschweizerische Ja-Stimmenanteil von 41 Prozent liess jedoch auf ein Unbehagen gegenüber dem heutigen System der Eigenmietwertbesteuerung schliessen. </p><p>Der Bundesrat hat daher unter den Legislaturzielen 1999-2003 die Reform der Besteuerung des selbst genutzten Wohneigentums als Richtliniengeschäft angekündigt. Anfang 1999 wurde eine Expertenkommission (KES) vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzt mit dem Auftrag, u.a. das bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung zu überprüfen und Varianten verfassungskonformer Vorschläge für einen ertragsneutralen Systemwechsel zu unterbreiten. In ihrem Bericht vom April 2000 schlug die KES als Alternative zum heute geltenden System der Eigenmietwertbesteuerung einen vollständigen, konsequenten Systemwechsel vor: keine Eigenmietwertbesteuerung, kein Abzug der Unterhaltskosten, kein Abzug der Schuldzinsen. Der Bundesrat unterbreitete den Bericht der KES zusammen mit einem Papier der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) zur Vernehmlassung. Zwar fielen die Ergebnisse erwartungsgemäss nicht einhellig aus, aber immerhin haben sich eine Mehrheit der Kantone sowie alle Bundesratsparteien im Grundsatz für einen Systemwechsel ausgesprochen. Auf Grund dieser Ergebnisse schlägt der Bundesrat nun einen Systemwechsel vor, bei dem auf die Besteuerung der Eigenmietwerte verzichtet wird. Im Gegenzug fällt aber auch der Abzug der Schuldzinsen auf Hypotheken selbst bewohnter Liegenschaften weg. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung mit den Mietern und den übrigen Grundeigentümern ist damit gewährt. Mit einem begrenzten Unterhaltskostenabzug wird einerseits dem Verfassungsauftrag, das Wohneigentum zu fördern und zu erhalten, nachgekommen und anderseits Massnahmen zum Umwelt- und Denkmalschutz sowie zum Energiesparen Rechnung getragen. Ebenfalls zur Wohneigentumsförderung wird für Ersterwerber ein während 10 Jahren linear abnehmender Schuldzinsenabzug sowie bis zum 45. Altersjahr eine steuerbegünstigte Bauspareinlage im Rahmen der Säule 3a zugelassen. Damit sich die Hauseigentümer auf den Systemwechsel vorbereiten können, soll das neue System erst im Jahre 2008 in Kraft gesetzt werden. </p><p>Im Steuerharmonisierungsgesetz wird zusätzlich für die Kantone eine Steuer auf den Zweitwohnungen eingeführt, um den durch den Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung nachteiligen Folgen vor allem in Tourismuskantonen durch eine besondere kantonale Zweitwohnungssteuer Rechnung zu tragen. Diese Zweitwohnungssteuer ist obligatorisch im interkantonalen und internationalen Verhältnis, nicht aber auf innerkantonaler Ebene. Alle Änderungen im kantonalen Bereich sollen zeitgleich mit denjenigen der direkten Bundessteuer in Kraft treten. Im Bereich Wohneigentum-Systemwechsel ist - wegen der flankierenden Massnahmen - per Saldo mit Mindererträgen von 85-105 Millionen Franken (Bundesanteil an der direkten Bundessteuer, auf der Basis der Steuerperioden 1997 und 1998) zu rechnen. </p><p>Gegenstand des Steuerpaketes soll auch die <b>Umsatzabgabe</b> bilden. Der Bundesbeschluss vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe gilt nämlich nur bis zum Inkrafttreten einer ihn ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002. Auch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe ist zeitlich bis Ende 2002 befristet. Im Rahmen des Steuerpaketes geht es deshalb darum, die am 19. März 1999 verabschiedeten dringlichen Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe und den Inhalt des dringlichen Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 ins ordentliche Recht überzuführen. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 führt die Leitlinien der Gesetzesrevision 1991 fort; es ist wettbewerbsneutral konzipiert und verhindert die Abwanderung von Geschäften. Die mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 19. März 1999 verbundenen Mindereinnahmen bezifferte der Bundesrat mit rund 20 Millionen Franken, während die mit dem Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe auf der Grundlage des Jahres 2000 mit 310 Millionen Franken zu veranschlagen sind. Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird keine zusätzlichen Mindereinnahmen zur Folge haben. </p><p>Alle drei Revisionen sind in einer gemeinsamen Botschaft zusammengefasst, bilden aber rechtlich drei eigenständige Bundesbeschlüsse (faktisches Paket). Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass die Reform politisch und finanziell im Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz zur Ehepaar- und Familienbesteuerung
    Resolutions
    Date Council Text
    26.09.2001 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    02.10.2002 2 Abweichung
    02.12.2002 1 Abweichung
    17.03.2003 2 Abweichung
    08.05.2003 1 Abweichung
    03.06.2003 2 Abweichung
    13.06.2003 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    17.06.2003 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    20.06.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums
    Resolutions
    Date Council Text
    26.09.2001 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.10.2002 2 Abweichung
    02.12.2002 1 Abweichung
    17.03.2003 2 Abweichung
    08.05.2003 1 Abweichung
    03.06.2003 2 Abweichung
    13.06.2003 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    17.06.2003 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    20.06.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    3
    Text
    Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
    Resolutions
    Date Council Text
    26.09.2001 1 Nichteintreten
    02.10.2002 2 Nichteintreten
Proceedings
<p></p><p>Zusätzlich zu den drei Vorlagen des Bundesrates hat die Kommission des Nationalrats einen weiteren Entwurf vorgelegt. Dieser betrifft die Unternehmensbesteuerung. Die Kommission hat diese Vorlage mit den Vorlagen 1 (Familienbesteuerung) und 3 (Stempelabgaben) zusammengelegt. Der <b>Nationalrat</b> musste deshalb zu zwei Paketen Stellung nehmen.</p><p></p><p>Familienbesteuerung / Unternehmensbesteuerung / Stempelabgaben</p><p>Bei der Ehepaarbesteuerung hiess der Nationalrat das Teilsplitting mit einem Divisor von 1,9 gut, wobei er den Konkubinatspaaren ein Wahlrecht einräumte. Zudem stimmte er Kinderabzügen zu, die mit 11 000 Franken 2000 Franken über dem Vorschlag des Bundesrates liegen. Für Kinder zwischen 16 und 25, die in Ausbildung sind, sollen 14 000 Franken abgezogen werden können. Die Minderheitsanträge der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten und der Grünen fanden im Rat keine positive Aufnahme.</p><p>Der Nationalrat wollte gleichzeitig auch für die Unternehmen die Steuern erleichtern. Mit 103 gegen 64 Stimmen senkte er den Gewinnsteuersatz von 8,5 auf 8 Prozent.</p><p>Bei der Stempelabgabe folgte der Nationalrat einer von Hans Kaufmann (V, ZH) angeführten Kommissionsminderheit und beschloss, die Pensionskassen und die Lebensversicherer mit Sitz in der Schweiz von dieser Steuer zu befreien. Er hiess schliesslich auch den zweiten Antrag der Kommissionsminderheit gut, nach dem die Corporates, Firmenkunden mit Domizil im Ausland, die auf eigene Rechnung Wertpapierhandel betreiben, zu einem reduzierten Stempelsteuersatz besteuert werden sollen.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die erste Vorlage mit 102 gegen 73 Stimmen angenommen.</p><p></p><p>Wohneigentumsbesteuerung</p><p>Der Nationalratsprach sich mit 85 zu 85 Stimmen mit dem Stichentscheid der Ratspräsidentin für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus und schwenkte somit auf den vom Bundesrat vorgeschlagenen Systemwechsel ein. Zusätzlich brachte er noch einige nicht unerhebliche Änderungen an, wie die Aufrechterhaltung einiger Abzüge: den zeitlich abnehmenden Pauschalabzug für Schuldzinsen von Ersterwerbern, den Abzug von Unterhaltungskosten, die 4000 Franken übersteigen und den Abzug beim Bausparen. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 75 gegen 60 Stimmen aus dem links-grünen Lager angenommen.</p><p></p><p>Die Beschlüsse des Nationalrats dürften mit 2,75 Milliarden (2,16 Mia. für den Bund und 590 Mio. für die Kantone) die Einnahmeneinbusse, die der Bundesrat vorgesehen hatte, um 1,02 Milliarden übersteigen.</p><p></p><p>Der <b>Ständerat </b>hingegen war bei der Behandlung des Geschäfts in der Herbstsession 2002 weniger bereit, weitere Steuergeschenke zu machen. Er schlug ein Modell vor, das demjenigen des Bundesrates näher ist.</p><p></p><p>Familienbesteuerung / Unternehmensbesteuerung / Stempelabgaben</p><p>Die Kommission hatte die Individualbesteuerung beantragt. Der Ständerat entschied sich entgegen diesem Antrag für die Lösung von Bundesrat und Nationalrat und hiess das Teilsplitting mit einem Divisor von 1,9 gut. Allerdings lehnte er das Wahlrecht für Konkubinatspartner ab und korrigierte verschiedene Anträge, die der Nationalrat angenommen hatte, nach unten. So kürzte er die vom Nationalrat gutgeheissenen Kinder- und Betreuungsabzüge um 150 Millionen. Im Übrigen lehnte er die Herabsetzung des Unternehmensgewinnsteuersatzes von 8,5 Prozent auf 8 Prozent mit 31 gegen 11 Stimmen ab.</p><p>Weiter sprach sich der Ständerat für eine Beibehaltung der Stempelabgaben für die Pensionskassen und die schweizerischen Lebensversicherer aus. Dagegen stimmte er einer weitgehenden Befreiung der "Corporates" zu.</p><p></p><p>Wohneigentumsbesteuerung</p><p>Im Gegensatz zum Nationalrat entschied sich der Ständerat gegen einen Systemwechsel. Das geltende System soll lediglich punktuell verbessert werden. Der Eigenmietwert soll neu bei 60 statt 70 Prozent des Marktwerts zu liegen kommen. In Notsituationen wird er gesenkt.</p><p>Die kleine Kammer verabschiedete das Steuerpaket 2001 einstimmig mit 32 Stimmen. Die Steuererleichterungen führen zu Einnahmenausfällen von 1,6 Milliarden, davon 400 Millionen für die Kantone. Der Ständerat will die drei Vorlagen in einem einzigen Paket dem Referendum unterstellen. Der Nationalrat hatte hingegen zwei getrennte Vorlagen vorgesehen.</p><p></p><p>Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hielt sich der <b>Nationalrat</b> in der Wintersession 2002 grösstenteils an seine früheren Anträge. Die Steuereinbussen würden sich so in der neuen Version des Entwurfs auf 2,41 Milliarden belaufen. Der Bund würde 1,77 Milliarden und die Kantone 640 Millionen Franken weniger einnehmen.</p><p>Zu Beginn der Verhandlungen lehnte die grosse Kammer mit 92 zu 48 Stimmen einen Minderheitsantrag der Sozialdemokarten und Grünen ab, der Entscheidung des Ständerats in allen Differenzen zuzustimmen, um so schnell wie möglich zur Schlussabstimmung zu gelangen und das gesamte Paket abzulehnen. Der Nationalrat billigte in der Folge jedoch den Vorschlag seiner Kommission, wie zuvor der Ständerat die verschiedenen Vorlagen in einen dem Referendum zu unterstellenden Bundesbeschluss zusammenzufassen.</p><p></p><p>Familienbesteuerung / Unternehmensbesteuerung / Stempelabgabe</p><p>Der Nationalrat folgte hier sämtlichen Anträgen seiner Kommission. Mit 84 zu 54 Stimmen bekräftigte er seinen Entscheid, den Kinderabzug auf 11 000 Franken zu erhöhen und den neuen Abzug für Kinderbetreuungskosten auf 7 000 Franken festzusetzen. Gleichzeitig bestätigte er erneut seinen Willen, den Gewinnsteuersatz für Unternehmen von 8,5 auf 8 Prozent zu senken. Ferner wurde eine Motion, die eine weitere Reform der Unternehmensbesteuerung bis Mitte 2003 fordert, an den Bundesrat überwiesen.</p><p>Ein Zugeständnis machte der Nationalrat einzig bei der Umsatzabgabe. Mit 109 zu 60 Stimmen verzichteten die Abgeordneten darauf, die Pensionskassen und die schweizerischen Lebensversicherer zu entlasten.</p><p></p><p>Wohneigentumsbesteuerung</p><p>Die Grosse Kammer bekräftigte mit 106 zu 75 Stimmen ihre Absicht, die Besteuerung des Eigenmietwerts abzuschaffen. Ferner hat sie mit 104 zu 72 Stimmen eine Senkung der Steuerbegünstigungen für Bauspareinlagen abgelehnt.</p><p></p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt in der Frühjahrssession 2003 grösstenteils an seinen Positionen fest, die zu Steuerentlastungen von insgesamt 1,7 Milliarden führen (Nationalrat: 2,4 Milliarden).</p><p></p><p>Familienbesteuerung / Unternehmensbesteuerung / Stempelabgabe</p><p>Bei der Familienbesteuerung sprach sich der Ständerat mit 22 zu 15 Stimmen erneut für einen Kinderabzug von 9 300 Franken aus (Nationalrat: 11 000 Franken). Auch bekräftigte er seinen Willen, auf das Wahlrecht für Konkubinatspartner und den Abzug von 3 000 Franken für Jugendliche in Ausbildung zu verzichten. Diskussionslos stimmte er hingegen dem vom Nationalrat vorgeschlagenen Abzug für Kinderbetreuungskosten (7 000 Franken) zu. Die Ständekammer bestand zudem darauf, den Kantonen im Rahmen der Familienbesteuerung nicht den Teilsplitting-Grundsatz aufzuzwingen.</p><p>Mit 29 zu 8 Stimmen sprach der Ständerat sich wiederum gegen die vom Nationalrat beschlossene Senkung des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen aus, da diese eine Steuereinbusse von jährlich 300 Millionen Franken mit sich brächte. Wie der Nationalrat überwies auch der Ständerat eine Motion für eine rasche Reform der Unternehmensbesteuerung.</p><p>Bei der Stempelabgabe folgte der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats, die Umsätze börsenkotierter ausländischer Firmen von der Abgabe zu entlasten und räumte so sämtliche Differenzen aus.</p><p></p><p>Wohneigentumsbesteuerung</p><p>Mit 24 zu 15 Stimmen widersetzte sich der Ständerat erneut dem vom Nationalrat vorgeschlagenen Systemwechsel (Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung und Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen). Das geltende System soll indessen mit einer Herabsetzung des Eigenmietwerts von 70 auf 60 Prozent des Marktwerts verbessert werden. </p><p></p><p>In der dritten Phase des Differenzbereinigungsverfahrens schloss sich der <b>Nationalrat</b> in der Maisession 2003 bezüglich der Familienbesteuerung der weniger grosszügigen Variante des Ständerats an (allgemeiner Kinderabzug von 9 300 Franken). Dagegen hielt er an seinem Entscheid fest, die Wahlfreiheit für Konkubinatspaare zu verankern und die Kantone zur Anwendung des Teilsplittings zu verpflichten.</p><p>Bei der Unternehmensbesteuerung folgte die grosse Kammer dem Ständerat und verzichtete auf die Senkung des Gewinnsteuersatzes. </p><p>Bezüglich der Wohneigentumsbesteuerung beschloss der Nationalrat mit 111 zu 72 Stimmen, an der bis 2008 zu realisierenden Abschaffung des Eigenmietwerts festzuhalten. Auch beim Bausparabzug wich er nicht von seiner ursprünglichen, grosszügigeren Lösung ab.</p><p></p><p>Bei seinen Verhandlungen in der Sommersession 2003 hielt der <b>Ständerat</b> in Bezug auf die Familienbesteuerung Differenzen aufrecht. So votierte er wiederum gegen das Wahlrecht für Konkubinatspaare und gegen die Verankerung des Splittings im StHG, welche den Kantonen den Splitting-Grundsatz aufzwingt. In der Wohneigentumsbesteuerung machte die kleine Kammer jedoch einen grossen Schritt auf den Nationalrat zu, indem sie entgegen dem Vorschlag ihrer Kommission einem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zustimmte (mit 23 zu 20 Stimmen). Beim Schuldzinsenabzug für Ersterwerber und beim Bausparabzug bestätigte der Ständerat allerdings seine restriktiveren Lösungen und entschied sich für kostengünstigere Varianten.</p><p></p><p>Da sich die beiden Räte auch nach drei Differenzbereinigungen nicht in allen Punkten hatten einigen können, musste die <b>Einigungskonferenz</b> die vier verbliebenen Differenzen klären. Bei der Familienbesteuerung lehnte sie wie zuvor der Ständerat das Wahlrecht für Konkubinatspaare ab, folgte aber dem Nationalrat in der Verankerung des Splittings im StHG, welche die Kantone zwingt, zum Teilsplitting überzugehen. Bei der Wohneigentumsbesteuerung setzten sich sowohl beim Schuldzinsenabzug für Ersterwerber als auch bei der Förderung beim Bausparen die grosszügigeren Lösungen der grossen Kammer durch.</p><p></p><p>Das Bundesgesetz wurde in der Schlussabstimmung durch die eidgenössischen Räte angenommen, und zwar mit 97 zu 69 Stimmen im Nationalrat und mit 30 zu 13 Stimmen und 2 Enthaltungen im Ständerat. </p><p></p><p>Die Vorlage, die sich schliesslich durchsetzte, wird zu Steuereinbussen von insgesamt 2,010 Milliarden Franken (Bund: 1,5 Mia., Kantone: 510 Mio.) führen. (Weitere Berechnungen des Ertragsausfalls veröffentlichte der Bundesrat in einer Medienmitteilung des Eidg. Finanzdepartements vom 15. Oktober 2003.)</p><p></p><p>Die wesentlichen durch dieses Steuerpaket bewirkten Neuerungen können folgendermassen zusammengefasst werden (Quelle: Dossier "Steuerpaket 2001" der Eidg. Steuerverwaltung):</p><p></p><p>1) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Ehe- und Familienbesteuerung; Inkrafttreten am 1. Januar 2004): </p><p>Einführung eines Teilsplittings für die in gemeinsamem Haushalt lebenden verheirateten Paare;</p><p>Gewährung von neuen Abzügen für Einelternfamilien und für Alleinstehende;</p><p>Erhöhung der Kinderabzugs;</p><p>Einführung eines neuen Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern;</p><p>Abzugsfähigkeit von obligatorischen Krankenversicherungsprämien auf der Grundlage von kantonalen Pauschalen.</p><p></p><p>Gemäss Medienmitteilung des Eidg. Finanzdepartements vom 26. September 2003 sollen diese Änderungen erst am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden.</p><p></p><p>2) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Ehe- und Familienbesteuerung; Inkrafttreten am 1. Januar 2004):</p><p>Nebst der Vereinheitlichung von gewissen schon verbreitet angewandten kantonalen Praktiken, wird das StHG insbesondere durch die Verankerung der Splittingmethode (teilweise oder vollständig) für in gemeinsamem Haushalt lebende verheiratete Paare und durch die Abzugsfähigkeit von obligatorischen Krankenversicherungsprämien ergänzt. Die Kantone werden ihre Gesetze innerhalb einer fünfjährigen Frist, also bis Ende 2008, anpassen müssen.</p><p></p><p>3) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Wohneigentumsbesteuerung; Inkrafttreten am </p><p>1. Januar 2008):</p><p>- Abschaffung des Einbezugs des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen;</p><p>- Abschaffung der unbegrenzten Abzugsfähigkeit von Hypothekarzinsen;</p><p>- Gewährung einer Erleichterung für Ersterwerber, die ihre Hypothekarzinsen während den ersten 10 Jahren abziehen können (Abzüge begrenzt auf 15'000/7'500 Franken während den ersten 5 Jahren; danach werden die Beträge jährlich um 20 Prozent reduziert);</p><p>- Unbeschränkter Abzug der effektiven Unterhaltskosten im Umfang des 4'000 Franken überschreitenden Teils;</p><p>- Gewährung eines neuen Abzugs zur Förderung des Bausparens;</p><p>- Beschränkter Abzug von anderen privaten Passivzinsen (nur bis zur Höhe des steuerbaren Bruttovermögensertrags).</p><p></p><p>Alle für die dBSt vorgesehenen Änderungen gelten analog auch für das StHG. Die Kantone müssen im Weiteren eine neue Steuer auf Zweitwohnungen einführen, die von natürlichen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons erhoben wird. Die Kantone müssen ihre Gesetze bis zum 1. Januar 2008 anpassen.</p><p></p><p>4) Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Inkrafttreten am 1. Januar 2004):</p><p>- Umsatzabgabe:</p><p>= Endgültige gesetzliche Verankerung der verschiedenen im Rahmen der Dringlichkeits-massnahmen 1999 und 2000 gewährten Erleichterungen, die 2002 bis 2005 verlängert wurden (d.h. Befreiung gewisser Börsentransaktionen, um die Wettbewerbsfähig-keit des Schweizer Finanzplatzes zu stärken und um eine Geschäftsverschiebung ins Ausland zu verhindern;</p><p>= Befreiung der "Corporates" (= ausländische Unternehmen, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind).</p><p>- Emissionsabgabe: Erhöhung der Franchise von gegenwärtig 250'000 Franken auf eine Million zugunsten von Unternehmen. </p><p></p><p></p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit 65,9 Prozent Nein-Stimmen und von allen Ständen abgelehnt. </p>
Updated
10.04.2024 08:22

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