Parlamentsgesetz
Details
- ID
- 20010401
- Title
- Parlamentsgesetz
- Description
- InitialSituation
- <p>Das Parlamentsgesetz (PG), das das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) ersetzen soll, regelt einen zentralen Bereich der demokratischen Entscheidungsprozesse im schweizerischen Bundesstaat. Mit der Totalrevision des GVG sollen im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>1. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die neue Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 hat die Aufgaben der Bundesversammlung und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat präzisiert und damit einige unter der alten BV strittige Fragen entschieden. Nun müssen diese Verfassungs-bestimmungen auf Gesetzesebene umgesetzt werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>2. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Das GVG von 1962 ist veraltet und nach über dreissig Partialrevisionen völlig unübersichtlich geworden. Das neue PG soll das Parlamentsrecht in einer klaren Systematik und verständlichen Sprache gesamthaft darstellen. Dabei können zahlreiche grössere und kleinere Ungereimtheiten und Mängel des heutigen Rechts behoben werden.</p></td></tr></table><p>Die neue BV statuiert, dass im demokratischen Rechtsstaat alle wichtigen Bestimmungen in einem dem Referendum unterstellten Gesetz geregelt sein müssen. Weite Bereiche des Parlamentsrechtes genügen bisher dieser Anforderung nicht. Das PG regelt zum Beispiel das Verfahren der Wahl des Bundesrates neu auf Gesetzesstufe, ohne dabei inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Das neue PG enthält ungefähr 155 inhaltliche Änderungen und Präzisierungen gegenüber dem geltenden Recht. Dabei handelt es sich zu einem grossen Teil um kleinere Verbesserungen, die aber im Einzelfall durchaus von erheblicher praktischer Bedeutung sein können (Beispiel: Für die Durchführung einer Session ausserhalb von Bern braucht es neu einen einfachen Bundesbeschluss, was gegenüber dem heute geltenden formlosen Verfahren eine bessere Prüfung des Vorhabens und einen übereinstimmenden Beschluss beider Räte garantiert).</p><p>Von grösserer Bedeutung sind insbesondere folgende Änderungen: </p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>a. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die neue BV garantiert den parlamentarischen Kommissionen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsrechte gegenüber Bundesrat und Verwaltung. Das PG setzt diesen Verfassungsanspruch um. Insbesondere wird für die Oberaufsicht festgeschrieben, dass neu der Kontrolleur und nicht wie bisher der Kontrollierte darüber entscheidet, welche Informationen für eine wirksame Kontrolle benötigt werden. Auch die einzelnen Ratsmitglieder erhalten neu gesetzliche Informationsansprüche.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>b. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die BV enthält neu einen expliziten Auftrag an das Parlament, für die Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes zu sorgen. Das PG will diesen Grundsatz mit Leben erfüllen, indem alle Kommissionen beauftragt werden, für die Überprüfung der Wirksamkeit der von ihnen vorberatenen Erlasse zu sorgen. Die Koordination mit der Oberaufsicht ist dabei sicherzustellen.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>c. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Gemäss neuer BV steht der Bundesversammlung das Mitwirkungsrecht zu bei wichtigen Planungen und bei der Gestaltung der Aussenpolitik. Heute nimmt das Parlament bloss Kenntnis von entsprechenden Berichten des Bundesrates. Das PG konkretisiert das Recht zur Mitwirkung, indem das Parlament zu wichtigen Planungen (insb. der Legislaturplanung und der Finanzplanung) und weiteren wichtigen Berichten des Bundesrates (insb. zu den Grundzügen der Aussenpolitik) in Form von einfachen Bundesbeschlüssen differenzierter und verbindlicher Stellung nimmt.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>d. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Gemäss neuer BV kann die Bundesversammlung mit Aufträgen auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken. Das PG definiert die Rechtswirkung der Motion in diesem Sinne neu, wobei eine Vermischung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten vermieden wird. Bestehende Zuständigkeiten sind zu respektieren, können aber in einem ordentlichen Verfahren auch jederzeit abgeändert werden. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>e. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Die Motion geniesst im heutigen Parlamentsbetrieb vor allem im Nationalrat nur noch einen geringen Stellenwert. Nur selten bewirkt eine Motion ein konkretes Ergebnis; dabei erfolgt die Auswahl erfolgreicher Motionen nicht nach politischen und sachlichen Kriterien, sondern willkürlich. Durch eine konsequente Privilegierung von Kommissionsmotionen bei der Traktandierung in den Räten soll dieses Instrument aufgewertet werden; ergebnisorientierte Ratsmitglieder werden somit mit Vorteil den Weg über eine Kommission wählen.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>f. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Weil Motionen heute wenig oder nichts mehr bewirken können, wird die parlamentarische Initiative immer mehr auch dort gewählt, wo eigentlich die Motion das geeignetere Instrument wäre. Weil immer mehr Initiativen in der Vorprüfung Folge gegeben wird, ist die für die Ausarbeitung von Erlassentwürfen benötigte personelle Infrastruktur überlastet. Indem neu auch der andere Rat in die Vorprüfung von Initiativen einbezogen wird, kann vermieden werden, dass grosser Aufwand betrieben wird, wenn von vornherein klar ist, dass der andere Rat nicht zustimmen wird. Das gegenüber heute anspruchsvollere Vorprüfungsverfahren soll einen Anreiz bilden, wieder vermehrt den Weg über die Motion zu beschreiten.</p></td></tr></table><p>Die SPK hofft, dass das neue PG spätestens zu Beginn der nächsten Legislaturperiode in Kraft gesetzt werden kann. Zur "Staatsleitungsreform", die bis Ende 2001 dem Parlament unterbreitet werden soll und die sich nach den zur Zeit bekannten Vorstellungen des Bundesrates auf eine Reform des Regierungsorgans beschränken wird, besteht nur ein minimaler inhaltlicher Koordinationsbedarf. Die SPK beabsichtigt, in Ergänzung zum PG in naher Zukunft auch Vorschläge für eine Revision der Regelung der Entschädigungen der Ratsmitglieder sowie eine Neuregelung der Altersvorsorge der Ratsmitglieder vorzulegen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)
- Resolutions
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Date Council Text 03.10.2001 1 Beschluss abweichend von den Anträgen der Kommission. 20.03.2002 2 Abweichung 18.06.2002 1 Abweichung 03.10.2002 2 Abweichung 03.12.2002 1 Abweichung 09.12.2002 2 Abweichung 11.12.2002 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 11.12.2002 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 13.12.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung 13.12.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Das neue Parlamentsgesetz, das mit dem Beginn der nächsten Legislaturperiode (1. Dezember 2003) in Kraft treten soll, enthält unter anderem folgende wichtige Neuregelungen: </p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Rechtswirkung einer Motion, die auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates abzielt (Art. 120 Abs. 2): Eine derartige Motion ist zulässig. Wird die Motion von beiden Räten überwiesen, so kann der Bundesrat entweder die verlangte Massnahme in eigener Kompetenz treffen. Oder, will er dies nicht, so ist er aber gehalten, dem Parlament den Entwurf eines Erlasses vorzulegen, mit dem die Zuständigkeitsordnung in der Weise geändert wird, dass das Parlament die verlangte Massnahme in seiner Kompetenz treffen kann.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Verfahren der Motion (Art. 121, 122): Eine Motion kann nicht mehr in ein Postulat umgewandelt, aber im Zweitrat abgeändert werden. Dieses Instrument soll damit eine präzisere und griffigere Wirkung entfalten können.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Verfahren der parlamentarischen Initiativeund der Standesinitiative (Art. 107-117): Der Grundsatzentscheid, dass einer Initiative Folge gegeben und ein Erlassentwurf ausgearbeitet wird, bedarf statt der Zustimmung eines Rates (Standesinitiative: bisher beide Räte) neu der Zustimmung der Kommissionen beider Räte.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Parlamentarische Konsultationsrechte: Die zuständigen Kommissionen werden auf Verlangen vor dem Erlass von Verordnungen des Bundesrates konsultiert (Art. 22 Abs. 3 und Art. 151). Im Übrigen werden die bestehenden Konsultationsrechte im Bereich der Aussenpolitik beibehalten und leicht ausgebaut (Art. 24 Abs. 1 und Art. 152). </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Grundsatz- und Planungsbeschlüsse (Art. 28, 146-148): Die Bundesversammlung nimmt von der Legislaturplanung nicht mehr bloss Kenntnis, sondern spricht sich in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung aus. Sie kann auch zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten (insb. auch im Bereich der Aussenpolitik) diese verbindlichere und differenziertere Beschlussform wählen. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Informationsrechte (Art. 7, 150, 153, 154): Die Bundesversammlung, ihre Mitglieder und Organe erhalten Anspruch auf diejenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, unterstehen allerdings ihrerseits auch dem Amtsgeheimnis. Während für einzelne Ratsmitglieder, für die Legislativkommissionen und auch noch für die Aufsichtskommissionen gewisse abgestufte Einschränkungen der Informationsrechte bestehen, können den Delegationen der Aufsichts-kommissionen keine Informationen vorenthalten werden. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Geschäftsverkehr zwischen Bundesversammlung und Bundesgericht (Art. 162): Das Bundesgericht vertritt seine Anliegen in der Bundesversammlung selbst und nicht mehr durch Vermittlung des Bundesrates.</p></td></tr></table><p></p>
- Updated
- 10.04.2024 18:40