Bundesgesetz über die politischen Rechte

Details

ID
20010079
Title
Bundesgesetz über die politischen Rechte
Description
Botschaft vom 30. November 2001 über die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
InitialSituation
<p>Verschiedene Umstände veranlassen den Bundesrat, bereits nach kurzer Zeit eine weitere Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte zu beantragen. Die neue Bundesverfassung hat u.a. die Parteien verfassungsrechtlich verankert (Art. 137 und Art. 147 BV). Es erscheint sinnvoll, dies auf Gesetzesstufe in geeigneter Weise fortzusetzen: Parteien mit nennenswerter Verbreitung im Bund sollen sich unter bestimmten zurückhaltend formulierten Bedingungen bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen können (Art. 76a BPR) und dafür bei der Wahlvorbereitung in den Genuss entsprechender Erleichterungen kommen (Art. 24 Abs. 3 BPR).</p><p>Artikel 8 Absatz 3 BV (wie Art. 4 Abs. 2 aBV) hält den Gesetzgeber dazu an, nicht nur für die Gleichberechtigung, sondern auch für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen. Diesem Ziel dient der Vorschlag zu einem neuen Artikel 86a BPR.</p><p>Bei alledem will die Vorlage gezielt bürgerfreundlich revidieren. Davon zeugt etwa das Gebot, auf den Wahlzetteln mit Vordruck genügend Platz für das Panaschieren und Kumulieren zu belassen (Art. 33 BPR). Allen Beteiligten die Planung erleichtern soll der Versuch, abgesehen von dringlichen Bundesgesetzen, eine Mindestankündigungsfrist für die Abstimmungsvorlagen vorzusehen (Art. 10 BPR).</p><p>Ferner ist im Sinne einer ersten Vorstufe zu einem umfassenden Vote électronique der gezielte Einsatz elektronischer Mittel zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte, soweit derzeit ohne Manipulationsgefahr vertretbar, zu fördern (Art. 60a und Art. 69a BPR). Ebenfalls der Erleichterung der Meinungsbildung der Stimmberechtigten soll die erweiterte Pflicht der Bundeskanzlei zum elektronischen Angebot (Art. 11 BPR) dienen. Schliesslich sollen die Rechtsgrundlagen für Pilotprojekte zur elektronischen Stimmabgabe konsolidiert werden (Art. 5 Abs. 3, Art. 8a, Art. 12 Abs. 3, Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR).</p><p>Verzichtet werden soll künftig auf Doppelkontrollen bei Volksbegehren (Art. 66 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 BPR) sowie auf anfechtbare Verfügungen bei deutlichem Verfehlen der Unterschriftsquoren um über 10 000 Unterschriften (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 BPR). Unterschriften sollen nurmehr bis zur Erreichung des Quorums gezählt werden (Art. 66 Abs. 3 und Art. 72 Abs. 3 BPR).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. November 2001 über die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die politischen Rechte
    Resolutions
    Date Council Text
    19.03.2002 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    05.06.2002 2 Abweichung
    11.06.2002 1 Abweichung
    17.06.2002 2 Abweichung
    18.06.2002 1 Abweichung
    19.06.2002 2 Abweichung
    20.06.2002 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    20.06.2002 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    21.06.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.06.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die Kommission des <b>Nationalrates</b> ergänzte den Entwurf des Bundesrates mit einer wissenschaftlichen Begleitung des E-Votings und wies den Vorschlag zurück, die Unterschriften einer Volksinitiative nur bis zur Erreichung des Quorums auszuzählen. Während der Debatte im Nationalrat waren eigentlich nur zwei Neuerungen umstritten: das Projekt E-Voting (d.h. Abstimmen via Internet) und die Kompetenz des Bundesrates, bei den Nationalratswahlen Kampagnen zur Förderung der Stimmbeteiligung und der Erfolgschancen von Frauenkandidaturen durchzuführen (Sensibilisierungs-kampagnen). Gegen den Widerstand der SVP-Fraktion, welche dem elektronischen Abstimmungs-verfahren via Internet aus finanziellen Gründen keine Dringlichkeit zuerkennen wollte, schuf der erstberatende Nationalrat die Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Pilotversuchen mit E-Voting in den Kantonen. Am meisten zu reden gaben die Sensibilisierungskampagnen. Die SVP beantragte Streichung, die Linke wollte den Bundesrat dazu nicht nur ermächtigen, sondern verpflichten. Toni Brunner (V, SG) und Ursula Wyss (S, BE) - bis Ende 2001 die beiden jüngsten im Rat - forderten, dass damit nicht nur weibliche, sondern auch junge Kandidaturen gefördert würden. Durchgesetzt hat sich schliesslich die Kommissionsmehrheit (Kann-Formel), ergänzt durch den Antrag Brunner mit 113 zu 37 Stimmen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 126 zu 26 Stimmen angenommen. </p><p>Im <b>Ständerat</b> war es ebenfalls die Möglichkeit für Sensibilisierungskampagnen, die zu einer Diskussion Anlass gab. Er folgte mit 17 zu 15 Stimmen seiner Kommissionsmehrheit und strich diese Bestimmung. In der Differenzbereinigung lehnte er zweimal mit knapper Mehrheit 22 zu 20 Stimmen einen Vermittlungsantrag von Vreni Spoerry (R, ZH) ab, welcher die Kampagnen auf die Förderung der Stimmbeteiligung und der angemessenen Geschlechterverteilung beschränken wollte.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> verwiesen Votantinnen und Votanten aus den Fraktionen C, R, S und G auf den Verfassungsauftrag zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau in der Bundesverfassung (Artikel 8 Absatz 3). Der Nationalrat hielt zuerst zweimal an den Sensibilisierungskampagnen fest. Er gab erst nach, als die Einigungskonferenz beider Räte einen Verzicht darauf beschlossen hatte. In der Schlussabstimmung nahm er das vorliegende Gesetz mit 133 zu 1 Stimme an. Damit verzichtete er darauf, den Bundesrat zu Informations- und Sensibilisierungskampagnen im Vorfeld eidgenössischer Wahlen zu ermächtigen.</p><p>Sowohl der <b>Nationalrat</b> als auch der <b>Ständerat</b> nahmen bei der ersten Behandlung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte den Bericht vom 9. Januar 2002 zur Kenntnis "Bericht über den Vote électronique. Chancen, Risiken und Machbarkeit elektronischer Ausübung politischer Rechte" (BBl 2002 645 / Geschäft 02.009). </p>
Updated
09.04.2025 00:35

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