Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)
Details
- ID
- 20010465
- Title
- Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)
- Description
- InitialSituation
- <p>Am 13. Dezember 2001 reichte Nationalrat Maurice Chevrier (C, VS) eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) verlangt. </p><p>Nach Artikel 494 Absatz 1 OR bedarf die Bürgschaft einer verheirateten Person, deren Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Artikel 494 Absatz 2 OR sieht in abschliessender Aufzählung die Ausnahmen von diesem Grundsatz vor: Die Zustimmung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn der Bürge im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist. </p><p>Das Gültigkeitserfordernis der Zustimmung des Ehegatten (Abs. 1) wurde zum Schutz der Familie eingeführt, und die Ausnahmen (Abs. 2) wurden zum einen aus referendumspolitischen Überlegungen und zum andern in der Annahme vorgesehen, dass Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, die nötige Erfahrung und Einsicht besitzen und geschäftstüchtiger sind als die anderen.</p><p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschloss mit 9 zu 7 Stimmen, den Schutz der Familie auf diesem Gebiet zu verbessern und demzufolge die Streichung von Artikel 494 Absatz 2 OR zu beantragen. Eine Kommissionsminderheit war der Meinung, dass für den Fall, dass der Bürge die Hauptschuld einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbürgt, auf das Zustimmungserfordernis des Ehegatten verzichtet werden müsse.</p><p>Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungsnahme dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 20.06.2003 1 Folge gegeben
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- Number
- 1
- Text
- Obligationenrecht (Bürgschaften, Zustimmung des Ehegatten)
- Resolutions
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Date Council Text 15.12.2004 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission. 08.03.2005 2 Eintreten. 15.06.2005 2 Zustimmung 17.06.2005 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.06.2005 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Die Kommission des <b>Nationalrates</b> beantragte mit 17 zu 2 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit der Kommission wollte dieser mit der Begründung, dass kleine Unternehmungen in ihrem Wirtschaftsgebaren behindert würden, wenn die im Handelsregister eingetragene Person die Schulden ihres Betriebes nur mit der Zustimmung des Ehegatten verbürgen könnte, keine Folge geben. Der Nationalrat folgte nach einer kurzen Diskussion mit 106 zu 54 Stimmen der Kommissionsmehrheit und beschloss, der Initiative Folge zu geben.</p><p>In der Wintersession 2004 folgte der <b>Nationalrat </b>der Kommissionsmehrheit 82 zu 67, welche die Streichung des Artikel 495 Absatz 2 OR beantragt hatte.</p><p>Die Kommission des <b>Ständerates </b>beantragte, mit dem Stichentscheid des Präsidenten, auf die Vorlage nicht einzutreten. Wirtschaftshemmnisse sollten abgebaut und nicht weitere geschaffen werden. Es folgte eine rege Diskussion im Rat. Einige Ratsmitglieder sprachen sich um des Schutzes der Familie willen für, andere sprachen sich um der unternehmerischen Freiheit willen gegen das Eintreten aus. Der Rat beschloss schliesslich mit 16 zu 15 Stimmen, auf das Geschäft einzutreten. Die Vorlage ging somit zurück an die Kommission zur Detailberatung. Diese beantragte erneut mit dem Stichentscheid des Präsidenten, die Vorlage abzulehnen. Der Rat folgte aber entgegen der Empfehlung seiner Kommission dem Nationalrat und nahm dessen Vorlage mit 21 zu 19 Stimmen an. </p>
- Updated
- 09.04.2025 00:35