Elektronische Signatur. Bundesgesetz

Details

ID
20010044
Title
Elektronische Signatur. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
InitialSituation
<p>Am 1. Mai 2000 ist die Verordnung vom 12. April 2000 über Dienste der elektronischen Zertifizierung (Zertifizierungsdiensteverordnung, ZertDV; SR 784.103) in Kraft getreten. Bei ihrer Verabschiedung hat der Bundesrat eine baldige Vorlage in Aussicht gestellt, die für die Anerkennung der elektronischen (digitalen) Signatur insbesondere im Privatrechtsverkehr sorgt. Mit dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, das an die Stelle der (als Versuchsverordnung konzipierten und zeitlich befristeten) Zertifizierungsdiensteverordnung tritt (Art. 21 Abs. 2 ZertDV), löst der Bundesrat sein Versprechen ein. </p><p>Das schweizerische Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Ihren Ausdruck findet diese unter anderem in der Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR). Verträge können so in der Regel auch mündlich oder auf elektronischem Weg, beispielsweise per E-Mail oder durch das Eingehen auf ein Online-Angebot auf Datennetzen wie dem Internet, geschlossen werden. Nur ausnahmsweise stellt das schweizerische Recht Formerfordernisse auf. Heute besteht keine Möglichkeit, solche Verträge elektronisch zu schliessen, da diese eigenhändig unterzeichnet werden müssen (Art. 14 Abs. 1 OR). Mit der Einfügung einer neuen Bestimmung ins Obligationenrecht wird dieser Rechtszustand überwunden (Art. 14 Abs. 2bis E-OR). So können künftig alle Verträge, für die das Gesetz die Schriftform verlangt, auch elektronisch geschlossen werden. Dafür muss der Vertrag von der Person, die sich verpflichtet, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Mit der vorgeschlagenen Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift kommt der Bundesrat den als Postulate überwiesenen Motionen Spoerry (94.3115), Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften, Änderung von Artikel 14 OR (AB 1994 N 1883), und Leumann (99.3288), Digitale Unterschrift (AB 1999 S 819 f.), nach.</p><p>Das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Zertifizierungsdiensteverordnung. Davon ausgenommen bleibt die Haftung. Die Zertifizierungsdiensteverordnung konnte keine vom Obligationenrecht abweichende Haftungsordnung vorsehen. Der Erlass eines Gesetzes macht dies nun möglich. Entsprechend sieht das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur vor, dass der Inhaber eines Signaturschlüssels in gewissen Fällen für dessen Missbrauch haftet (Art. 59a E-OR). Gleichzeitig hat der Zertifizierungsdiensteanbieter für die vom Gesetz verlangte Qualität seiner Dienstleistung einzustehen (Art. 16). Damit schafft das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur optimale Voraussetzungen für einen sicheren Rechtsgeschäftsverkehr auf elektronischer Grundlage.</p><p>Der vorliegende Entwurf beschränkt sich grundsätzlich auf die Verwendung der elektronischen Signatur im Privatrechtsverkehr. Der elektronische Behördenverkehr (E-Government) wird davon nur am Rande berührt, so wenn es um eine elektronische Kommunikation, beispielsweise mit dem Handelsregister (Art. 929a EOR), geht. Anderen Vorlagen bleibt es überlassen, die Frage zu beantworten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beispielsweise Rechtsschriften elektronisch eingereicht oder Verfügungen elektronisch eröffnet werden können.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
    Resolutions
    Date Council Text
    04.06.2003 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    22.09.2003 2 Abweichung
    02.12.2003 1 Zustimmung
    19.12.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.12.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> stellte eine links-grüne Minderheit den Antrag, das Geschäft an den Bundesrat zurück zu weisen mit dem Auftrag, die elektronische Unterschrift in das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr einzubeziehen sowie unter anderem die Haftungsfragen bei Missbrauch zu klären. Bundesrätin Ruth Metzler erwiderte, der Bundesrat hätte die Vorlage nicht mit Konsumentenschutzanliegen belasten wollen. Der Rückweisungsantrag der Minderheit wurde mit 51 gegen 99 Stimmen abgelehnt. </p><p>In der Detailberatung lehnte der Rat drei Minderheitsanträge von linker und grüner Seite ab. Ein erster Antrag verlangte die Anerkennungspflicht für die Anbieter von Zertifizierungsdiensten sowie tiefe Zugangskosten. Ein zweiter Antrag forderte mehr Transparenz bei der Einsicht ins Grundbuch. Ebenso abgelehnt wurde der dritte Antrag: Eine von Jost Gross (S, TG) angeführte Minderheit wollte keine Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift im Obligationenrecht, solange der Schutz der schwächeren Vertragspartei oder der Übereilungsschutz, insbesondere im Arbeitsvertragsrecht, im Mietrecht sowie im Konsumkredit- und im Leasingrecht fehlt. </p><p>Paul Günter (S, BE) beantragte für die Inhaber einer elektronischen Signatur eine Beweislasterleichterung im Falle eines Unterschriftenmissbrauchs. Diese Änderung lehnte der Nationalrat mit 89 gegen 46 Stimmen ab. In der Gesamtabstimmung wurde die in der Detailberatung erweiterte Vorlage des Bundesrates mit 89 zu 50 Stimmen angenommen.</p><p>Der<b> Ständerat</b> hat die vom Nationalrat in Artikel 19a eingeführten Strafen gestrichen, da seiner Meinung nach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei einem Verstoss gegen die im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen bei weitem ausreichen.</p><p>Betreffend die Änderungen im Zivilgesetzbuch gestaltete der Ständerat eine parlamentarische Initiative (01.439) von Toni Dettling (R, SZ) aus, der er im Juni 2002 Folge gegeben hatte. Die Initiative verlangte eine Aufhebung von Artikel 970a ZGB, der vorschreibt, dass der Erwerb von Eigentum zu veröffentlichen ist. Der Ständerat gestaltete die Initiative allerdings leicht um, indem er den Kantonen, die eine lange Tradition auf diesem Gebiet haben, ermöglicht, in ihrer Gesetzgebung weiterhin solche Veröffentlichungen vorzusehen.</p><p>Bei der Diskussion um Artikel 14 Abs. 2bis OR beantragte eine von Christiane Brunner (S, GE) vertretene Minderheit eine Bestimmung zum Schutz der schwächeren Vertragspartei oder gegen Übereilungen, insbesondere im Arbeitsvertrags-, Miet- und Leasingrecht. Der Rat lehnte diesen Antrag mit 32 zu 6 Stimmen ab. Ruth Metzler versicherte, dass der Bundesrat im kommenden Jahr eine Vorlage zu einer generellen Verbesserung des Konsumentenschutzes bei Vertragsabschlüssen unterbreiten werde. </p><p>Was die Änderungen des Artikels 59a OR betrifft, folgte der Ständerat dem Nationalrat, brachte allerdings eine kleine Änderung an. Er zog es vor, den Inhaber des Signaturschlüssels bei der Haftung von der absoluten Beweislast zu entbinden: Er muss lediglich glaubhaft darlegen können, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Dies lässt dem Richter einen grösseren Ermessensspielraum. </p><p>Der Ständerat hat das Gesetz über die elektronische Signatur in der Gesamtabstimmung mit 34 zu 5 Stimmen angenommen.</p><p>Eine Minderheit der Kommission des <b>Nationalrates </b>empfahl, beim Artikel 19a an der Version des Nationalrates festzuhalten, um die bestehende Gesetzeslücke zu schliessen. Der Rat folgte in diesem Punkt mit 104 zu 64 Stimmen der Kommissionsmehrheit, welche Zustimmung zum Beschluss des Ständerates beantragt hatte.</p><p>Beim Artikel 970a ZGB beantragte eine Minderheit um der Transparenz willen den Artikel nicht abzuändern. Der Rat folgte auch in diesem Punkt mit 97 zu 58 Stimmen der Kommissionsmehrheit und damit dem Zweitrat.</p><p>Eine Kommissionsmehrheit beantragte beim Artikel 59a OR, an der Version des Nationalrates festzuhalten. Der Rat folgte aber mit 89 zu 85 Stimmen der Kommissionsminderheit, welche Zustimmung zum Beschluss des Ständerates empfohlen hatte. Die Differenzen mit dem Zweitrat waren somit bereinigt. </p>
Updated
10.04.2024 14:38

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