OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)
Details
- ID
- 20010082
- Title
- OR. Revision (GmbH sowie Revisionsrecht)
- Description
- Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)
- InitialSituation
- <p>Die Revision bezweckt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Mängel im seit 1936 unverändert geltenden GmbH-Recht sollen beseitigt und die gesetzliche Regelung aktualisiert werden.</p><p>Der Entwurf erlaubt, eine GmbH als Einpersonengesellschaften zu gründen. Die Beschränkung des Stammkapitals auf maximal 2 Millionen Franken soll gestrichen werden, da sie das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH unnötig behindern kann. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf 20 000 Franken belassen. Es soll jedoch stets voll liberiert werden müssen (nach geltendem Recht beträgt der minimale Liberierungsgrad 50Prozent). Dagegen entfällt die bisherige subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals.</p><p>Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter darf neu aus mehreren Stammanteilen bestehen. Einerseits sollen die Formvorschriften für die Übertragung von Stammanteilen gelockert werden, andererseits sind aber weitgehende Vinkulierungsmöglichkeiten beizubehalten, wie sie für eine personenbezogene Kapitalgesellschaft typisch sind.</p><p>Der Entwurf verbessert den Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, so namentlich im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals. Im Hinblick auf die Praktikabilität der gesetzlichen Regelung werden das Recht auf Austritt sowie der Ausschluss von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern - als zwei Kennzeichen der GmbH - in manchen Punkten besser geordnet (bspw. betreffend die Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen und Gesellschafter). Weiter werden zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten beantwortet.</p><p>Damit die Einheit und Konsistenz des Gesellschaftsrechts gewahrt bleibt, ist die gesetzliche Regelung anderer Rechtsformen punktuell mit der Neuordnung der GmbH zu harmonisieren. Der Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen im Aktien und Genossenschaftsrecht und sieht verschiedene rechtliche Verbesserungen auch für diese Gesellschaftsformen vor (so zum Beispiel die Gründung von Einpersonen-Aktiengesellschaften). Diverse Modifikationen betreffen ferner das Handelsregister und das Firmenrecht.</p><p>Verschiedene Ereignisse in der ausländischen und der schweizerischen Wirtschaft haben die Bedeutung der Rechnungslegung und der Revision aufgezeigt. Mit dem vorliegenden Entwurf will der Bundesrat die geltenden Vorschriften zur Revision verbessern, verschiedene Mängel beseitigen und für sämtliche Rechtsformen des Privatrechts ein aktuelles und ausgewogenes Konzept der Revision schaffen. Es gilt, eine qualitativ gute Rechnungsprüfung zu gewährleisten und das Vertrauen in die Revisionsstelle zu festigen. Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die neusten internationalen Entwicklungen. </p><p>Was die Revisionspflicht der Gesellschaften betrifft (Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004), sieht der Entwurf eine neue Umschreibung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen vor. Die Aufgaben der Revisionsstelle werden präzisiert. Neu definiert sind auch die fachlichen Anforderungen an die Revisorinnen und Revisoren. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird eingehend geregelt und verschärft, um Interessenkollisionen - so weit wie möglich - zu verhindern. Die Neuregelung bringt damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung einer guten Unternehmenskontrolle (Corporate Governance).</p><p>Für KMU sieht der Entwurf angemessene Erleichterungen insbesondere bei der Revisionspflicht und beim Umfang der Revision vor. Der bisherige, auf die Rechtsform abgestützte Ansatz wird durch ein rechtsformneutrales Konzept ersetzt, das nach den konkreten sachlichen Gegebenheiten differenziert. Die Neuordnung wird durch vier klar festgelegte Schutzziele bestimmt: Bei Publikumsgesellschaften dient die Revision vorab dem Investorenschutz. Bei allen weiteren wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen ist der Schutz öffentlicher Interessen massgebend. In Privatgesellschaften kann der Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen oder der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger eine Revision erforderlich machen. Die neu zu schaffenden gesetzlichen Vorgaben müssen sich an diesen Zielsetzungen orientieren; sie sollen sich aber auch auf diese beschränken. </p><p>Der Entwurf trägt den verschiedenen Prüfungsbedürfnissen in kleinen und grossen Unternehmen im Rahmen der unterschiedlichen Schutzziele Rechnung. Wo eine ordentliche Revision der Jahresrechnung nicht erforderlich ist, soll eine eingeschränkte genügen; unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Prüfung auch unterbleiben. </p><p>Die Vorschriften zur Revisionsstelle im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch sind durch ein neues Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) zu ergänzen. Eine staatliche Aufsichtsbehörde wird mit einem Zulassungssystem sicherstellen, dass Revisionsdienstleistungen nur von Fachpersonen erbracht werden, die hierfür genügend qualifiziert sind. Die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften werden zudem einer griffigen Aufsicht unterstellt.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 0
- Text
- Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht (OR)
- Resolutions
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Date Council Text 02.03.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.06.2005 2 Abweichung 28.09.2005 1 Abweichung 01.12.2005 2 Abweichung 13.12.2005 1 Zustimmung 16.12.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung 16.12.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
- Resolutions
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Date Council Text 02.03.2005 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.06.2005 2 Abweichung 28.09.2005 1 Abweichung 01.12.2005 2 Zustimmung 16.12.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung 16.12.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Die Grosse Kammer folgte den Anträgen der Mehrheit ihrer Kommission und wich nur in wenigen Punkten von der Vorlage des Bundesrates ab. Die Minderheitsanträge, die eher aus dem linken Lager stammten und strengere Bestimmungen sowie grössere Unabhängigkeit für die Revisionsstellen anstrebten, wurden alle abgelehnt.</p><p>Bei der Frage, welche Unternehmen zur ordentlichen Revision verpflichtet sein sollen (Art. 727 OR), zeigte sich der Nationalrat empfänglich für die Argumente der Mehrheit der Kommission. Auf Grund der Kosten, die für die Unternehmen entstehen, schränkte der Rat die Zahl der Gesellschaften ein, die eine ordentliche Revision durchführen müssen, und änderte zwei der drei vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien. Er hob die Bilanzsumme auf 10 Millionen Franken (Bundesrat: 6 Millionen Franken) und den Umsatzerlös auf 20 Millionen Franken (Bundesrat: 12 Millionen Franken) an. Eine linke Kommissionsminderheit beantragte, hinsichtlich Bilanzsumme und Umsatzerlös an den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grössen festzuhalten, die Zahl der Vollzeitstellen hingegen auf 30 zu beschränken (Bundesrat: 50 Stellen). Diese Anträge wurden abgelehnt.</p><p>In Absatz 2 desselben Artikels folgte der Nationalrat dem Entwurf des Bundesrates sowie dem Antrag der Mehrheit seiner Kommission, indem er vorsah, dass eine ordentliche Revision auch dann vorgenommen werden muss, wenn dies von einer qualifizierten Mehrheit der Aktionäre verlangt wird. Mit 99 zu 64 Stimmen lehnte die grosse Kammer den Minderheitsantrag Susanne Leutenegger Oberholzer (S, BL) ab, welcher vorsah, dass Unternehmen auch dann zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrats verlangt.</p><p>Der Nationalrat folgte dem Entwurf des Bundesrates und befürwortete, dass Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen gänzlich auf eine Revision verzichten können (Art. 727a). Die Minderheitsanträge, die von dieser Möglichkeit absehen wollten, wurden verworfen.</p><p>Artikel 728 legt die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft fest. Der Nationalrat sprach sich in dieser Frage für die Regelung des Bundesrates aus und lehnte sämtliche Minderheitsanträge ab, die strengere Unabhängigkeitsanforderungen vorsahen. So verlangte ein Antrag, dass die Revisionsstelle von der zu prüfenden Gesellschaft keinerlei Aufträge übernehmen darf, auch nicht solche, die zu keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit führen; ein weiterer wollte das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft auch dann untersagen, wenn kein Risiko besteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; ein dritter wiederum sah vor, dass Geschenke unabhängig von ihrem Wert nicht angenommen werden dürfen.</p><p>Was die Unabhängigkeit im Rahmen einer eingeschränkten Revision betrifft (Art. 729), stimmte der Nationalrat der von der Kommissionsmehrheit unterstützten Version des Bundesrates zu. Ein Minderheitsantrag, der jegliches Mitwirken bei der Buchführung untersagen wollte, wurde mit 90 zu 53 Stimmen abgelehnt.</p><p>Bei der Revision des GmbH-Rechts (Botschaft vom 19. Dezember 2001) folgte der Nationalrat im Wesentlichen der Vorlage des Bundesrates, die bezweckt, die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Die Grosse Kammer sprach sich somit bei Artikel 773 wie die Mehrheit ihrer Kommission dafür aus, das minimale Stammkapital der GmbH auf 20 000 Franken zu belassen und jegliche Obergrenze zu streichen, damit das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH nicht unnötig behindert wird. Eine Kommissionsminderheit hatte erfolglos beantragt, für das Stammkapital eine Untergrenze von 40 000 Franken und eine Obergrenze von 4 Millionen Franken festzulegen, um den personenbezogenen Charakter der GmbH besser zu bewahren und diese Gesellschaftsform kleinen Unternehmen vorzubehalten.</p><p>Im Weiteren prüfte der Nationalrat eingehend die Regelung betreffend Nationalität und Wohnsitz insbesondere der Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH. Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union war eine Änderung nötig geworden. Während der Bundesrat jegliches Wohnsitzerfordernis streichen wollte, beantragte die Kommissionsmehrheit, an der Forderung festzuhalten, wonach mindestens ein Verwaltungsratsmitglied den Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Damit sollten Schwierigkeiten bei der Einziehung von Steuerschulden vermieden werden, da vor allem der Verwaltungsrat steuerrechtlich haftbar ist. Eine Kommissionsminderheit Adrian Imhof (C, OW) war der Meinung, dass es genügt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor bzw. eine Direktorin, welche/r die Gesellschaft vertritt, in der Schweiz wohnhaft ist. Nach Auffassung der Minderheit ist nur diese Regelung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Der Nationalrat folgte mit 83 zu 54 Stimmen der Kommissionsminderheit.</p><p>Was die Revisionspflicht anbelangt, folgte der <b>Ständerat</b> mehrheitlich dem Beschluss der Grossen Kammer. Die Amtsdauer von Personen, die die ordentliche Revision von Publikumsgesellschaften leiten, soll hingegen auf längstens sieben statt fünf Jahre festgelegt werden. Bei Artikel 727a folgte der Ständerat diskussionslos einem Antrag seiner Kommission und beschloss, zwei neue Absätze zu schaffen, in welchen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Verwaltungsrat um die Zustimmung sämtlicher Aktionäre zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision ersuchen kann. Auf Antrag von Eugen David (C, SG) beschloss die Kleine Kammer zudem, dass Revisionsexpertinnen und -experten je mindestens drei Jahre (statt fünf Jahre) Fachpraxis nachweisen müssen.</p><p>Wie schon im Nationalrat wurde beim GmbH-Recht die Frage der Regelung betreffend Nationalität und Wohnsitz der Verwaltungsratsmitglieder eingehend diskutiert. Schliesslich folgte der Ständerat dem Beschluss der Grossen Kammer. Mit 20 zu 11 Stimmen wurde der Antrag einer Kommissionsminderheit abgelehnt, an der Forderung nach mindestens einem Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz festzuhalten.</p><p>Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die im Handelsregister eingetragene Firma insbesondere in der Korrespondenz und in den Bekanntmachungen vollständig und unverändert angegeben werden muss. Der Ständerat hat diese Bestimmung vervollständigt, damit auch Vereine und Stiftungen verpflichtet werden, ihren im Handelsregister eingetragenen Namen zu verwenden.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>hielt an verschiedenen Differenzen zum Ständerat fest. Er lehnte es mit 87 zu 81 Stimmen ab, dem Ständerat in der Frage der Rotation des leitenden Revisors zu folgen und hielt an seiner Version von Artikel 730 Abs. 2 fest, wonach die Person, welche die Revision leitet, das Mandat längstens fünf Jahre ausüben darf und sämtliche von der ordentlichen Revision betroffenen Unternehmen der Rotationspflicht unterstellt sind. Der Nationalrat sprach sich zudem dagegen aus, die Dauer der Fachpraxis für Revisionsexperten auf drei Jahre zu senken. Er hielt an einer mindestens fünfjährigen Praxis für die Inhaber des eidgenössischen Fachtitels fest.</p><p>Betreffend die Aufsichtsbehörde folgte der Nationalrat den im August von Bundesrat Christoph Blocher gestellten Anträgen. Dieses mit der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für Revisoren beauftragte Organ soll die Form einer unabhängigen öffentlich-rechtlichen Anstalt haben, die aber nach dem Modell einer Aktiengesellschaft organisiert ist. Das Personal dieser Behörde wird somit privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich angestellt. Die - über ein Darlehen des Bundes sicherzustellende - Finanzierung der Aufsichtsbehörde wurde ebenfalls mit einer neuen Formulierung geregelt (Artikel 37).</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates. In der Frage der Rotationspflicht des leitenden Revisors bei ordentlichen Revisionen (Art. 730 Abs. 2) hielt er jedoch an seinem früheren Beschluss fest. Mit 21 zu 8 Stimmen sprach er sich dafür aus, dass einer besseren Kenntnis des Unternehmens durch eine längere, maximal siebenjährige Mandatsausübung der Vorzug gegeben wird gegenüber einer grösseren Unabhängigkeit durch eine kürzere Amtsdauer. Eine Kommissionsminderheit war der Meinung, dass mit einer Amtsdauer von maximal sieben Jahren eher den finanziellen Interessen der Gesellschaften Rechnung getragen werde als dem Erfordernis der Sicherheit, Transparenz und Unabhängigkeit der Revision.</p><p>Mit 111 zu 49 Stimmen stimmte der <b>Nationalrat</b> dem Beschluss der Kleinen Kammer zu und bereinigte somit die letzte Differenz.</p>
- Updated
- 14.11.2025 08:09