Konvention über die biologische Vielfalt. Zusatzprotokoll
Details
- ID
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20010041
- Title
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Konvention über die biologische Vielfalt. Zusatzprotokoll
- Description
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Botschaft vom 27. Juni 2001 betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
- InitialSituation
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<p>Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, das am 29. Januar 2000 in Montreal von der ausserordentlichen Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verabschiedet wurde, stellt eine historische Etappe in der Entwicklung und der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt dar. Tatsächlich ist das Protokoll von Cartagena das erste völkerrechtliche Instrument, das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten lebenden Organismen befasst. Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden können, sicher übertragen, verändert und genutzt werden. Das Protokoll konzentriert sich in erster Linie auf Aspekte der grenzüberschreitenden Verbringung, welche selten von innerstaatlichen Regelungen erfasst wird, sofern solche überhaupt bestehen. Zentrales Element des Protokolls ist das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, das bei der ersten grenzüberschreitenden Verbringung von lebenden veränderten, für eine unmittelbare Verwendung in der Umwelt bestimmten Organismen angewendet wird. Dieses Verfahren erlaubt jedem Einfuhrland, über die Einfuhr von solchen lebenden veränderten Organismen selbst zu entscheiden, und zwar auf Grund einer Meldung, die alle nötigen Informationen für die Risikobeurteilung bezüglich Umwelt und Gesundheit enthält. Das Protokoll sieht eine besondere Regelung für die landwirtschaftlichen Rohstoffe vor, die lebende veränderte Organismen enthalten, welche zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Diese Regelung, die auf einem System der vorherigen Information beruht, gesteht den Ländern das Recht zu, einen Entscheid über die Einfuhr dieser Kategorie von lebenden veränderten Organismen gestützt auf ihre innerstaatliche Rechtsordnung zu treffen. Fehlt es an einer derartigen Regelung, so kann das Land einen Entscheid auf der Grundlage der im Protokoll definierten Kriterien für die Risikobeurteilung treffen. Das Protokoll anerkennt das Vorsorgeprinzip bei der Entscheidfindung. Es enthält differenzierte Bestimmungen über die Identifizierung von lebenden veränderten Organismen. Diese Bestimmungen sind für lebende veränderte, zur Verwendung in der Umwelt bestimmte Organismen sehr detailliert gehalten, während eine Fracht, die lebende veränderte, zum Konsum oder zur Verarbeitung vorgesehene Organismen enthält, zumindest als "kann lebende veränderte Organismen enthalten" gekennzeichnet werden muss. Das Protokoll und die anderen internationalen Handelsübereinkünfte haben den gleichen Status und sollen sich gegenseitig unterstützen. Schliesslich soll das Protokoll zur Sicherung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Bereich der Biotechnologie das Zustandekommen eines internationalen Informationsaustausch-Systems erlauben. Auch unterstützt es die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd bei der Erhöhung der technischen und institutionellen Kapazitäten und bei der Vereinheitlichung der Verfahren auf internationaler Ebene. Die Schweiz hat das Protokoll von Cartagena unter Vorbehalt der Ratifizierung am 24. Mai 2000 anlässlich der 5. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt unterzeichnet. Am 3. Mai 2001 hatten es 93 Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unterzeichnet, und zwei Vertragsparteien hatten es bereits ratifiziert. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der 50. Ratifizierung in Kraft. Die Ratifizierung und die Umsetzung des Protokolls von Cartagena erfordern keine Änderungen auf Gesetzesebene. Es geht ausschliesslich um die Anpassung der diesbezüglichen Bestimmungen der Ausführungsverordnungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, namentlich der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung). Die Ratifizierung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, weil das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage in der Schweiz seit 1995 bei der Ausfuhr von lebenden veränderten Organismen auf der Grundlage von Weisungen der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) freiwillig angewendet wird. Die Ratifizierung erfordert die Schaffung einer innerstaatlichen Anlaufstelle, die damit beauftragt ist, die innerstaatlichen Bestimmungen über die Ausfuhr von lebenden veränderten Organismen umzusetzen, die Massnahmen im Bereich des Informationsaustauschs zu koordinieren, und, im Rahmen der Anwendung des Protokolls, die Verbindung auf internationaler Ebene zu gewährleisten. Um diese Aufgaben sicherstellen zu können, bedarf das BUWAL einer zusätzlichen Stelle. Die zusätzlichen Arbeiten verursachen jährliche Kosten von 120 000 Franken, die bereits im Budget des BUWAL enthalten sind. Für die Kantone bringt die Inkraftsetzung des Protokolls keine zusätzlichen Aufgaben mit sich. </p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 27. Juni 2001 betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesbeschluss betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
- Resolutions
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Date |
Council |
Text |
11.12.2001 |
2 |
Beschluss gemäss Entwurf |
04.03.2002 |
1 |
Zustimmung |
09.04.2002 |
1 |
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- Proceedings
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<p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten einstimmig und ohne Diskussion angenommen.</p>
- Updated
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10.04.2024 09:05
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