Kartellgesetz. Änderung

Details

ID
20010071
Title
Kartellgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes
InitialSituation
<p>Hauptziel der Änderung des Kartellgesetzes ist die Einführung direkter Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen. Damit soll vor allem auch die Präventivwirkung des Gesetzes erhöht werden.</p><p>Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird darauf verzichtet, für alle Verstösse gegen das Kartellgesetz generell direkte Sanktionen vorzusehen. Sanktioniert werden sollen vielmehr die so genannt harten Kartelle (d.h. Abreden, welche Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden zum Gegenstand haben - vgl. Art. 5 Abs. 3 KG) sowie der Missbrauch von Marktmacht (vgl. Art. 7 KG). Im Bereich der besonders bedenklichen Wettbewerbsbeschränkungen wird die Präventivwirkung des Gesetzes damit entscheidend erhöht. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, eine allenfalls unzulässige Verhaltensweise vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (Weko) zu melden. Ein Unternehmen, das eine Wettbewerbsbeschränkung der Weko gemeldet hat, kann dann für das fragliche Verhalten nicht mit einer Sanktion belegt werden. Zudem soll die Weko gegenüber einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Aufdeckung und Beseitigung des betreffenden Kartells mitgewirkt hat, auf direkte Sanktionen ganz oder teilweise verzichten können (Bonusregelung). Damit werden Untersuchungen der Weko erleichtert und die Solidarität unter Kartellmitgliedern untergraben. Schliesslich werden in diesem Zusammenhang verfahrensrechtliche Fragen geklärt und das bestehende Instrumentarium in einzelnen Punkten konkretisiert (Hausdurchsuchungen, Sicherstellung von Beweisgegenständen).</p><p>Weitere Änderungen betreffen:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>den Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens: Die Konkretisierung des Begriffs in Artikel 4 wird die Vertretung der aus marktstrukturellen Gründen abhängigen Unternehmen, wozu auch die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gehören können, in der Praxis erleichtern.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Schwellenwerte für die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 9):</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Gebühren (Art. 53a): Die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbsbehörden wird in einem speziellen Artikel geregelt.</p></td></tr></table><p>Seit der Verabschiedung der Botschaft vom 7. November 2001 hat sich gezeigt, dass die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine weitere Ergänzung des Kartellgesetzes erfordert, welche mit der Zusatzbotschaft beantragt wird: Das Abkommen überträgt die Kompetenz für die Überwachung von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, welche Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt oder auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, grundsätzlich den Organen der Gemeinschaft. Für die übrigen Sachverhalte bleiben die schweizerischen Behörden zuständig. Für die Umsetzung des Abkommens ist einerseits die Wettbewerbskommission als die in diesem Rahmen in der Schweiz zuständige Behörde zu bezeichnen und andererseits zu regeln, dass in Verfahren nach Artikel 11 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens auf Ersuchen der EG-Kommission die in Artikel 42 des Kartellgesetzes vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen vorgenommen werden können, wenn sich ein Unternehmen der Nachprüfung widersetzt. Allfällige Untersuchungsbegehren der EG-Behörden sind somit an die Weko zu richten. Insbesondere sind Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission anzuordnen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    0
    Text
    Zusatzbotschaft vom 14. Juni 2002 (Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
    Resolutions
    Date Council Text
    19.09.2002 1 Eintretensdebatte.
    26.09.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    20.03.2003 2 Abweichung
    04.06.2003 1 Abweichung
    10.06.2003 2 Abweichung
    12.06.2003 1 Zustimmung
    20.06.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts und an gewisse Empfehlungen der Wettbewerbskommission nahm der <b>Nationalrat</b> einige weitere Bestimmungen zur Bekämpfung anderer Missbrauchsformen als harte Kartelle und Missbräuche der marktbeherrschenden Stellung in das Gesetz auf. </p><p>Er folgte der Kommissionsmehrheit und schlug einen neuen Vermutungstatbestand bei vertikalen Abreden vor (Art. 5 Abs. 4).</p><p>Die Mehrheit der Kommission hielt es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Kodak-Entscheid) für notwendig, über das Gesetz die für einen wirksamen Wettbewerb notwendigen Parallelimporte patentrechtlich geschützter Güter zu garantieren (Art.3 Abs. 2). Dieser vom Bundesrat unterstützte Antrag wurde vom Nationalrat angenommen. Hingegen lehnte er einen Antrag von Simonetta Sommaruga (S, BE) ab, wonach die Revision des Patentgesetzes vorzuziehen und der Schutz von Gütern, welche in der EU und in der EFTA bereits im Umlauf sind, fallen zu lassen sei (Art. 8a). Der Nationalrat hat somit den Parallelimporten die Türe nur halb geöffnet. Der Nationalrat folgte dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit in Bezug auf die Sanktionen und bestätigte die vom Bundesrat vorgesehenen Strafmasse gegen den Willen der SVP-Fraktion und eines Teils der Freisinnigen. Die bereits in der Kommission umstrittene Bonusregelung passierte den Nationalrat schliesslich mit 104 zu 64 Stimmen. Demnach können einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Beseitigung dieses Kartells mitwirkt, die Sanktionen ganz oder teilweise erlassen werden. Mit 96 zu 59 Stimmen abgelehnt wurde hingegen ein Antrag der Linken, dem an einem Kartell beteiligten Kader eine Busse von bis zu einer Million Franken auferlegen zu können.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Gesetzesrevision mit 104 zu 42 Stimmen angenommen. Abgelehnt wurde sie von den meisten Mitglierdern des SVP-Fraktion.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte der Kartellgesetzrevision mit 25 zu 2 Stimmen zu und folgte dabei weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates. So sprach er sich ebenfalls für die direkten Sanktionen und die Bonusregelung aus. Indessen wurden Differenzen eher formaler als inhaltlicher Art geschaffen: Er lehnte die vom Nationalrat in Artikel 1 vorgeschlagene Änderung ab und hielt an der bundesrätlichen Fassung fest. Weiter fügte er in Artikel 2 einen neuen Absatz 1bis ein mit dem Ziel, dass die öffentlichen Unternehmen unabhängig davon, ob sie eine Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht, dem Kartellgesetz unterstellt werden. Dies entsprach nicht der Vorstellung des Bundesrates, der diesen Punkt im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regeln wollte. Auch folgte der Ständerat der Mehrheit seiner Kommission und sprach sich gegen die nationalrätliche Fassung von Artikel 4 Absatz 2 aus, welche die Definition der marktbeherrschenden Stellung ausgeweitet und ergänzt hatte, indem explizit auf die Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern hingewiesen wurde. Mit dem Nationalrat einig war der Ständerat, dass es für vertikale Abreden eine Regelung braucht (Art. 5 Abs. 4), er schlug jedoch eine neue Formulierung vor. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt an einigen Differenzen gegenüber dem Ständerat fest. Er formulierte Artikel 2 Absatz 1bis neu. Damit lehnte er einerseits die Fassung des Ständerates ab, die über einen von der SVP- und der FDP-Fraktion unterstützten Minderheitsantrag zur Abstimmung gebracht wurde. Andererseits lehnte er auch den Streichungsantrag ab, der von einer zweiten Minderheit von links und vom Bundesrat beantragt wurde. Die Kommissionsmehrheit beantragte weiter, an der vom Nationalrat beschlossenen Fassung von Artikel 4 Absatz 2 festzuhalten und dabei zusätzlich den Begriff der marktbeherrschenden Position eines Unternehmens zu präzisieren. Die Ratsmitglieder folgten aber der Minderheit ihrer Kommission und hielten an der vom Bundesrat vorgeschlagenen und auch vom Ständerat befürworteten Fassung fest. Zudem präzisierte der Nationalrat in Artikel 12 Absatz 1bis die Bedingungen für ein Verbot des Verkaufs oder der Vermietung von im Ausland erhältlichen Videos und DVD. Wie der Berichterstatter und die Berichterstatterin ausführten, gilt dieses Verbot, solange ein neuer Film in den Schweizer Kinos läuft. </p><p>Der <b>Ständerat </b>schloss sich dem Nationalrat in diesem Punkt an, hielt hingegen an seiner Fassung von Artikel 2 Absatz 1bis fest. Dieser Fassung folgte schliesslich auch der <b>Nationalrat</b>. </p>
Updated
09.04.2025 00:36

Back to List