Zivildienstgesetz. Revision

Details

ID
20010060
Title
Zivildienstgesetz. Revision
Description
Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst
InitialSituation
<p>Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG), welches auf den 1. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, ist in seiner Konzeption eng mit den entsprechenden Regelungen des Militärgesetzes und mit den diesem nachgeordneten Normen verbunden. Anpassungen, welche sich im Rahmen des Reformprojekts Armee XXI betreffend das Militärgesetz ergeben, haben deshalb auch Auswirkungen auf den Zivildienst. Der Entwurf zur Revision des ZDG nimmt zum einen die so bedingten Anpassungen vor. Andererseits wird, nachdem nun während rund fünf Jahren Erfahrungen mit der gänzlich neuen Regelung des Zivildienstes gesammelt werden konnten, eine Reihe von Optimierungen betreffend den Vollzug vorgeschlagen.</p><p>Dies sind die wesentlichsten Grundzüge und Vorschläge der vorliegenden Gesetzesrevision:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird nicht angetastet. Der Militärdienst stellt die Regeln der zivile Ersatzdienst die Ausnahme dar.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Zivildienst hat seine erste Aufgabe erfüllt: Das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist weitgehend gelöst. Die Institution Zivildienst soll darüber hinaus jedoch nicht nur Selbstzweck sein, sie soll vielmehr einen erkennbaren gesellschaftlichen Nutzen erbringen. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die Dauer der Zivildienstleistungen und die Altersgrenzen werden an die im Militärdienst künftig geltenden Regeln angepasst. Gleichzeitig soll der Faktor 1,5, der die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Verhältnis zum nicht geleisteten Militärdienst festlegt, auf 1,3 herabgesetzt werden. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die ausserordentlichen Zivildienstleistungen werden auf Gesetzesstufe so geregelt, dass sie ohne detaillierte Ausführungsbestimmungen möglich werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst wird an die Neuregelung der Rekrutierung XXI des VBS angepasst.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die in der Praxis entwickelten Entscheidungskriterien hinsichtlich eines glaubhaft dargelegten Gewissenskonfliktes sollen im Gesetz festgeschrieben werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Das Anerkennungsverfahren für Einsatzbetriebe wird effizienter und kostengünstiger gestaltet: Die Anerkennungskommission wird aufgehoben und betreffend die Anerkennung neuer Einsatzbetriebe wird eine Bedürfnisklausel eingeführt.</p></td></tr></table><p>Die Neuregelung soll gleichzeitig mit dem revidierten Militärgesetz in Kraft treten.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.03.2002 1 Die Vorlage wird an die Kommission zurückgewiesen mit dem Auftrag, den Tatbeweis bei der Zulassung zum Zivildienst prioritär zu gewichten.
    09.12.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    06.03.2003 2 Abweichung
    20.03.2003 1 Zustimmung
    21.03.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.03.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>stellte die SVP-Fraktion einen Nichteintretensantrag und Roland Wiederkehr (E, ZH) einen Rückweisungsantrag. Im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion begründete Ulrich Schlüer (V, ZH) den Antrag damit, dass ein bewährtes Gesetz nicht geändert werden müsse. Die Probleme seien gelöst. Der Antrag wurde mit 132 zu 27 Stimmen abgelehnt. Roland Wiederkehr (E/ZH) verlangte mit seinem Rückweisungsantrag an die Kommission, dass für die Zulassung zum Zivildienst der Tatbeweis gelten soll. Die unzumutbaren Gewissenprüfungen müssten aufhören. Allein schon die Tatsache, dass sich ein Dienstpflichtiger einen längeren Einsatz für die Allgemeinheit unterziehe als ein Militärangehöriger, habe auszureichen. Bundesrat Pascal Couchepin hielt dem entgegen, der Übergang zum Tatbeweis widerspreche der Verfassungsgrundlage. Die Philosophie müsse nicht überdacht werden. Das Gesetz bewähre sich seit fünf Jahren und bedürfe nun kleinerer Anpassungen und Präzisierungen. Mit Unterstützung der Sozialdemokraten, Grünen und der Mehrheit der SVP-Fraktion wurde der Rückweisungsantrag mit 98 zu 63 Stimmen angenommen.</p><p>In der Detailberatung liess der Nationalrat bei den Fragen der Zulassung und der Dauer des Zivildienstes vorläufig alles beim Alten. Mit 86 zu 82 Stimmen verwarf der Rat den so genannten Tatbeweis - also die alleinige Bereitschaft, länger zu dienen - als Zulassungskriterium. Eine Minderheit Heiner Studer (E, AG) hatte den Systemwechsel von der Gewissensprüfung zum Tatbeweis beantragt. Im Namen der Wehrgerechtigkeit verteidigten die Bürgerlichen das geltende System. Die Abschaffung der Gewissensprüfung sei ein Schritt zur freien Wahl zwischen Armee und Zivildienst. Es sei politische verantwortungslos, den Systemwechsel aus dem Stand und ohne vertiefte Analyse zu entscheiden.</p><p>Die Diskussion über die Dauer des Zivildienstes war von taktischen Erwägungen geprägt. Das bürgerliche Lager argumentierte, der Zeitfaktor dürfe nicht schon jetzt gekürzt werden, sonst fehle der Spielraum für eine spätere Einführung des Tatbeweises. Bundesrat Pascal Couchepin beantragte als klares Bekenntnis zur geltenden Gewissensprüfung eine Senkung auf den Faktor 1,3. Unterstützt wurde er dabei von einer Minderheit Boris Banga (S, SO), der eine Reduktion aus wirtschaftlichen Gründen beantragte. Mit 88 zu 82 Stimmen folgte der Rat der Mehrheit und beliess dabei den Zeitfaktor unverändert bei 1.5. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 92 zu 56 Stimmen angenommen.</p><p>Im <b>Ständerat</b> war die Frage der Abschaffung der Gewissensprüfung kein Thema. Einzig die Frage der Zivildienstdauer war umstritten. Eine Minderheit Christiane Langenberger (R, VD) beantragte mit Unterstützung des Bundesrates, dass der Ersatzdienst nicht mehr 1,5-, sondern nur noch 1,3-mal so lange dauern soll wie der Militärdienst. Man dürfe die psychische Belastung im Einsatz für behinderte und kranke Menschen nicht unterschätzen und den Zivildienst als leichter abtun, auch die Wirtschaft verkrafte die kürzere Dauer besser. Die Mehrheit der Ständeräte folgte aber dem Argument, dass eine längere Dauer die Attraktivität des Zivildienstes stärken würde. Mit 27 zu 13 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und damit dem Nationalrat, welcher den Zeitfaktor 1,5 beschlossen hatte.</p>
Updated
10.04.2024 14:24

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